Fristen-Rechner

Fristen im Schweizer Recht laufen ab der Zustellung — nicht ab dem Datum, das auf dem Dokument steht und auch nicht ab dem Tag, an dem Sie es gelesen haben. Wird eine eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, kann eine Zustellfiktion greifen: Die Verfügung gilt dann am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt, sofern mit behördlicher Post zu rechnen war. Bei A-Post-Plus Sendungen gilt die Sendung sogar schon dann als zugestellt, sobald sie in Ihren Herrschaftsbereich (Briefkasten) gelangt ist. Dieser Rechner zeigt Ihnen für über 90 Fristen aus 15 Rechtsgebieten das rechnerische Fristende — damit für die Vorbereitung Ihrer eigenen Eingabe oder die Übergabe an Ihren Anwalt keine Zeit verloren geht.

Frist erkannt? Jetzt zählt vorbereitete Arbeit.

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Der Rechner ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Fristenprüfung im Einzelfall. Massgebend sind immer die Angaben in Ihrem Dokument, die Rechtsmittelbelehrung und die gesetzlichen Bestimmungen. Kantonale Feiertage, Betreibungsferien, Gerichtsferien und Rechtsstillstand können das Fristende verschieben. Bei kantonalem Verfahrensrecht können abweichende Fristen gelten.

Alle Fristen im Überblick

Nach Rechtsgebiet geordnet, mit Fristauslöser und Rechtsgrundlage. Massgebend bleibt immer die Rechtsmittelbelehrung auf Ihrem Dokument.

Betreibung, Forderung und Konkurs

VerfahrenFristLäuft abGrundlage
Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl 10 Tage Zustellung des Zahlungsbefehls Art. 74 Abs. 1 SchKG
Fortsetzungsbegehren — frühester Zeitpunkt 20 Tage Zustellung des Zahlungsbefehls Art. 88 Abs. 1 SchKG
Gesuch um Nichtbekanntgabe eines Betreibungsregistereintrags 3 Monate Zustellung des Zahlungsbefehls Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG
Fortsetzungsbegehren — Erlöschen der Betreibung 1 Jahr Zustellung des Zahlungsbefehls Art. 88 Abs. 2 SchKG
Aberkennungsklage nach provisorischer Rechtsöffnung 20 Tage Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheids Art. 83 Abs. 2 SchKG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamts 10 Tage Kenntnis der Verfügung Art. 17 Abs. 2 SchKG
Nachweisfrist des Gläubigers nach einem Nichtbekanntgabe-Gesuch 20 Tage Mitteilung des Betreibungsamts an den Gläubiger Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG
Verjährung eines Verlustscheins 20 Jahre Ausstellung des Verlustscheins Art. 149a Abs. 1 SchKG
Konkursbegehren — frühester Zeitpunkt nach Konkursandrohung 20 Tage Zustellung der Konkursandrohung Art. 166 Abs. 1 SchKG
Konkursbegehren — Erlöschen des Rechts 15 Monate Zustellung des Zahlungsbefehls Art. 166 Abs. 2 SchKG
Rückforderungsklage nach bezahlter Nichtschuld 1 Jahr Zahlung unter Betreibungsdruck Art. 86 Abs. 1 SchKG
Verwertungsbegehren bewegliche Sachen — frühester Zeitpunkt 1 Monat Vollzug der Pfändung Art. 116 Abs. 1 SchKG
Verwertungsbegehren bewegliche Sachen — letzter Zeitpunkt 1 Jahr Vollzug der Pfändung Art. 116 Abs. 1 SchKG
Verwertungsbegehren Grundstück — frühester Zeitpunkt 6 Monate Vollzug der Pfändung Art. 116 Abs. 1 SchKG
Forderungseingabe im Konkurs (Schuldenruf) 1 Monat Publikation des Schuldenrufs Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
Kollokationsklage im Konkurs 20 Tage Auflage des Kollokationsplans Art. 250 Abs. 1 SchKG
Einsprache gegen einen Arrestbefehl 10 Tage Kenntnis des Arrestbefehls Art. 278 Abs. 1 SchKG
Prosequierung des Arrests 10 Tage Zustellung der Arresturkunde Art. 279 Abs. 1 SchKG

Arbeitsrecht

VerfahrenFristLäuft abGrundlage
Kündigungsfrist im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate Zugang der Kündigung Art. 335c Abs. 1 OR
Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung besondere Regel Erhalt der Kündigung Art. 336b Abs. 1 OR
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis 10 Jahre Ende des Arbeitsverhältnisses Art. 330a OR i.V.m. Art. 127 OR
Kündigungsfrist im 1. Dienstjahr 1 Monat Zugang der Kündigung Art. 335c Abs. 1 OR
Kündigung während der Probezeit 7 Tage Zugang der Kündigung Art. 335b Abs. 1 OR
Sperrfrist bei Krankheit oder Unfall — 2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage Beginn der Arbeitsunfähigkeit Art. 336c Abs. 1 lit. b OR
Aussprechen einer fristlosen Kündigung besondere Regel Kenntnis des wichtigen Grundes Art. 337 OR
Klage nach missbräuchlicher Kündigung 180 Tage Ende des Arbeitsverhältnisses Art. 336b Abs. 2 OR
Sperrfrist bei Krankheit oder Unfall — 1. Dienstjahr 30 Tage Beginn der Arbeitsunfähigkeit Art. 336c Abs. 1 lit. b OR
Verjährung von Lohn- und Überstundenforderungen 5 Jahre Fälligkeit der einzelnen Lohnforderung Art. 128 Ziff. 3 OR
Kündigungsfrist ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate Zugang der Kündigung Art. 335c Abs. 1 OR
Sperrfrist bei Krankheit oder Unfall — ab 6. Dienstjahr 180 Tage Beginn der Arbeitsunfähigkeit Art. 336c Abs. 1 lit. b OR
Sperrfrist nach der Niederkunft 16 Wochen Niederkunft Art. 336c Abs. 1 lit. c OR

Miete und Wohnen

VerfahrenFristLäuft abGrundlage
Anfechtung einer Mietkündigung 30 Tage Empfang der Kündigung Art. 273 Abs. 1 OR
Ordentliche Kündigungsfrist Wohnung 3 Monate Zugang der Kündigung Art. 266c OR
Anfechtung einer Mietzinserhöhung 30 Tage Empfang des amtlichen Formulars Art. 270b Abs. 1 OR
Zahlungsfrist bei Mietzinsrückstand 30 Tage Zugang der Mahnung mit Kündigungsandrohung Art. 257d Abs. 1 OR
Kündigung nach unbenutztem Zahlungsfristablauf 30 Tage Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist Art. 257d Abs. 2 OR
Erstreckungsbegehren (erste Erstreckung) 30 Tage Empfang der Kündigung Art. 273 Abs. 2 lit. a OR
Meldung eines Mangels an der Mietsache besondere Regel Entdeckung des Mangels Art. 257g OR
Freigabe des Mietzinsdepots 1 Jahr Beendigung des Mietverhältnisses Art. 257e Abs. 3 OR
Anfechtung des Anfangsmietzinses 30 Tage Übernahme der Mietsache Art. 270 Abs. 1 OR
Antwortfrist des Vermieters auf ein Herabsetzungsbegehren 30 Tage Empfang des Herabsetzungsbegehrens Art. 270a Abs. 2 OR
Zweites Erstreckungsbegehren vorher 60 Tage Ablauf der ersten Erstreckung Art. 273 Abs. 2 lit. b OR
Ordentliche Kündigungsfrist Geschäftsräume 6 Monate Zugang der Kündigung Art. 266d OR

Vertrag, Kauf und Werk

VerfahrenFristLäuft abGrundlage
Mängelrüge beim Kauf besondere Regel Entdeckung des Mangels Art. 201 OR
Verjährung einer gewöhnlichen Forderung 10 Jahre Fälligkeit der Forderung Art. 127 OR
Nachfrist bei Vertragsverzug besondere Regel Mahnung Art. 107 Abs. 1 OR
Verjährung der Gewährleistung beim Kauf 2 Jahre Ablieferung der Sache Art. 210 Abs. 1 OR
Verjährung von Miete, Lohn und periodischen Leistungen 5 Jahre Fälligkeit der einzelnen Leistung Art. 128 OR
Widerruf eines Haustür- oder Telefongeschäfts 14 Tage Vertragsantrag bzw. Erhalt der Widerrufsbelehrung Art. 40e Abs. 2 OR
Verjährung der Mängelrechte beim Werkvertrag 2 Jahre Abnahme des Werks Art. 371 Abs. 1 OR
Verjährung von Schadenersatz aus unerlaubter Handlung 3 Jahre Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem Art. 60 Abs. 1 OR
Verjährung der Mängelrechte bei einem Bauwerk 5 Jahre Abnahme des Bauwerks Art. 371 Abs. 2 OR
Widerruf eines Konsumkreditvertrags 14 Tage Erhalt der Vertragskopie Art. 16 Abs. 1 KKG

Behörden, Steuern und Sozialversicherung

VerfahrenFristLäuft abGrundlage
Einsprache gegen eine Steuerveranlagung 30 Tage Zustellung der Veranlagung Art. 132 Abs. 1 DBG; kantonale Steuergesetze
Einsprache gegen eine Verfügung (AHV, IV, SUVA, Krankenkasse) 30 Tage Zustellung der Verfügung Art. 52 Abs. 1 ATSG
Beschwerde gegen einen Steuer-Einspracheentscheid 30 Tage Zustellung des Einspracheentscheids Art. 140 Abs. 1 DBG
Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid (Sozialversicherung) 30 Tage Zustellung des Einspracheentscheids Art. 60 Abs. 1 ATSG
Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist 30 Tage Wegfall des Hindernisses Art. 41 ATSG; Art. 24 Abs. 1 VwVG
Beschwerde gegen eine Verfügung (Verwaltungsverfahren Bund) 30 Tage Eröffnung der Verfügung Art. 50 Abs. 1 VwVG
Wiedererwägungsgesuch gegen eine rechtskräftige Verfügung besondere Regel Rechtskraft der Verfügung Art. 53 Abs. 2 ATSG
Einsprache gegen eine MWST-Verfügung 30 Tage Eröffnung der Verfügung Art. 83 Abs. 1 MWSTG
Beschwerde ans Bundesgericht 30 Tage Eröffnung des vollständigen Entscheids Art. 100 Abs. 1 BGG

Zivilprozess und Rechtsmittel

VerfahrenFristLäuft abGrundlage
Klage nach Erhalt der Klagebewilligung 3 Monate Eröffnung der Klagebewilligung Art. 209 Abs. 3 ZPO
Klage nach Klagebewilligung — Miete, Pacht und Gleichstellung 30 Tage Eröffnung der Klagebewilligung Art. 209 Abs. 4 ZPO
Berufung im Zivilprozess 30 Tage Zustellung des begründeten Entscheids Art. 311 Abs. 1 ZPO
Beschwerde im Zivilprozess 30 Tage Zustellung des begründeten Entscheids Art. 321 Abs. 1 ZPO
Neue Tatsachen und Beweismittel (Novenrecht) besondere Regel Kenntnis der neuen Tatsache Art. 229 ZPO
Berufung im summarischen Verfahren 10 Tage Zustellung des begründeten Entscheids Art. 314 Abs. 1 ZPO
Revision eines rechtskräftigen Zivilurteils 90 Tage Entdeckung des Revisionsgrundes Art. 329 Abs. 1 ZPO

Strafbefehl, Bussen und Strafanzeige

VerfahrenFristLäuft abGrundlage
Einsprache gegen einen Strafbefehl 10 Tage Zustellung des Strafbefehls Art. 354 Abs. 1 StPO
Strafantrag bei Antragsdelikten 3 Monate Kenntnis von Tat und Täter Art. 31 StGB
Bedenkfrist bei einer Ordnungsbusse 30 Tage Aushändigung oder Zustellung des Ordnungsbussenbescheids Art. 6 Abs. 4 OBG
Beschwerde im Strafverfahren (z. B. gegen Einstellung oder Nichtanhandnahme) 10 Tage Eröffnung des Entscheids Art. 396 Abs. 1 StPO
Anmeldung der Berufung im Strafverfahren 10 Tage Eröffnung des Urteils Art. 399 Abs. 1 StPO
Berufungserklärung im Strafverfahren 20 Tage Zustellung des begründeten Urteils Art. 399 Abs. 3 StPO

Erbrecht und Nachlass

VerfahrenFristLäuft abGrundlage
Ausschlagung einer Erbschaft 3 Monate Kenntnis vom Tod bzw. Eröffnung der Verfügung Art. 567 Abs. 1 ZGB
Herabsetzungsklage bei Pflichtteilsverletzung 1 Jahr Kenntnis der Pflichtteilsverletzung Art. 533 Abs. 1 ZGB
Antrag auf öffentliches Inventar 1 Monat Kenntnis vom Tod Art. 580 Abs. 2 ZGB
Ungültigkeitsklage gegen ein Testament 1 Jahr Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes Art. 521 Abs. 1 ZGB
Eröffnung eines Testaments durch die Behörde 1 Monat Einlieferung der letztwilligen Verfügung Art. 557 Abs. 1 ZGB
Erbschaftsklage 1 Jahr Kenntnis von Besitz des Beklagten und eigenem Erbrecht Art. 600 Abs. 1 ZGB

Familienrecht

VerfahrenFristLäuft abGrundlage
Eheschutzmassnahmen beim Getrenntleben besondere Regel Aufhebung des gemeinsamen Haushalts Art. 172 ff. ZGB
Abänderung von Unterhaltsbeiträgen besondere Regel Eintritt der veränderten Verhältnisse Art. 129 und 286 ZGB
Anfechtung der Vaterschaftsvermutung 1 Jahr Kenntnis der Geburt und der massgebenden Umstände Art. 256c Abs. 1 ZGB

Fahrzeug und Verkehr

VerfahrenFristLäuft abGrundlage
Stellungnahme im Führerausweisentzugsverfahren besondere Regel Zustellung der Anhörung Art. 29 VwVG; kantonales Verfahrensrecht
Beschwerde gegen eine Entzugsverfügung 30 Tage Eröffnung der Entzugsverfügung kantonales Verwaltungsrechtspflegegesetz
Mängelrüge beim Occasionskauf besondere Regel Entdeckung des Mangels Art. 201 OR

Gesellschaft und Handelsregister

VerfahrenFristLäuft abGrundlage
Einberufung der Generalversammlung vorher 20 Tage Datum der Generalversammlung Art. 700 Abs. 1 OR
Handlungspflicht bei Kapitalverlust und Überschuldung besondere Regel Feststellung der Überschuldung Art. 725 und 725b OR
Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses 2 Monate Generalversammlung Art. 706a Abs. 1 OR
Anmeldung einer Kapitalerhöhung beim Handelsregister 6 Monate Beschluss der Generalversammlung Art. 650 Abs. 3 OR
Verantwortlichkeitsklage gegen Organe 3 Jahre Kenntnis von Schaden und ersatzpflichtiger Person Art. 760 Abs. 1 OR

Bau und Stockwerkeigentum

VerfahrenFristLäuft abGrundlage
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts 4 Monate Vollendung der eigenen Arbeiten Art. 839 Abs. 2 ZGB
Anfechtung eines Stockwerkeigentümer-Beschlusses 1 Monat Kenntnis des Beschlusses Art. 712m Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 75 ZGB
Einsprache gegen ein Baugesuch besondere Regel Publikation des Baugesuchs kantonales Bau- und Planungsrecht

Datenschutz und Online

VerfahrenFristLäuft abGrundlage
Beantwortung eines Auskunftsbegehrens 30 Tage Eingang des Auskunftsbegehrens Art. 25 Abs. 7 DSG
Meldung einer Datensicherheitsverletzung besondere Regel Kenntnis der Verletzung Art. 24 Abs. 1 DSG

Aufenthalt und Migration

VerfahrenFristLäuft abGrundlage
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorher 14 Tage Ablauf der Bewilligung Art. 59 Abs. 1 VZAE
Familiennachzug — Ehegatte und Kinder unter 12 Jahren 5 Jahre Einreise bzw. Entstehen des Familienverhältnisses Art. 47 Abs. 1 AIG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Migrationsamts 30 Tage Eröffnung der Verfügung Art. 50 VwVG; kantonales Verwaltungsrechtspflegegesetz
Familiennachzug — Kinder über 12 Jahre 12 Monate Einreise bzw. Entstehen des Familienverhältnisses Art. 47 Abs. 1 AIG
Meldung eines Adress- oder Wohnortwechsels 14 Tage Wohnungswechsel Art. 15 VZAE

Marke und Urheberrecht

VerfahrenFristLäuft abGrundlage
Widerspruch gegen eine Markeneintragung 3 Monate Publikation der Eintragung Art. 31 Abs. 2 MSchG
Verlängerung des Markenschutzes 10 Jahre Hinterlegung bzw. letzte Verlängerung Art. 10 Abs. 1 MSchG
Gebrauchsschonfrist einer Marke 5 Jahre Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. Abschluss des Widerspruchsverfahrens Art. 12 Abs. 1 MSchG

Was die Frist zusätzlich verschiebt

Der Rechner addiert Kalendertage. Die folgenden Regeln kann er nicht abbilden — sie entscheiden aber im Ernstfall darüber, ob eine Eingabe rechtzeitig ist.

Betreibungsferien und Rechtsstillstand (SchKG)

In den Betreibungsferien dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden: sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern, sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten sowie vom 15. bis 31. Juli. Fällt das Ende einer Frist in die Betreibungsferien oder in einen Rechtsstillstand, verlängert sie sich um drei Tage nach deren Ende. Rechtsstillstand gilt zusätzlich bei Militärdienst, Todesfall in der Familie und schwerer Krankheit des Schuldners.

Art. 56 und 63 SchKG

Gerichtsferien im Zivilprozess (ZPO)

Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: vom 24. Dezember bis und mit 2. Januar, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern sowie vom 15. Juli bis und mit 15. August. Der Stillstand gilt NICHT im Schlichtungsverfahren, im summarischen Verfahren (z. B. Rechtsöffnung, vorsorgliche Massnahmen) und bei familienrechtlichen Kindesbelangen — dort laufen die Fristen durch.

Art. 145 ZPO

Gerichtsferien vor Bundesgericht (BGG)

Gleiche Zeiträume wie in der ZPO. Der Stillstand gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen, Wechselbetreibung und internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

Art. 46 BGG

Fristenstillstand im Verwaltungsverfahren (VwVG)

Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Der Stillstand gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen sowie im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. In kantonalen Verfahren gelten die jeweiligen kantonalen Regeln — teilweise gibt es gar keinen Stillstand.

Art. 22a VwVG

Wann gilt eine Frist als eingehalten?

Es zählt die Übergabe an die Schweizerische Post am letzten Tag der Frist — nicht der Eingang bei der Behörde oder beim Gericht. Bewahren Sie den Aufgabebeleg auf; im Streitfall müssen Sie die rechtzeitige Aufgabe beweisen. Eine Einreichung per E-Mail genügt nur, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist (anerkannte elektronische Zustellplattform mit qualifizierter elektronischer Signatur).

Art. 143 ZPO; Art. 21 VwVG; Art. 39 ATSG

Wann beginnt eine Frist zu laufen?

Bei eingeschriebener Post gilt die Sendung als zugestellt, wenn sie abgeholt wird — spätestens aber am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste. Diese Zustellfiktion ist der häufigste Grund für verpasste Fristen: Wer in den Ferien war, hat die Frist trotzdem laufen lassen.

Art. 138 Abs. 3 ZPO; Art. 20 Abs. 2bis VwVG

Fristarten — was ein Versäumnis bedeutet

Verwirkungsfrist
Verwirkungsfrist — nach Ablauf ist das Recht endgültig verloren.
Verjährungsfrist
Verjährungsfrist — die Forderung bleibt bestehen, kann aber nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Gegenseite die Verjährung einredet.
Frühestens-Datum
Frühestens-Datum — vor diesem Zeitpunkt ist der Schritt nicht möglich.
Ordnungs- oder Handlungsfrist
Ordnungs- oder Handlungsfrist — sie strukturiert das Verfahren; die Folgen eines Versäumnisses richten sich nach der jeweiligen Bestimmung.
Keine feste Tagesfrist
Keine feste Tagesfrist — massgebend ist ein anderer Anknüpfungspunkt.