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Zwei Gegenstände hätten ihn 214'130 Franken gekostet

CHF 214'130 nicht geerbte Schulden

Der Betrag aus dem Betreibungsauszug des Verstorbenen — Schulden, für die der Sohn mit seinem Privatvermögen gehaftet hätte.

Die gesamte Fallbearbeitung — jedes Werk im Wortlaut, so wie es unser Auftraggeber erhalten hat:

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Die Ausgangslage

Ein Sohn erfährt vom Tod seines Vaters, zu dem er seit Jahren wenig Kontakt hatte. Der Betreibungsauszug ist vier Seiten lang. Er räumt die Wohnung, füllt drei Mulden Sperrmüll, behält die Armbanduhr des Grossvaters und will nächste Woche den alten Kombi für 6'800 Franken verkaufen, damit die Garagenmiete aufhört.

Der Wendepunkt

Was der Kunde annahm Bei der Frage, was er seit dem Todesfall getan habe, wählte er die harmlose Antwort: Wohnung geräumt, Sperrmüll entsorgt. Die Uhr und das Auto erwähnte er beiläufig im Freitext, ohne einen Zusammenhang zu sehen.
Was tatsächlich galt Wer sich in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Das Behalten eines werthaltigen Nachlassgegenstands ist Aneignung; der Verkauf des Wagens wäre eine Verfügung und damit endgültig. Die Räumung und die Entsorgung wertloser Sachen sind dagegen unschädlich.

Woran wir es erkannt haben

Am Freitext. Der Kunde beschrieb beide Handlungen selbst, in einem Nebensatz, weil sie ihm harmlos erschienen. Seine Antwort im Formular deckte nur die tatsächlich harmlose Handlung ab.

Was das Übersehen gekostet hätte

Der Verkauf hätte 6'800 Franken gebracht und 214'130 Franken Schulden nach sich gezogen. Hinzu kommt: Schlägt er aus, fällt sein Anteil auf seine minderjährigen Kinder — deren Ausschlagung braucht die Mitwirkung der Kindesschutzbehörde und läuft in derselben Frist.

Unsere Rückfrage vor der Bearbeitung

Haben Sie ausser der Armbanduhr weitere Gegenstände aus dem Nachlass behalten, und ist der Wagen Ihres Vaters bereits verkauft oder übertragen? Davon hängt ab, ob die Ausschlagung überhaupt noch möglich ist.

Wir spekulieren nicht. Wo eine Angabe über das Ergebnis entscheidet, fragen wir nach, bevor wir schreiben.

Was der Kunde erhalten hat

Unser Auftraggeber: der ausschlagende Erbe · Bestelltes Werk: Ausschlagungserklärung · 4 Dokumente

LexWerk-Falllösung als PDF Ich habe ein ähnliches Problem

Dokument 1 von 4

Ausschlagungserklärung an das Bezirksgericht

Reto Amrein

Obergrundstrasse 78

6003 Luzern

EINSCHREIBEN

Bezirksgericht Luzern

Teilungsbehörde

Grabenstrasse 2

6000 Luzern 5

Luzern, 15. August 2026

Ausschlagung der Erbschaft von Walter Amrein, gestorben am 20. Juni 2026

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich erkläre hiermit die Ausschlagung der Erbschaft meines Vaters.

1. Angaben zum Erblasser

Walter Amrein, geboren am 12. März 1949, Bürger von Hitzkirch LU, zuletzt wohnhaft Sempacherstrasse 31, 6003 Luzern, gestorben am 20. Juni 2026 in Luzern.

2. Meine Erbenstellung

Ich bin der Sohn des Erblassers und damit gesetzlicher Erbe der ersten Parentel. Von seinem Tod und meiner Erbenstellung habe ich am 24. Juni 2026 Kenntnis erhalten.

3. Erklärung

Ich schlage die Erbschaft vollumfänglich und vorbehaltlos aus (Art. 566 ff. ZGB). Die Erklärung erfolgt innert der dreimonatigen Frist von Art. 567 Abs. 1 ZGB, die am 24. September 2026 abläuft.

4. Begründung

Der Nachlass ist offensichtlich überschuldet. Der Betreibungsregisterauszug vom 8. Juli 2026 weist offene Betreibungen und Verlustscheine von insgesamt CHF 214'130.00 aus, darunter Steuerforderungen, eine Leasingrestschuld und Krankenkassenprämien. Nennenswertes Vermögen ist nicht vorhanden; die Wohnung war gemietet und wurde von der Verwaltung auf den 31. August 2026 gekündigt.

5. Keine Einmischung

Ich habe die Wohnung des Erblassers geräumt und wertlose Gegenstände entsorgt, um der Kündigung der Verwaltung nachzukommen. Diese Handlungen dienten der blossen Erhaltung und der Besorgung laufender Angelegenheiten. Über Nachlassgegenstände von Wert habe ich nicht verfügt. Die Armbanduhr des Erblassers, die ich zunächst an mich genommen hatte, stelle ich dem Nachlass hiermit zur Verfügung; sie befindet sich in meinem Gewahrsam und wird auf Verlangen herausgegeben. Der Personenwagen des Erblassers steht unverändert in der Garage und wurde nicht veräussert.

6. Nachkommen

Ich habe zwei minderjährige Kinder. Für sie wird die Ausschlagung gesondert und unter Mitwirkung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erklärt.

Für eine Bestätigung der Protokollierung bin ich dankbar.

Freundliche Grüsse

Reto Amrein

Beilagen:

– Todesurkunde vom 23. Juni 2026

– Auszug aus dem Betreibungsregister vom 8. Juli 2026

– Kündigungsschreiben der Verwaltung vom 30. Juni 2026

Dokument 2 von 4

Ihr nächster Schritt

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Ihr nächster Schritt — Ausschlagung (Auftrag LW-BSP-2026-D01)

1. Was Sie erhalten haben

• Ausschlagungserklärung — unterschriftsreif für das Bezirksgericht Luzern.

• Dieses Hinweisblatt — was Sie zuerst tun müssen.

• FAQ — die häufigsten Anschlussfragen.

• Memo für Ihre Rechtsvertretung — zur Weitergabe, falls Sie eine beiziehen.

2. Bevor Sie etwas einreichen: zwei Dinge sofort

Verkaufen Sie den Wagen Ihres Vaters nicht. Wer über einen Gegenstand aus dem Nachlass verfügt, mischt sich in die Erbschaft ein und verliert damit das Recht auszuschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Danach würden Sie mit Ihrem eigenen Vermögen für sämtliche Schulden haften — nach dem Betreibungsauszug für CHF 214'130. Die 6'800 Franken aus dem Verkauf wären der teuerste Betrag Ihres Lebens. Sagen Sie Ihrem Kollegen ab.

Die Armbanduhr ist heikler, als sie aussieht. Sie an sich zu nehmen ist Aneignung eines Nachlassgegenstands. Wir haben in der Erklärung offengelegt, dass Sie die Uhr dem Nachlass zur Verfügung stellen und auf Verlangen herausgeben. Bewahren Sie sie bis dahin auf, verkaufen oder verschenken Sie sie nicht.

Was Sie getan haben, ist dagegen unproblematisch: Die Wohnung zu räumen und Sperrmüll zu entsorgen ist keine Einmischung. Blosse Erhaltungshandlungen und die Besorgung laufender Angelegenheiten schaden nicht. Die drei Mulden sind kein Problem.

3. Ihre Frist

Die Frist beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem Sie vom Tod und Ihrer Erbenstellung erfahren haben — bei Ihnen der 24. Juni 2026. Sie läuft damit bis zum 24. September 2026, nicht ab dem Todestag.

Warten Sie nicht bis zum Schluss. Reichen Sie in den nächsten Tagen ein.

4. Ihre Kinder erben, wenn Sie ausschlagen

Schlagen Sie aus, fällt Ihr Anteil auf Ihre Nachkommen. Ihre Kinder sind 14 und 11 und würden damit selbst Erben — und ohne eigene Ausschlagung Träger derselben Schulden.

Für Minderjährige kann nicht einfach der Elternteil ausschlagen; es braucht die Mitwirkung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Melden Sie sich dort umgehend, denn auch für Ihre Kinder läuft die Frist. Das ist kein Nebenpunkt: Wer nur für sich ausschlägt, hat sein Problem gelöst und es seinen Kindern verschafft.

5. Was danach passieren kann

Das Gericht protokolliert die Ausschlagung. Schlagen alle Erben aus, wird der Nachlass in der Regel konkursamtlich liquidiert; die Gläubiger halten sich dann ausschliesslich an das Nachlassvermögen.

Gläubiger können sich weiterhin bei Ihnen melden. Verweisen Sie auf die Ausschlagung und zahlen Sie nichts — auch keine kleinen Beträge aus Anstand. Eine Zahlung kann als Anerkennung gedeutet werden.

6. Was offen bleibt

• Ob die Uhr rechtlich zum Nachlass gehört oder ein früheres Geschenk war, ist ungeklärt. Wir haben sie offengelegt; das ist der sichere Weg.

• Der Betreibungsauszug erfasst nur das Amt Luzern. An früheren Wohnsitzen kann mehr offen sein.

• Ob die Behörde die Ausschlagung protokolliert, entscheidet sie; wir geben keine Prognose ab.

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Häufige Anschlussfragen

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Häufige Anschlussfragen (Auftrag LW-BSP-2026-D01)

Ich habe die Wohnung geräumt. Habe ich mich damit eingemischt?

Nein. Die Räumung und die Entsorgung wertloser Gegenstände sind Erhaltungshandlungen und Besorgung laufender Angelegenheiten. Sie schaden der Ausschlagung nicht.

Was passiert mit dem Auto?

Es bleibt Teil des Nachlasses. Verkaufen Sie es nicht. Die laufende Garagenmiete ist eine Nachlassschuld, kein Grund zu handeln.

Ein Gläubiger schreibt mir. Was antworte ich?

Verweisen Sie auf die erklärte Ausschlagung und zahlen Sie nichts, auch keine kleinen Beträge. Eine Zahlung kann als Anerkennung gedeutet werden.

Kann ich die Ausschlagung später zurücknehmen?

Nein. Die Ausschlagung ist grundsätzlich unwiderruflich. Deshalb ist die Überschuldung vorher zu prüfen — der Betreibungsauszug spricht hier eine klare Sprache.

Muss ich für die Bestattungskosten aufkommen?

Die Bestattungskosten sind eine Nachlassschuld. Ob und wieweit Angehörige dafür einzustehen haben, richtet sich nach kantonalem Recht und ist nicht Gegenstand dieses Auftrags.

Ich habe eine Rückfrage zum Werk.

Rückfragen zum gelieferten Werk beantworten wir über Ihre Auftragsseite. Ändert oder ergänzt sich der Sachverhalt, ist das ein neuer Auftrag (max. 50% Rabatt).

Dokument 4 von 4

Memo für Ihre Rechtsvertretung

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Memo für Ihre Rechtsvertretung (Auftrag LW-BSP-2026-D01)

Ausgangslage

Gesetzlicher Erbe erster Parentel, Kenntnis vom Erbfall am 24.06.2026. Nachlass überschuldet; Betreibungsauszug des Amtes Luzern vom 08.07.2026 weist CHF 214'130 aus, überwiegend Verlustscheine. Kein nennenswertes Aktivum; Mietwohnung auf 31.08.2026 gekündigt.

Rechtliche Einordnung

Ausschlagung nach Art. 566 ff. ZGB, Frist Art. 567 Abs. 1 ZGB bis 24.09.2026. Zuständig ist die Behörde am letzten Wohnsitz (Art. 570 Abs. 1 ZGB).

Einmischungsrisiko

Wohnungsräumung und Entsorgung wertloser Sachen: nach hiesiger Einschätzung blosse Erhaltungs- und Verwaltungshandlungen, unschädlich. Aneignung der Armbanduhr: potenziell Einmischung nach Art. 571 Abs. 2 ZGB; in der Erklärung offengelegt und Herausgabe angeboten. Geplanter Verkauf des Personenwagens: wäre Verfügung über einen Nachlassgegenstand und damit Einmischung; wurde abgewendet.

Nachkommen

Zwei minderjährige Kinder (14 und 11). Ausschlagung fällt nach Art. 572 ZGB auf sie. Erklärung für Minderjährige unter Mitwirkung der KESB, innert derselben Frist. Bei Ausschlagung sämtlicher Erben folgt in der Regel die konkursamtliche Liquidation (Art. 573 ZGB).

Offene Punkte

Rechtsnatur der Armbanduhr (Nachlassgegenstand oder früheres Geschenk) ungeklärt. Betreibungsauszug deckt nur den letzten Wohnsitz ab. Bestattungskosten und deren Tragung nach kantonalem Recht nicht geprüft.

Hinweis

Dieses Memo ist eine Arbeitsgrundlage, keine Rechtsberatung und keine Prognose. Die Verantwortung für Erklärung und Verfahren liegt bei der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger.

So beginnt Ihr Anwalt nicht mit einem leeren Blatt.

Die Beispiele zeigen vollständige Fallbearbeitungen — jedes Dokument so, wie es der Kunde erhält. Ihr persönliches Werk wird auf Ihren Fall zugeschnitten und kann direkt eingesetzt oder als strukturierte Grundlage anwaltlich weiterbearbeitet werden.

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