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Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
Bezirksgericht Baden
Gerichtspräsidium
Gerichtsgebäude
5400 Baden
Baden, 14. August 2026
Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
in Sachen
Zurflüh Haustechnik AG
Bruggerstrasse 112
5400 Baden
vertreten durch ihren Verwaltungsrat Marcel Zurflüh
Gesuchstellerin
gegen
Rietwiesen Immobilien AG
Seestrasse 8
8002 Zürich
Gesuchsgegnerin
Rechtsbegehren
1. Es sei im Grundbuch Neuenhof auf dem Grundstück Nr. 2417 zugunsten der Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 147'350.00 vorläufig einzutragen.
2. Die vorläufige Eintragung sei superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen; das Grundbuchamt Baden sei unverzüglich anzuweisen.
3. Der Gesuchstellerin sei nach Art. 961 Abs. 3 ZGB Frist zur Klage auf definitive Eintragung anzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
I. Formelles
1. Zuständigkeit. Das angerufene Gericht ist als Gericht am Ort der gelegenen Sache örtlich zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Begehren um vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts wird im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO).
2. Aktivlegitimation. Die Gesuchstellerin hat als Unternehmerin Material und Arbeit zu Bauten auf dem Grundstück Nr. 2417 geliefert. Sie ist damit nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB berechtigt. Dass ihr Werkvertrag nicht mit der Grundeigentümerin, sondern mit der Hegnauer Bau + Totalunternehmung AG, Industriestrasse 41, 5432 Neuenhof als Totalunternehmerin geschlossen wurde, steht dem nicht entgegen; das Gesetz knüpft an die Leistung am Grundstück an, nicht an die Vertragspartnerschaft.
3. Passivlegitimation. Die Gesuchsgegnerin ist gemäss Grundbuchauszug Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. 2417 (Beweis: Beilage 3).
4. Frist. Die Arbeiten der Gesuchstellerin wurden am 14. Mai 2026 vollendet (Beweis: Beilage 2). Die viermonatige Frist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB läuft damit bis zum 14. September 2026. Das Gesuch ist rechtzeitig.
II. Sachverhalt
5. Die Gesuchstellerin betreibt in Baden ein Unternehmen für Sanitär- und Heizungstechnik. Mit Werkvertrag Nr. 2026-014 vom 12. Januar 2026 übernahm sie die gesamten Sanitär- und Heizungsinstallationen für die Überbauung «Rietwiesen Süd», Rietwiesenstrasse 14/16/18, 5432 Neuenhof, bestehend aus drei Mehrfamilienhäusern mit 31 Wohnungen. Bestellerin war die Hegnauer Bau + Totalunternehmung AG, Industriestrasse 41, 5432 Neuenhof als Totalunternehmerin. Der Werklohn wurde pauschal auf CHF 486'000.00 exkl. MWST festgesetzt.
Beweis: Beilage 1
6. Die Gesuchstellerin führte die Arbeiten von Anfang Februar bis Mitte Mai 2026 aus: Grundleitungen, Steigzonen und Verteiler, die Installationen in 31 Küchen und 46 Nasszellen, zwei Wärmepumpen mit Erdsonden sowie die gesamte Bodenheizung.
7. Am 14. Mai 2026 wurden die Heizungsanlagen in Betrieb genommen. Die Bauleitung der Bestellerin und die Gesuchstellerin unterzeichneten gleichentags das Abnahme- und Inbetriebnahmeprotokoll. Darin wird festgehalten, dass die vertraglich geschuldeten Arbeiten vollständig ausgeführt sind. Mit diesem Datum waren die Arbeiten der Gesuchstellerin vollendet.
Beweis: Beilage 2
8. Am 22. Juli 2026 ersetzte ein Monteur der Gesuchstellerin im Untergeschoss von Haus B zwei undichte Absperrventile. Der Aufwand betrug 2.5 Stunden bei einem Materialwert von CHF 178.40; die Arbeit wurde als Garantieleistung nicht verrechnet. Es handelt sich um eine geringfügige Nachbesserung an bereits erstelltem Werk, nicht um eine zusätzlich bestellte Leistung.
Beweis: Beilage 5
9. Die Bestellerin leistete Akontozahlungen von insgesamt CHF 338'650.00. Mit Schlussrechnung Nr. 2026-0447 vom 3. August 2026 stellte die Gesuchstellerin den Restbetrag von CHF 147'350.00 in Rechnung, zahlbar bis zum 2. September 2026.
Beweis: Beilage 4
10. Auf die Mahnung vom 10. August 2026 und auf zwei telefonische Anfragen reagierte die Bestellerin nicht. Der Gesuchstellerin ist aus dem Baugewerbe zur Kenntnis gelangt, dass die Bestellerin auch auf anderen Baustellen im Rückstand sein soll.
Beweis: Beilage 6
11. Gemäss Grundbuchauszug vom 6. August 2026 ist die Gesuchsgegnerin Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. 2417. Ein Bauhandwerkerpfandrecht ist bisher nicht vorgemerkt.
Beweis: Beilage 3
III. Rechtliches
12. Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht der Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechts für Handwerker und Unternehmer, die zu Bauten auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch richtet sich gegen das Grundstück und damit gegen dessen Eigentümerschaft, und zwar unabhängig davon, ob der Werkvertrag mit dieser oder mit einem General- oder Totalunternehmer geschlossen wurde. Die Gesuchstellerin hat unbestrittenermassen auf dem Grundstück Nr. 2417 gearbeitet.
13. Nach Art. 839 Abs. 2 ZGB muss die Eintragung spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit erfolgen. Massgebend ist die tatsächliche Vollendung, nicht die Rechnungstellung. Vollendet waren die Arbeiten der Gesuchstellerin am 14. Mai 2026 (Rz 7). Die Frist läuft bis zum 14. September 2026.
14. Die Nachbesserung vom 22. Juli 2026 (Rz 8) lässt die Frist nicht neu beginnen. Geringfügige Nachbesserungs- und Garantiearbeiten an bereits erstelltem Werk sind keine Vollendung im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB. Die Gesuchstellerin legt diesen Umstand offen, um dem Gericht die Fristberechnung vollständig zu unterbreiten.
15. Der Eintragung steht nicht entgegen, dass die Werklohnforderung erst am 2. September 2026 fällig wird. Die Frist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB knüpft an die Vollendung der Arbeit an und läuft unabhängig von der Fälligkeit; ein Zuwarten bis zum Eintritt der Fälligkeit würde den Anspruch gefährden.
16. Für die vorläufige Eintragung genügt, dass der Anspruch glaubhaft gemacht wird. Sie ist anzuordnen, wenn der geltend gemachte Pfandanspruch nicht als eindeutig unbegründet erscheint. Die Gesuchstellerin belegt Vertrag, Ausführung, Abnahme, Forderungshöhe und Eigentumsverhältnisse mit Urkunden.
17. Die Dringlichkeit ist ausgewiesen: Bis zum Ablauf der Verwirkungsfrist verbleiben weniger als fünf Wochen, und die Eintragung muss innert Frist vollzogen sein. Eine vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin würde diese Zeit aufzehren. Die superprovisorische Anordnung nach Art. 265 ZPO ist deshalb geboten; das rechtliche Gehör kann im anschliessenden Verfahren gewährt werden.
Beilagenverzeichnis
1. Werkvertrag Nr. 2026-014 vom 12. Januar 2026
2. Abnahme- und Inbetriebnahmeprotokoll vom 14. Mai 2026
3. Grundbuchauszug Parzelle Nr. 2417, Gemeinde Neuenhof, vom 6. August 2026
4. Schlussrechnung Nr. 2026-0447 vom 3. August 2026
5. Servicerapport Nr. R-2026-0731 vom 22. Juli 2026
6. Mahnung vom 10. August 2026
Ein Doppel dieser Eingabe samt Beilagen liegt für die Gesuchsgegnerin bei.
Zurflüh Haustechnik AG
Marcel Zurflüh, Verwaltungsrat