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Nicht der Vorwurf war gefährlich, sondern das Papier daneben

CHF 62'000 nicht ausgegeben

Die Kosten einer Umbenennung — Verpackung, Etiketten, Domain, Bildsprache —, die gar nicht nötig war.

Die gesamte Fallbearbeitung — jedes Werk im Wortlaut, so wie es unser Auftraggeber erhalten hat:

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Die Ausgangslage

Ein Onlineshop für Wanderausrüstung mit drei Mitarbeitenden erhält per Einschreiben eine markenrechtliche Abmahnung einer Kanzlei. Beigelegt ist eine Unterlassungserklärung mit zehn Tagen Frist. Der Geschäftsführer will unterschreiben, sich langsam umbenennen und Ruhe haben.

Der Wendepunkt

Was der Kunde annahm Der Kunde hielt den Vorwurf für das Problem und die Unterschrift für den billigen Ausweg. Eine Umbenennung veranschlagte er mit CHF 62'000 — beinahe sein Jahresergebnis.
Was tatsächlich galt Die vorformulierte Erklärung galt ohne zeitliche Beschränkung, erfasste alle Waren und Dienstleistungen unabhängig von der Warenklasse, setzte CHF 15'000 Vertragsstrafe je Verstoss fest und enthielt ein Kostenanerkenntnis über CHF 4'800. Diese Bindung wäre durch die Unterschrift entstanden, unabhängig davon, ob je eine Verletzung vorlag.

Woran wir es erkannt haben

An zwei Registerauszügen. Die Firma ist seit dem 14. März 2019 eingetragen, die Domain seit dem 2. März 2019. Die Marke wurde erst am 8. November 2022 hinterlegt. Damit greift das Weiterbenutzungsrecht nach Art. 14 MSchG — ein Punkt, den das Schreiben der Gegenseite mit keinem Wort erwähnt.

Was das Übersehen gekostet hätte

Wer unterschreibt, kann sich später nicht mehr darauf berufen, im Recht gewesen zu sein. Die Vertragsstrafe gilt dann aus dem Vertrag, nicht aus dem Markenrecht.

Unsere Rückfrage vor der Bearbeitung

Können Sie den Gebrauch des Zeichens seit März 2019 belegen — durch Rechnungen, Werbemittel, Verpackungen oder archivierte Fassungen Ihres Shops? Vom Umfang des damaligen Gebrauchs hängt ab, wie weit Ihr Weiterbenutzungsrecht reicht.

Wir spekulieren nicht. Wo eine Angabe über das Ergebnis entscheidet, fragen wir nach, bevor wir schreiben.

Was der Kunde erhalten hat

Unser Auftraggeber: der abgemahnte Onlineshop · Bestelltes Werk: Antwort auf eine erhaltene Abmahnung · 5 Dokumente

LexWerk-Falllösung als PDF Ich habe ein ähnliches Problem

Dokument 1 von 5

Antwortschreiben an die Gegenanwälte

Alpsteig GmbH

Rütistrasse 22

9050 Appenzell

EINSCHREIBEN

Rechtsanwälte Brunner & Partner

Multergasse 12

9000 St. Gallen

Appenzell, 15. August 2026

Ihr Schreiben vom 10. August 2026 — Ref. BRP/2026/4417

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir nehmen fristgerecht Stellung zu Ihrem Schreiben vom 10. August 2026.

1. Ausgangslage

Die Alpsteig GmbH ist seit dem 14. März 2019 im Handelsregister des Kantons Appenzell Innerrhoden eingetragen und führt seither die Firma «Alpsteig». Die Domain alpsteig.ch ist seit dem 2. März 2019 auf sie registriert. Unter dieser Bezeichnung betreibt sie einen Onlinehandel mit Ausrüstung für Wandern und Bergsport.

2. Priorität

Die von Ihrer Mandantin angerufene Marke ALPSTEIN (Nr. 782'114) wurde am 8. November 2022 hinterlegt. Unsere Mandantin gebrauchte ihr Zeichen zu diesem Zeitpunkt bereits seit über drei Jahren.

Nach Art. 14 Abs. 1 MSchG kann der Markeninhaber einem anderen nicht verbieten, ein Zeichen, das dieser bereits vor der Hinterlegung gebraucht hat, im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht daher nicht.

Wir stellen dies voran, weil Ihr Schreiben die Prioritätsfrage nicht erwähnt.

3. Zur Verwechslungsgefahr

Wir bestreiten nicht, dass sich die Zeichen ähnlich sind und die Warenbereiche überschneiden. Darauf kommt es nach dem Gesagten jedoch nicht an: Das Weiterbenutzungsrecht besteht unabhängig von der Verwechslungsgefahr.

4. Zu Ihren einzelnen Forderungen

a) Unterlassung: Die beigelegte Erklärung unterzeichnen wir nicht. Sie gilt ohne zeitliche Beschränkung, erfasst sämtliche Waren und Dienstleistungen unabhängig von der Warenklasse und geht damit weit über den Schutzbereich der Marke hinaus, die für die Klassen 18, 25 und 35 eingetragen ist. Sie sieht ferner eine Vertragsstrafe von CHF 15'000 je Verstoss unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs vor. Eine solche Bindung ginge über jeden denkbaren Anspruch hinaus.

b) Domainübertragung: Wir lehnen sie ab. Die Domain wurde acht Monate vor der Markenhinterlegung registriert.

c) Auskunft über Umsätze seit 2021: Wir lehnen sie ab. Ein Auskunftsanspruch setzt eine Verletzung voraus.

d) Anwaltskosten von CHF 4'800: Wir lehnen die Übernahme ab. Eine unbegründete Abmahnung begründet keinen Kostenersatz.

5. Unser Angebot

Unsere Mandantin hat kein Interesse an einer Auseinandersetzung. Sie ist bereit, eine Abgrenzungsvereinbarung abzuschliessen, die beiden Seiten Rechtssicherheit gibt: Verzicht auf die Ausdehnung in den Bereich der Skibekleidung, Verzicht auf eine Registrierung des Zeichens als Marke in den Klassen der Gegenseite, und eine klar unterscheidbare Gestaltung im Marktauftritt.

In diesem Rahmen legen wir eine modifizierte Unterlassungserklärung bei. Sie erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz, beschränkt sich auf die konkret beanstandete Verwendungsform und enthält eine angemessene Konventionalstrafe.

6. Weiteres Vorgehen

Wir ersuchen um Rückmeldung bis zum 5. September 2026. Sollte Ihre Mandantin gerichtliche Schritte einleiten, werden wir uns auf Art. 14 MSchG berufen.

Freundliche Grüsse

Alpsteig GmbH
Andrea Manser, Vorsitzende der Geschäftsführung

Beilagen:

– Modifizierte Unterlassungserklärung

– Handelsregisterauszug vom Kanton Appenzell Innerrhoden

– Auszug aus dem Schweizer Markenregister zu Nr. 782'114

Dokument 2 von 5

Antwortschreiben an die Gegenanwälte

Alpsteig GmbH

Rütistrasse 22

9050 Appenzell

Alpstein Sport AG

Rorschacher Strasse 150

9000 St. Gallen

Appenzell, 15. August 2026

Modifizierte Unterlassungserklärung — ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

Die Alpsteig GmbH gibt gegenüber der Alpstein Sport AG die folgende Erklärung ab. Sie erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne Präjudiz für die Rechtslage und ohne Anerkennung der in der Abmahnung vom 10. August 2026 vertretenen Auffassung.

1. Die Alpsteig GmbH verpflichtet sich, das Zeichen «Alpsteig» nicht für Skibekleidung und nicht für Waren der Klasse 25 zu verwenden, die als Skibekleidung angeboten oder beworben werden.

2. Sie verpflichtet sich ferner, im Marktauftritt eine von der Marke ALPSTEIN klar unterscheidbare grafische Gestaltung zu verwenden.

3. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 oder 2 verpflichtet sie sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe von CHF 3'000, wobei mehrere Zuwiderhandlungen aus einem einheitlichen Vorgang als eine gelten.

4. Diese Erklärung gilt für die Dauer der Eintragung der Marke Nr. 782'114 und entfällt, wenn diese gelöscht wird oder erlischt.

5. Ein Kostenersatz, eine Auskunftspflicht und eine Übertragung der Domain alpsteig.ch sind nicht Gegenstand dieser Erklärung.

6. Die Erklärung wird wirksam mit ihrer Annahme durch die Alpstein Sport AG.

Freundliche Grüsse

Alpsteig GmbH
Andrea Manser, Vorsitzende der Geschäftsführung

Dokument 3 von 5

Ihr nächster Schritt

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Ihr nächster Schritt — Antwort auf Abmahnung (Auftrag LW-BSP-2026-G01)

1. Was Sie erhalten haben

• Antwortschreiben an die Kanzlei — unterschriftsreif.

• Modifizierte Unterlassungserklärung — als Beilage zum Antwortschreiben.

• Dieses Hinweisblatt — was Sie auf keinen Fall tun sollten.

• FAQ — die häufigsten Anschlussfragen.

• Memo für Ihre Rechtsvertretung — zur Weitergabe, falls es zum Verfahren kommt.

2. Unterschreiben Sie die beigelegte Erklärung nicht

Sie wollten unterschreiben, damit Ruhe ist. Das wäre der teuerste Weg, und zwar aus Gründen, die im Vorwurf gar nicht stehen.

Die Erklärung der Gegenseite gilt ohne zeitliche Beschränkung. Sie erfasst «alle Waren und Dienstleistungen, unabhängig von der Warenklasse», obwohl die Marke nur für drei Klassen eingetragen ist. Sie setzt CHF 15'000 je Verstoss fest und schliesst den Fortsetzungszusammenhang aus — bei mehreren gleichartigen Verstössen addiert sich das. Und sie enthält ein Kostenanerkenntnis über CHF 4'800.

Entscheidend: Diese Bindung entsteht durch Ihre Unterschrift, unabhängig davon, ob je eine Markenverletzung vorlag. Wer unterschreibt, kann sich später nicht mehr darauf berufen, im Recht gewesen zu sein.

3. Warum Sie besser stehen, als Sie denken

Ihre Firma ist seit dem 14. März 2019 eingetragen, die Domain seit dem 2. März 2019. Die Marke ALPSTEIN wurde am 8. November 2022 hinterlegt — drei Jahre und acht Monate später.

Nach Art. 14 MSchG darf ein Zeichen, das vor der Markenhinterlegung gebraucht wurde, im bisherigen Umfang weiter gebraucht werden. Das Schreiben der Gegenseite erwähnt diesen Punkt mit keinem Wort.

Wir bestreiten die Ähnlichkeit der Zeichen nicht — das wäre schwach und unglaubwürdig. Wir stellen die Priorität voran, und die ergibt sich aus zwei Registerauszügen.

4. Ihre Frist und die Reihenfolge

Die Gegenseite hat Ihnen bis zum 21. August 2026 Frist gesetzt. Das ist keine gesetzliche Frist, aber Sie sollten sie einhalten: Verstreicht sie ohne Antwort, provozieren Sie ein Massnahmeverfahren, ohne Ihre Position verbessert zu haben.

1. Antwortschreiben und modifizierte Erklärung prüfen und unterschreiben.

2. Beides eingeschrieben an die Kanzlei senden, bis spätestens Mittwoch, 19. August 2026.

3. Suchen Sie Belege für den Gebrauch seit 2019 — Rechnungen, Kataloge, Verpackungen, archivierte Fassungen Ihres Shops. Sie bestimmen die Reichweite Ihres Rechts.

4. Ändern Sie vorerst nichts an Ihrem Auftritt.

5. Was danach passieren kann

Die Gegenseite kann die modifizierte Erklärung annehmen; dann ist die Sache erledigt. Sie kann verhandeln; dafür ist die Abgrenzungsvereinbarung gedacht. Oder sie kann ein Massnahmeverfahren einleiten. Für diesen Fall liegt das Memo für Ihre Rechtsvertretung bei; ab diesem Punkt empfehlen wir anwaltliche Vertretung.

Zur Einordnung: Die von Ihnen geschätzten CHF 62'000 für eine Umbenennung sind der Betrag, um den es hier tatsächlich geht. Er steht in keinem Verhältnis zu den CHF 4'800, die Sie mit einer Unterschrift anerkannt hätten.

6. Was offen bleibt

• Wie weit Ihr Weiterbenutzungsrecht reicht, hängt vom Umfang des Gebrauchs im Jahr 2022 ab. Eine Ausdehnung auf neue Warenbereiche ist davon nicht gedeckt.

• Lauterkeitsrechtliche Ansprüche neben dem Markenrecht haben wir nicht geprüft.

• Ob die Gegenseite auf eine Abgrenzung eingeht, wissen wir nicht.

• Wir geben keine Prognose ab und versprechen kein Ergebnis.

Dokument 4 von 5

Häufige Anschlussfragen

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Häufige Anschlussfragen (Auftrag LW-BSP-2026-G01)

Was passiert, wenn wir gar nicht antworten?

Die Gegenseite kann ein vorsorgliches Massnahmeverfahren einleiten. Sie würden dann unter Zeitdruck reagieren müssen, ohne Ihre Priorität vorher dargelegt zu haben. Schweigen ist die schlechteste Variante.

Warum bestreiten wir die Ähnlichkeit der Zeichen nicht?

Weil «Alpsteig» und «ALPSTEIN» sich tatsächlich ähnlich sind. Eine Bestreitung wäre unglaubwürdig und würde vom starken Argument ablenken. Ihre Priorität steht unabhängig davon.

Was ist eine Abgrenzungsvereinbarung?

Eine Vereinbarung, in der beide Seiten festlegen, wer welches Zeichen für welche Waren verwendet. Sie schafft Rechtssicherheit ohne Verfahren und ist in Markensachen der übliche Weg.

Dürfen wir weiterhin unter alpsteig.ch verkaufen?

Nach unserer Einschätzung im bisherigen Umfang ja. Eine Ausdehnung auf neue Warenbereiche, insbesondere Skibekleidung, wäre nicht mehr vom Weiterbenutzungsrecht gedeckt.

Sollen wir vorsorglich mit der Umbenennung beginnen?

Nein. Eine begonnene Umbenennung würde als Eingeständnis gelesen und Ihre Verhandlungsposition schwächen. Ändern Sie vorerst nichts.

Ich habe eine Rückfrage zum Werk.

Rückfragen zum gelieferten Werk beantworten wir über Ihre Auftragsseite. Ändert oder ergänzt sich der Sachverhalt, ist das ein neuer Auftrag (max. 50% Rabatt).

Dokument 5 von 5

Memo für Ihre Rechtsvertretung

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Memo für Ihre Rechtsvertretung (Auftrag LW-BSP-2026-G01)

Ausgangslage

Abmahnung einer Kanzlei vom 10.08.2026 für die Alpstein Sport AG, gestützt auf die Schweizer Wortmarke ALPSTEIN Nr. 782'114 (Klassen 18, 25, 35), hinterlegt am 08.11.2022. Gerügt wird der Gebrauch von «Alpsteig» durch die Alpsteig GmbH sowie die Domain alpsteig.ch. Gesetzte Frist: 21.08.2026.

Kernpunkt

Weiterbenutzungsrecht nach Art. 14 Abs. 1 MSchG. Handelsregistereintrag der Alpsteig GmbH vom 14.03.2019, Domainregistrierung 02.03.2019, beides deutlich vor der Markenhinterlegung. Der Gebrauchsumfang im Zeitpunkt der Hinterlegung ist noch zu belegen und bestimmt die Reichweite.

Verwechslungsgefahr

Wird nicht bestritten. Zeichenähnlichkeit hoch, Warengleichartigkeit in Klasse 25 gegeben. Auf die Frage kommt es bei bestehendem Weiterbenutzungsrecht nicht an.

Die vorformulierte Erklärung

Unbefristet, klassenunabhängig, Vertragsstrafe CHF 15'000 je Verstoss unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs, Kostenanerkenntnis CHF 4'800, Auskunftspflicht über fünf Jahre, Domainübertragung. Nicht unterzeichnet; stattdessen modifizierte Erklärung ohne Anerkennung, beschränkt auf Skibekleidung, Konventionalstrafe CHF 3'000, befristet auf die Dauer der Marke.

Nicht geprüft

Ansprüche nach UWG. Bestand und Gebrauch der Marke ALPSTEIN (Karenzfrist läuft bis 02.02.2028). Löschungs- oder Nichtigkeitsklage. Internationale Registrierungen.

Hinweis

Arbeitsgrundlage, keine Rechtsberatung, keine Prozessprognose.

So beginnt Ihr Anwalt nicht mit einem leeren Blatt.

Die Beispiele zeigen vollständige Fallbearbeitungen — jedes Dokument so, wie es der Kunde erhält. Ihr persönliches Werk wird auf Ihren Fall zugeschnitten und kann direkt eingesetzt oder als strukturierte Grundlage anwaltlich weiterbearbeitet werden.

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