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Antwortschreiben an die Gegenanwälte
Alpsteig GmbH
Rütistrasse 22
9050 Appenzell
EINSCHREIBEN
Rechtsanwälte Brunner & Partner
Multergasse 12
9000 St. Gallen
Appenzell, 15. August 2026
Ihr Schreiben vom 10. August 2026 — Ref. BRP/2026/4417
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir nehmen fristgerecht Stellung zu Ihrem Schreiben vom 10. August 2026.
1. Ausgangslage
Die Alpsteig GmbH ist seit dem 14. März 2019 im Handelsregister des Kantons Appenzell Innerrhoden eingetragen und führt seither die Firma «Alpsteig». Die Domain alpsteig.ch ist seit dem 2. März 2019 auf sie registriert. Unter dieser Bezeichnung betreibt sie einen Onlinehandel mit Ausrüstung für Wandern und Bergsport.
2. Priorität
Die von Ihrer Mandantin angerufene Marke ALPSTEIN (Nr. 782'114) wurde am 8. November 2022 hinterlegt. Unsere Mandantin gebrauchte ihr Zeichen zu diesem Zeitpunkt bereits seit über drei Jahren.
Nach Art. 14 Abs. 1 MSchG kann der Markeninhaber einem anderen nicht verbieten, ein Zeichen, das dieser bereits vor der Hinterlegung gebraucht hat, im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht daher nicht.
Wir stellen dies voran, weil Ihr Schreiben die Prioritätsfrage nicht erwähnt.
3. Zur Verwechslungsgefahr
Wir bestreiten nicht, dass sich die Zeichen ähnlich sind und die Warenbereiche überschneiden. Darauf kommt es nach dem Gesagten jedoch nicht an: Das Weiterbenutzungsrecht besteht unabhängig von der Verwechslungsgefahr.
4. Zu Ihren einzelnen Forderungen
a) Unterlassung: Die beigelegte Erklärung unterzeichnen wir nicht. Sie gilt ohne zeitliche Beschränkung, erfasst sämtliche Waren und Dienstleistungen unabhängig von der Warenklasse und geht damit weit über den Schutzbereich der Marke hinaus, die für die Klassen 18, 25 und 35 eingetragen ist. Sie sieht ferner eine Vertragsstrafe von CHF 15'000 je Verstoss unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs vor. Eine solche Bindung ginge über jeden denkbaren Anspruch hinaus.
b) Domainübertragung: Wir lehnen sie ab. Die Domain wurde acht Monate vor der Markenhinterlegung registriert.
c) Auskunft über Umsätze seit 2021: Wir lehnen sie ab. Ein Auskunftsanspruch setzt eine Verletzung voraus.
d) Anwaltskosten von CHF 4'800: Wir lehnen die Übernahme ab. Eine unbegründete Abmahnung begründet keinen Kostenersatz.
5. Unser Angebot
Unsere Mandantin hat kein Interesse an einer Auseinandersetzung. Sie ist bereit, eine Abgrenzungsvereinbarung abzuschliessen, die beiden Seiten Rechtssicherheit gibt: Verzicht auf die Ausdehnung in den Bereich der Skibekleidung, Verzicht auf eine Registrierung des Zeichens als Marke in den Klassen der Gegenseite, und eine klar unterscheidbare Gestaltung im Marktauftritt.
In diesem Rahmen legen wir eine modifizierte Unterlassungserklärung bei. Sie erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz, beschränkt sich auf die konkret beanstandete Verwendungsform und enthält eine angemessene Konventionalstrafe.
6. Weiteres Vorgehen
Wir ersuchen um Rückmeldung bis zum 5. September 2026. Sollte Ihre Mandantin gerichtliche Schritte einleiten, werden wir uns auf Art. 14 MSchG berufen.
Freundliche Grüsse
Alpsteig GmbH
Andrea Manser, Vorsitzende der Geschäftsführung
Beilagen:
– Modifizierte Unterlassungserklärung
– Handelsregisterauszug vom Kanton Appenzell Innerrhoden
– Auszug aus dem Schweizer Markenregister zu Nr. 782'114