Fristen-Rechner
Fristen im Schweizer Recht laufen ab der Zustellung — nicht ab dem Datum, das auf dem Dokument steht und auch nicht ab dem Tag, an dem Sie es gelesen haben. Wird eine eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, kann eine Zustellfiktion greifen: Die Verfügung gilt dann am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt, sofern mit behördlicher Post zu rechnen war. Bei A-Post-Plus Sendungen gilt die Sendung sogar schon dann als zugestellt, sobald sie in Ihren Herrschaftsbereich (Briefkasten) gelangt ist. Dieser Rechner zeigt Ihnen für über 90 Fristen aus 15 Rechtsgebieten das rechnerische Fristende — damit für die Vorbereitung Ihrer eigenen Eingabe oder die Übergabe an Ihren Anwalt keine Zeit verloren geht.
Frist erkannt? Jetzt zählt vorbereitete Arbeit.
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Ihre Frist endet
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Prüfen Sie zusätzlich: kantonale Feiertage, Betreibungsferien, Gerichtsferien und Rechtsstillstand können das Fristende weiter nach hinten verschieben. Die Einzelheiten stehen weiter unten unter «Was die Frist zusätzlich verschiebt».
Der Rechner ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Fristenprüfung im Einzelfall. Massgebend sind immer die Angaben in Ihrem Dokument, die Rechtsmittelbelehrung und die gesetzlichen Bestimmungen. Kantonale Feiertage, Betreibungsferien, Gerichtsferien und Rechtsstillstand können das Fristende verschieben. Bei kantonalem Verfahrensrecht können abweichende Fristen gelten.
Alle Fristen im Überblick
Nach Rechtsgebiet geordnet, mit Fristauslöser und Rechtsgrundlage. Massgebend bleibt immer die Rechtsmittelbelehrung auf Ihrem Dokument.
Betreibung, Forderung und Konkurs
Arbeitsrecht
Miete und Wohnen
Vertrag, Kauf und Werk
| Verfahren | Frist | Läuft ab | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Mängelrüge beim Kauf | besondere Regel | Entdeckung des Mangels | Art. 201 OR |
| Verjährung einer gewöhnlichen Forderung | 10 Jahre | Fälligkeit der Forderung | Art. 127 OR |
| Nachfrist bei Vertragsverzug | besondere Regel | Mahnung | Art. 107 Abs. 1 OR |
| Verjährung der Gewährleistung beim Kauf | 2 Jahre | Ablieferung der Sache | Art. 210 Abs. 1 OR |
| Verjährung von Miete, Lohn und periodischen Leistungen | 5 Jahre | Fälligkeit der einzelnen Leistung | Art. 128 OR |
| Widerruf eines Haustür- oder Telefongeschäfts | 14 Tage | Vertragsantrag bzw. Erhalt der Widerrufsbelehrung | Art. 40e Abs. 2 OR |
| Verjährung der Mängelrechte beim Werkvertrag | 2 Jahre | Abnahme des Werks | Art. 371 Abs. 1 OR |
| Verjährung von Schadenersatz aus unerlaubter Handlung | 3 Jahre | Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem | Art. 60 Abs. 1 OR |
| Verjährung der Mängelrechte bei einem Bauwerk | 5 Jahre | Abnahme des Bauwerks | Art. 371 Abs. 2 OR |
| Widerruf eines Konsumkreditvertrags | 14 Tage | Erhalt der Vertragskopie | Art. 16 Abs. 1 KKG |
Behörden, Steuern und Sozialversicherung
Zivilprozess und Rechtsmittel
| Verfahren | Frist | Läuft ab | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Klage nach Erhalt der Klagebewilligung | 3 Monate | Eröffnung der Klagebewilligung | Art. 209 Abs. 3 ZPO |
| Klage nach Klagebewilligung — Miete, Pacht und Gleichstellung | 30 Tage | Eröffnung der Klagebewilligung | Art. 209 Abs. 4 ZPO |
| Berufung im Zivilprozess | 30 Tage | Zustellung des begründeten Entscheids | Art. 311 Abs. 1 ZPO |
| Beschwerde im Zivilprozess | 30 Tage | Zustellung des begründeten Entscheids | Art. 321 Abs. 1 ZPO |
| Neue Tatsachen und Beweismittel (Novenrecht) | besondere Regel | Kenntnis der neuen Tatsache | Art. 229 ZPO |
| Berufung im summarischen Verfahren | 10 Tage | Zustellung des begründeten Entscheids | Art. 314 Abs. 1 ZPO |
| Revision eines rechtskräftigen Zivilurteils | 90 Tage | Entdeckung des Revisionsgrundes | Art. 329 Abs. 1 ZPO |
Strafbefehl, Bussen und Strafanzeige
| Verfahren | Frist | Läuft ab | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Einsprache gegen einen Strafbefehl | 10 Tage | Zustellung des Strafbefehls | Art. 354 Abs. 1 StPO |
| Strafantrag bei Antragsdelikten | 3 Monate | Kenntnis von Tat und Täter | Art. 31 StGB |
| Bedenkfrist bei einer Ordnungsbusse | 30 Tage | Aushändigung oder Zustellung des Ordnungsbussenbescheids | Art. 6 Abs. 4 OBG |
| Beschwerde im Strafverfahren (z. B. gegen Einstellung oder Nichtanhandnahme) | 10 Tage | Eröffnung des Entscheids | Art. 396 Abs. 1 StPO |
| Anmeldung der Berufung im Strafverfahren | 10 Tage | Eröffnung des Urteils | Art. 399 Abs. 1 StPO |
| Berufungserklärung im Strafverfahren | 20 Tage | Zustellung des begründeten Urteils | Art. 399 Abs. 3 StPO |
Erbrecht und Nachlass
| Verfahren | Frist | Läuft ab | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Ausschlagung einer Erbschaft | 3 Monate | Kenntnis vom Tod bzw. Eröffnung der Verfügung | Art. 567 Abs. 1 ZGB |
| Herabsetzungsklage bei Pflichtteilsverletzung | 1 Jahr | Kenntnis der Pflichtteilsverletzung | Art. 533 Abs. 1 ZGB |
| Antrag auf öffentliches Inventar | 1 Monat | Kenntnis vom Tod | Art. 580 Abs. 2 ZGB |
| Ungültigkeitsklage gegen ein Testament | 1 Jahr | Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes | Art. 521 Abs. 1 ZGB |
| Eröffnung eines Testaments durch die Behörde | 1 Monat | Einlieferung der letztwilligen Verfügung | Art. 557 Abs. 1 ZGB |
| Erbschaftsklage | 1 Jahr | Kenntnis von Besitz des Beklagten und eigenem Erbrecht | Art. 600 Abs. 1 ZGB |
Familienrecht
| Verfahren | Frist | Läuft ab | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Eheschutzmassnahmen beim Getrenntleben | besondere Regel | Aufhebung des gemeinsamen Haushalts | Art. 172 ff. ZGB |
| Abänderung von Unterhaltsbeiträgen | besondere Regel | Eintritt der veränderten Verhältnisse | Art. 129 und 286 ZGB |
| Anfechtung der Vaterschaftsvermutung | 1 Jahr | Kenntnis der Geburt und der massgebenden Umstände | Art. 256c Abs. 1 ZGB |
Fahrzeug und Verkehr
| Verfahren | Frist | Läuft ab | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Stellungnahme im Führerausweisentzugsverfahren | besondere Regel | Zustellung der Anhörung | Art. 29 VwVG; kantonales Verfahrensrecht |
| Beschwerde gegen eine Entzugsverfügung | 30 Tage | Eröffnung der Entzugsverfügung | kantonales Verwaltungsrechtspflegegesetz |
| Mängelrüge beim Occasionskauf | besondere Regel | Entdeckung des Mangels | Art. 201 OR |
Gesellschaft und Handelsregister
| Verfahren | Frist | Läuft ab | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Einberufung der Generalversammlung | vorher 20 Tage | Datum der Generalversammlung | Art. 700 Abs. 1 OR |
| Handlungspflicht bei Kapitalverlust und Überschuldung | besondere Regel | Feststellung der Überschuldung | Art. 725 und 725b OR |
| Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses | 2 Monate | Generalversammlung | Art. 706a Abs. 1 OR |
| Anmeldung einer Kapitalerhöhung beim Handelsregister | 6 Monate | Beschluss der Generalversammlung | Art. 650 Abs. 3 OR |
| Verantwortlichkeitsklage gegen Organe | 3 Jahre | Kenntnis von Schaden und ersatzpflichtiger Person | Art. 760 Abs. 1 OR |
Bau und Stockwerkeigentum
| Verfahren | Frist | Läuft ab | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts | 4 Monate | Vollendung der eigenen Arbeiten | Art. 839 Abs. 2 ZGB |
| Anfechtung eines Stockwerkeigentümer-Beschlusses | 1 Monat | Kenntnis des Beschlusses | Art. 712m Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 75 ZGB |
| Einsprache gegen ein Baugesuch | besondere Regel | Publikation des Baugesuchs | kantonales Bau- und Planungsrecht |
Datenschutz und Online
| Verfahren | Frist | Läuft ab | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Beantwortung eines Auskunftsbegehrens | 30 Tage | Eingang des Auskunftsbegehrens | Art. 25 Abs. 7 DSG |
| Meldung einer Datensicherheitsverletzung | besondere Regel | Kenntnis der Verletzung | Art. 24 Abs. 1 DSG |
Aufenthalt und Migration
| Verfahren | Frist | Läuft ab | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | vorher 14 Tage | Ablauf der Bewilligung | Art. 59 Abs. 1 VZAE |
| Familiennachzug — Ehegatte und Kinder unter 12 Jahren | 5 Jahre | Einreise bzw. Entstehen des Familienverhältnisses | Art. 47 Abs. 1 AIG |
| Beschwerde gegen eine Verfügung des Migrationsamts | 30 Tage | Eröffnung der Verfügung | Art. 50 VwVG; kantonales Verwaltungsrechtspflegegesetz |
| Familiennachzug — Kinder über 12 Jahre | 12 Monate | Einreise bzw. Entstehen des Familienverhältnisses | Art. 47 Abs. 1 AIG |
| Meldung eines Adress- oder Wohnortwechsels | 14 Tage | Wohnungswechsel | Art. 15 VZAE |
Marke und Urheberrecht
| Verfahren | Frist | Läuft ab | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Widerspruch gegen eine Markeneintragung | 3 Monate | Publikation der Eintragung | Art. 31 Abs. 2 MSchG |
| Verlängerung des Markenschutzes | 10 Jahre | Hinterlegung bzw. letzte Verlängerung | Art. 10 Abs. 1 MSchG |
| Gebrauchsschonfrist einer Marke | 5 Jahre | Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. Abschluss des Widerspruchsverfahrens | Art. 12 Abs. 1 MSchG |
Was die Frist zusätzlich verschiebt
Der Rechner addiert Kalendertage. Die folgenden Regeln kann er nicht abbilden — sie entscheiden aber im Ernstfall darüber, ob eine Eingabe rechtzeitig ist.
Betreibungsferien und Rechtsstillstand (SchKG)
In den Betreibungsferien dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden: sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern, sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten sowie vom 15. bis 31. Juli. Fällt das Ende einer Frist in die Betreibungsferien oder in einen Rechtsstillstand, verlängert sie sich um drei Tage nach deren Ende. Rechtsstillstand gilt zusätzlich bei Militärdienst, Todesfall in der Familie und schwerer Krankheit des Schuldners.
Gerichtsferien im Zivilprozess (ZPO)
Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: vom 24. Dezember bis und mit 2. Januar, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern sowie vom 15. Juli bis und mit 15. August. Der Stillstand gilt NICHT im Schlichtungsverfahren, im summarischen Verfahren (z. B. Rechtsöffnung, vorsorgliche Massnahmen) und bei familienrechtlichen Kindesbelangen — dort laufen die Fristen durch.
Gerichtsferien vor Bundesgericht (BGG)
Gleiche Zeiträume wie in der ZPO. Der Stillstand gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen, Wechselbetreibung und internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Fristenstillstand im Verwaltungsverfahren (VwVG)
Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Der Stillstand gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen sowie im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. In kantonalen Verfahren gelten die jeweiligen kantonalen Regeln — teilweise gibt es gar keinen Stillstand.
Wann gilt eine Frist als eingehalten?
Es zählt die Übergabe an die Schweizerische Post am letzten Tag der Frist — nicht der Eingang bei der Behörde oder beim Gericht. Bewahren Sie den Aufgabebeleg auf; im Streitfall müssen Sie die rechtzeitige Aufgabe beweisen. Eine Einreichung per E-Mail genügt nur, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist (anerkannte elektronische Zustellplattform mit qualifizierter elektronischer Signatur).
Wann beginnt eine Frist zu laufen?
Bei eingeschriebener Post gilt die Sendung als zugestellt, wenn sie abgeholt wird — spätestens aber am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste. Diese Zustellfiktion ist der häufigste Grund für verpasste Fristen: Wer in den Ferien war, hat die Frist trotzdem laufen lassen.
Fristarten — was ein Versäumnis bedeutet
- Verwirkungsfrist
- Verwirkungsfrist — nach Ablauf ist das Recht endgültig verloren.
- Verjährungsfrist
- Verjährungsfrist — die Forderung bleibt bestehen, kann aber nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Gegenseite die Verjährung einredet.
- Frühestens-Datum
- Frühestens-Datum — vor diesem Zeitpunkt ist der Schritt nicht möglich.
- Ordnungs- oder Handlungsfrist
- Ordnungs- oder Handlungsfrist — sie strukturiert das Verfahren; die Folgen eines Versäumnisses richten sich nach der jeweiligen Bestimmung.
- Keine feste Tagesfrist
- Keine feste Tagesfrist — massgebend ist ein anderer Anknüpfungspunkt.