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Kaufvertrag über Aktiven mit Betriebsübergang
Thalmatt Präzision AG
Solothurnstrasse 143
2504 Biel/Bienne
Kaufvertrag über Aktiven
Geschäftsbereich Oberflächenbehandlung
Entwurf der Käuferin
Biel, 17. August 2026
Kaufvertrag über Aktiven (Asset Deal) — Geschäftsbereich Oberflächenbehandlung der Grivel Technik AG
zwischen
Grivel Technik AG, Bettlachstrasse 22, 2540 Grenchen, CHE-208.331.590 («Verkäuferin»)
und
Thalmatt Präzision AG, Solothurnstrasse 143, 2504 Biel/Bienne, CHE-115.870.442 («Käuferin»)
1. Kaufgegenstand
Die Verkäuferin verkauft der Käuferin die zum Geschäftsbereich Oberflächenbehandlung gehörenden Aktiven:
a) die elf im Anlagenverzeichnis vom 30. Juni 2026 aufgeführten Anlagen und Betriebseinrichtungen (Anhang 1);
b) das Roh- und Halbfabrikatelager gemäss Inventar per Vollzugsdatum;
c) die Kundenbeziehungen des Bereichs samt der 34 Rahmenverträge (Anhang 2), soweit die Kundschaft dem Übergang zustimmt;
d) die technische Dokumentation, Verfahrensbeschriebe und Prüfmittel.
Nicht Gegenstand dieses Vertrags sind Forderungen und Verbindlichkeiten der Verkäuferin aus der Zeit vor dem Vollzugsdatum, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
2. Übergang der Arbeitsverhältnisse
Die Parteien halten fest, dass mit diesem Vertrag ein Betriebsteil im Sinn von Art. 333 OR übertragen wird.
Sämtliche vierzehn Arbeitsverhältnisse des Bereichs (Anhang 3) gehen damit von Gesetzes wegen mit allen Rechten und Pflichten auf die Käuferin über, sofern die betroffenen Arbeitnehmenden den Übergang nicht ablehnen. Eine abweichende Abrede der Parteien wäre gegenüber den Arbeitnehmenden wirkungslos; die Parteien verzichten deshalb darauf.
Lehnt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Übergang ab, endet das Arbeitsverhältnis nach Art. 333 Abs. 2 OR mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist; die Folgen trägt die Verkäuferin.
Die Verkäuferin sichert zu, dass Anhang 3 vollständig ist und keine weiteren Personen dem Bereich zuzuordnen sind.
3. Solidarhaftung und Freistellung
Die Parteien halten fest, dass bisheriger und neuer Arbeitgeber nach Art. 333 Abs. 3 OR solidarisch haften für Forderungen der Arbeitnehmenden, die vor dem Vollzugsdatum fällig wurden und die bis zum ordentlichen Kündigungstermin fällig werden.
Die Verkäuferin stellt die Käuferin von sämtlichen solchen Forderungen vollumfänglich frei, insbesondere von den in der Aufstellung vom 30. Juni 2026 ausgewiesenen Ferien-, Überstunden-, Gleitzeit-, Treue- und Prämienguthaben von CHF 214'000.00 (Anhang 4).
Zur Sicherung dieser Freistellung wird vom Kaufpreis ein Betrag von CHF 214'000.00 einbehalten und auf ein Sperrkonto überwiesen. Der Rückbehalt wird freigegeben, soweit die gesicherten Guthaben bezahlt oder verjährt sind, spätestens jedoch vierundzwanzig Monate nach dem Vollzugsdatum.
Die Käuferin meldet der Verkäuferin jede geltend gemachte Forderung innert zehn Tagen und gewährt ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme.
4. Information und Konsultation der Arbeitnehmenden
Die Verkäuferin informiert die betroffenen Arbeitnehmenden rechtzeitig vor dem Vollzug über den Grund des Übergangs und über dessen rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen (Art. 333a Abs. 1 OR). Die Käuferin wirkt daran mit.
Sind Massnahmen beabsichtigt, welche die Arbeitnehmenden betreffen, werden diese rechtzeitig konsultiert (Art. 333a Abs. 2 OR).
Die Parteien halten folgenden Zeitplan ein: schriftliche Information bis spätestens 15. Oktober 2026; Konsultationsgespräche bis 5. November 2026; Rückmeldefrist der Arbeitnehmenden bis 20. November 2026; Vollzug am 1. Dezember 2026.
Wird der Zeitplan nicht eingehalten, verschiebt sich das Vollzugsdatum um die Dauer der Verzögerung.
5. Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt CHF 1'340'000.00 und setzt sich zusammen aus dem Zeitwert der Anlagen von CHF 890'000.00, dem Lagerwert von CHF 156'000.00 und einem Betrag von CHF 294'000.00 für die Kundenbeziehungen.
Der Lagerwert wird per Vollzugsdatum durch gemeinsame Inventur festgestellt und angepasst.
Zahlung: CHF 500'000.00 bei Vollzug, CHF 626'000.00 bis 31. März 2027, CHF 214'000.00 auf das Sperrkonto nach Ziffer 3.
Erweist sich eine Zusicherung nach Ziffer 7 als unzutreffend, wird der Kaufpreis um den entsprechenden Betrag herabgesetzt.
6. Mietverhältnis Halle 3
Die Käuferin tritt per Vollzugsdatum in den Mietvertrag über die Halle 3 an der Bettlachstrasse 22 ein.
Die Übertragung bedarf nach Ziffer 11 des Mietvertrags und nach Art. 263 OR der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Bettlach Gewerbepark AG. Die Verkäuferin holt sie bis zum 31. Oktober 2026 ein.
Die Verkäuferin bleibt nach Art. 263 Abs. 4 OR solidarisch haftbar; sie verzichtet gegenüber der Käuferin auf jeden Regress, soweit die Forderung Zeiträume vor dem Vollzugsdatum betrifft.
7. Zusicherungen der Verkäuferin
Die Verkäuferin sichert zu:
a) Bestand und lastenfreies Eigentum an den verkauften Aktiven;
b) dass die Anlagen betriebsbereit sind, den Sicherheitsvorschriften entsprechen und über die erforderlichen Bewilligungen verfügen, namentlich für Galvanik, Abwasservorbehandlung und Abluftreinigung;
c) dass die Angaben in den Anhängen 1 bis 4 vollständig und richtig sind;
d) dass keine Rechtsstreitigkeiten und keine behördlichen Verfahren betreffend den Bereich hängig oder angedroht sind;
e) dass gegenüber den 34 Rahmenkunden keine Gewährleistungsfälle offen sind, die den Betrag von CHF 20'000.00 übersteigen.
Die Zusicherungen gelten während vierundzwanzig Monaten ab Vollzugsdatum. Eine weitergehende Wegbedingung der Gewährleistung wird nicht vereinbart.
8. Altlasten und Rückbau
Ziffer 14 des Mietvertrags verpflichtet die Mieterschaft bei Beendigung zum Rückbau der Anlagen und zur Prüfung des Untergrunds nach den umweltrechtlichen Vorgaben.
Die Parteien lassen vor dem Vollzug auf Kosten der Verkäuferin eine Voruntersuchung des Untergrunds durch eine anerkannte Stelle durchführen. Deren Bericht wird Bestandteil dieses Vertrags.
Für Belastungen, die auf den Betrieb vor dem Vollzugsdatum zurückgehen, trägt die Verkäuferin die Kosten der Untersuchung, Überwachung und Sanierung. Die Käuferin übernimmt die Verpflichtungen aus Ziffer 14 des Mietvertrags nur für die Zeit ab dem Vollzugsdatum.
Ergibt die Voruntersuchung einen Sanierungsbedarf von mehr als CHF 150'000.00, kann die Käuferin von diesem Vertrag zurücktreten.
9. Aufschiebende Bedingungen
Der Vollzug setzt kumulativ voraus:
a) die schriftliche Zustimmung der Bettlach Gewerbepark AG nach Ziffer 6;
b) den Abschluss der Information und Konsultation nach Ziffer 4;
c) das Vorliegen des Untersuchungsberichts nach Ziffer 8 ohne Sanierungsbedarf über CHF 150'000.00;
d) die Zustimmung des Verwaltungsrats beider Parteien.
Sind die Bedingungen bis zum 31. Januar 2027 nicht erfüllt, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten, ohne dass daraus Ansprüche entstehen.
10. Konkurrenzverzicht der Verkäuferin
Die Verkäuferin verpflichtet sich, während drei Jahren ab Vollzug in der Schweiz keine Oberflächenbehandlung für Dritte anzubieten und keine der übergegangenen Arbeitnehmenden abzuwerben.
Bei Verletzung schuldet sie eine Konventionalstrafe von CHF 150'000.00 je Verstoss; weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten.
11. Schlussbestimmungen
Änderungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.
Die Absichtserklärung vom 19. Mai 2026 wird durch diesen Vertrag ersetzt; die Geheimhaltungspflicht bleibt bestehen.
Anwendbar ist schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Biel/Bienne.
Ort und Datum: _______________________
Grivel Technik AG: _______________________
Thalmatt Präzision AG: _______________________
Anhang 1 Anlagenverzeichnis · Anhang 2 Rahmenverträge · Anhang 3 Personalliste · Anhang 4 Aufstellung Guthaben