Dokument 1 von 3
Schlichtungsgesuch an die Schlichtungsbehörde
Schlichtungsbehörde in Mietsachen
des Bezirks Dietikon
Bezirksgebäude
8953 Dietikon
Dietikon, 15. August 2026
Schlichtungsgesuch — Anfechtung des Anfangsmietzinses
in Sachen
Sarah Lüthi und Tobias Lüthi
Bremgartnerstrasse 14
8953 Dietikon
Gesuchstellerschaft
gegen
Limmattal Wohnbau AG
Badenerstrasse 402
8004 Zürich
Gesuchsgegnerin
Rechtsbegehren
1. Der Anfangsmietzins für die 4.5-Zimmer-Wohnung an der Bremgartnerstrasse 14, 3. OG rechts, 8953 Dietikon, sei herabzusetzen und gerichtlich festzusetzen.
2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerschaft die seit dem 1. August 2026 zu viel bezahlten Mietzinse zurückzuerstatten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
I. Formelles
1. Zuständigkeit. Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen am Ort der gelegenen Sache ist sachlich und örtlich zuständig (Art. 200 Abs. 1 und Art. 33 ZPO).
2. Frist. Die Gesuchstellerschaft hat die Wohnung am 1. August 2026 übernommen; die Schlüssel wurden gleichentags vollständig ausgehändigt und der Zustand protokolliert. Die dreissigtägige Frist nach Art. 270 Abs. 1 OR läuft damit bis zum 31. August 2026. Das Gesuch ist rechtzeitig.
Beweis: Beilage 3
II. Sachverhalt
3. Mit Mietvertrag vom 14. Juli 2026 mietete die Gesuchstellerschaft von der Gesuchsgegnerin die 4.5-Zimmer-Wohnung an der Bremgartnerstrasse 14, 3. OG rechts, in 8953 Dietikon. Der Nettomietzins beträgt CHF 2'490.00 pro Monat, die Nebenkosten akonto CHF 260.00.
Beweis: Beilage 1
4. Die Wohnung wurde der Gesuchstellerschaft am 1. August 2026 übergeben. Das Übergabeprotokoll hält fest, dass sämtliche Schlüssel übergeben wurden und die Gesuchstellerschaft die Wohnung ab diesem Datum nutzt. Der Vertrag beginnt formell am 1. September 2026.
Beweis: Beilage 3
5. Mit dem Vertrag wurde der Gesuchstellerschaft das amtliche Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses ausgehändigt. Es weist als bisherigen Nettomietzins der Vormieterschaft CHF 1'850.00 pro Monat aus.
Beweis: Beilage 2
6. Der Anfangsmietzins liegt damit um CHF 640.00 pro Monat über dem bisherigen Mietzins. Das entspricht einer Erhöhung um 34.6 Prozent oder CHF 7'680.00 pro Jahr.
7. Das amtliche Formular begründet die Erhöhung mit einer «Anpassung an die orts- und quartierüblichen Verhältnisse; Marktmiete». Es hält ausdrücklich fest, dass seit der letzten Vermietung keine wertvermehrenden Investitionen getätigt wurden. Auch das Übergabeprotokoll verzeichnet keine Erneuerung; die Wohnung wurde gereinigt und gestrichen übergeben.
Beweis: Beilagen 2 und 3
III. Rechtliches
8. Nach Art. 270 Abs. 1 lit. b OR kann die Mieterschaft den Anfangsmietzins innert dreissig Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde anfechten und die Herabsetzung verlangen, wenn die Vermieterschaft den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.
9. Eine Erhöhung um 34.6 Prozent ist erheblich. Sie beruht nicht auf wertvermehrenden Investitionen; solche sind im amtlichen Formular ausdrücklich verneint.
10. Beruft sich die Vermieterschaft auf die Orts- und Quartierüblichkeit, hat sie diese zu belegen. Bis dahin bleibt die erhebliche Erhöhung unbegründet.
11. Die Gesuchstellerschaft hat die Wohnung nach achtmonatiger Suche mit zwei kleinen Kindern bezogen. Sie ist an einer einvernehmlichen Lösung interessiert und stellt dieses Gesuch, weil die Frist es verlangt, nicht um den Streit zu suchen.
Beilagenverzeichnis
1. Mietvertrag vom 14. Juli 2026
2. Amtliches Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses vom 14. Juli 2026
3. Wohnungsübergabeprotokoll vom 1. August 2026
Dieses Gesuch wird in dreifacher Ausfertigung eingereicht.
Sarah Lüthi
Tobias Lüthi