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Aktionärbindungsvertrag mit Verwässerungsschutz
Ruf Beteiligungen GmbH
Weihermattstrasse 27
5000 Aarau
Aktionärbindungsvertrag
Kernquell Getränke AG, Aarau
Entwurf
Aarau, 17. August 2026
Aktionärbindungsvertrag betreffend die Kernquell Getränke AG, Aarau
zwischen
Silvan Kernen, Aarau · Ruf Beteiligungen GmbH, Aarau · Marina Oswald, Buchs AG · Thomas Kernen, Aarau
(nachfolgend einzeln «Partei», gemeinsam «Parteien»)
betreffend die Kernquell Getränke AG mit Sitz in Aarau, CHE-402.918.663 (nachfolgend «Gesellschaft»)
1. Zweck und Verhältnis zu früheren Abreden
Dieser Vertrag regelt die Beziehungen der Parteien als Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft untereinander.
Er tritt an die Stelle der Aktionärsvereinbarung vom 3. September 2019. Deren Vorkaufs- und Bewertungsregeln werden nachstehend fortgeführt, soweit sie nicht ausdrücklich abgeändert werden.
Vorbehalten bleiben zwingende Bestimmungen des Aktienrechts und die Statuten der Gesellschaft. Dieser Vertrag verpflichtet die Parteien untereinander; er bindet die Gesellschaft nicht.
2. Beteiligungen
Die Parteien halten im Zeitpunkt der Unterzeichnung die in Anhang 1 aufgeführten Beteiligungen. Anhang 1 wird nach jedem Vollzug einer Kapitalmassnahme oder Übertragung nachgeführt.
3. Zustimmungsbedürftige Beschlüsse
Die Parteien verpflichten sich, in der Generalversammlung und im Verwaltungsrat nur dann für einen der folgenden Beschlüsse zu stimmen, wenn ihm zuvor alle Parteien schriftlich zugestimmt haben:
a) Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals, Schaffung von bedingtem oder genehmigtem Kapital;
b) jeder Ausschluss oder jede Beschränkung des Bezugsrechts;
c) Veräusserung oder Einstellung eines Geschäftsbereichs;
d) Aufnahme oder Aufgabe einer Tätigkeit in einem neuen Markt mit einem Investitionsvolumen von mehr als CHF 500'000.00;
e) Änderung der Statuten;
f) Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Vermögensübertragung;
g) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Verträgen zwischen der Gesellschaft und einer Partei oder einer ihr nahestehenden Person.
Verweigert eine Partei die Zustimmung, legen die Parteien den Punkt innert dreissig Tagen dem gemeinsamen Treuhänder zur Vermittlung vor.
4. Verwässerungsschutz
Wird das Aktienkapital erhöht, steht jeder Partei das Bezugsrecht im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu.
Ein Ausschluss des Bezugsrechts bedarf der schriftlichen Zustimmung aller Parteien nach Ziffer 3 lit. b. Er ist überdies nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der Ausgabepreis auf einer aktuellen Bewertung nach Ziffer 7 beruht und der Verwaltungsrat den Grund schriftlich begründet.
Wird eine Kapitalerhöhung unter Verletzung dieser Ziffer beschlossen, verpflichten sich die übrigen Parteien, der betroffenen Partei so viele Aktien zum Ausgabepreis zu übertragen, dass ihre bisherige Beteiligungsquote wiederhergestellt wird.
5. Verwaltungsrat
Jede Partei mit einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent hat Anspruch auf einen Sitz im Verwaltungsrat. Die übrigen Parteien verpflichten sich, die von ihr bezeichnete Person zu wählen und im Amt zu belassen.
Für die Berechnung der Quote nach Absatz 1 bleibt eine Verwässerung ausser Betracht, die unter Verletzung von Ziffer 4 eingetreten ist.
Der Verwaltungsrat informiert die Parteien quartalsweise schriftlich über den Geschäftsgang und stellt ihnen die Zwischenabschlüsse zu.
6. Übertragung von Aktien
Beabsichtigt eine Partei, Aktien zu veräussern, bietet sie diese zuerst den übrigen Parteien im Verhältnis ihrer Beteiligungen an (Vorkaufsrecht). Die Anzeige erfolgt schriftlich unter Angabe von Käuferschaft, Anzahl und Preis.
Die übrigen Parteien üben das Vorkaufsrecht innert sechzig Tagen aus. Der Preis entspricht dem angebotenen Preis, höchstens jedoch dem Wert nach Ziffer 7.
Veräussert eine Partei oder veräussern mehrere Parteien gemeinsam mehr als 50 Prozent der Stimmen, kann jede übrige Partei verlangen, ihre Aktien zu denselben Bedingungen mitzuverkaufen (Mitverkaufsrecht).
Übertragungen unter Verletzung dieser Ziffer sind gegenüber den Parteien unwirksam; die Gesellschaft wird angewiesen, sie nicht ins Aktienbuch einzutragen.
7. Bewertung
Der Wert einer Beteiligung entspricht dem Substanzwert per letztem Bilanzstichtag, erhöht um den doppelten Ertragswert, geteilt durch drei (Praktikermethode).
Der Ertragswert beruht auf dem Durchschnitt der drei letzten Geschäftsjahre, kapitalisiert zu einem Zinssatz, den die Parteien jährlich festlegen; bei Uneinigkeit gilt der zuletzt vereinbarte Satz.
Bei Uneinigkeit über die Bewertung bestimmen die Parteien gemeinsam eine unabhängige Revisionsstelle; deren Bewertung ist verbindlich. Einigen sie sich nicht innert dreissig Tagen, bezeichnet der Präsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau die Revisionsstelle.
8. Austritt bei anhaltendem Zerwürfnis
Ist die Zusammenarbeit für eine Partei aus wichtigem Grund nicht mehr zumutbar, kann sie den Austritt erklären. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn ihr die Rechte aus Ziffer 3 bis 5 wiederholt vorenthalten werden.
Die übrigen Parteien übernehmen die Aktien der austretenden Partei im Verhältnis ihrer Beteiligungen zum Wert nach Ziffer 7.
Die Übernahme erfolgt innert sechs Monaten seit der Austrittserklärung, zahlbar in höchstens vier gleichen Halbjahresraten mit Verzinsung zu 2 Prozent.
9. Konventionalstrafe
Verletzt eine Partei eine Pflicht aus diesem Vertrag, schuldet sie den übrigen Parteien eine Konventionalstrafe von CHF 100'000.00 je Verletzung. Die Bezahlung befreit nicht von der weiteren Einhaltung.
Der Ersatz eines weitergehenden Schadens sowie Ansprüche auf Erfüllung und Unterlassung bleiben vorbehalten.
10. Dauer und Kündigung
Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch alle Parteien in Kraft und gilt unbefristet.
Jede Partei kann ihn mit zwölf Monaten auf ein Jahresende kündigen, frühestens auf den 31. Dezember 2031.
Er endet für eine Partei, sobald sie keine Aktien mehr hält.
11. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Ist eine Bestimmung ungültig, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig; die Parteien ersetzen sie durch eine Regelung, die dem Gewollten am nächsten kommt.
Anwendbar ist schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Aarau.
Ort und Datum: _______________________
Silvan Kernen: _______________________
Ruf Beteiligungen GmbH: _______________________
Marina Oswald: _______________________
Thomas Kernen: _______________________
Anhang 1: Beteiligungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung