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Einsprache an die IV-Stelle
Dragan Petrović
Freiburgstrasse 210
3018 Bern
EINSCHREIBEN
IV-Stelle Bern
Abteilung Leistungen
Chutzenstrasse 10
3007 Bern
Bern, 15. August 2026
Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juli 2026 — IV 756.1122.3344.55
Sehr geehrte Damen und Herren
Gegen die Verfügung vom 28. Juli 2026, mir zugestellt am 30. Juli 2026, erhebe ich innert Frist
EINSPRACHE
und stelle die folgenden Anträge:
1. Die Verfügung vom 28. Juli 2026 sei aufzuheben.
2. Es sei mir eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Begründung
1. Formelles
Die Verfügung wurde mir am 30. Juli 2026 eingeschrieben zugestellt. Die dreissigtägige Frist nach Art. 52 ATSG endet am 29. August 2026; da dieser Tag auf einen Samstag fällt, läuft sie bis Montag, 31. August 2026. Die Einsprache ist rechtzeitig.
2. Gegenstand der Einsprache
Ich fechte die medizinische Beurteilung nicht an. Die Feststellungen des Gutachtens vom 14. April 2026 zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent in einer angepassten Tätigkeit lege ich dieser Einsprache unverändert zugrunde. Angefochten wird allein die Bemessung des Invaliditätsgrades, genauer das herangezogene Valideneinkommen.
3. Das Valideneinkommen ist unzutreffend festgesetzt
Die Verfügung stützt sich auf den «zuletzt abgerechneten Jahreslohn als Lagermitarbeiter von CHF 68'900 (Stand 2024)». Dieser Lohn entsprach meiner früheren Funktion.
Mit Vertragsänderung vom 12. August 2024 wurde ich per 1. September 2024 zum Schichtleiter Warenausgang befördert. Der Jahreslohn beträgt seit diesem Datum CHF 79'300 brutto, ausbezahlt in dreizehn Teilen, zuzüglich einer Schichtleiterzulage von CHF 320 pro Monat.
Die Arbeitsunfähigkeit trat im November 2024 ein, also nach dem Stellenantritt. Ohne den Gesundheitsschaden hätte ich als Schichtleiter weitergearbeitet. Massgebend für das Valideneinkommen ist deshalb der Schichtleiterlohn und nicht der Lohn der aufgegebenen Funktion.
Beweis: Vertragsänderung vom 12. August 2024 (Beilage 2)
4. Auswirkung auf den Invaliditätsgrad
Das Invalideneinkommen von CHF 42'718 bleibt unverändert. Mit dem zutreffenden Valideneinkommen ergibt sich:
Valideneinkommen CHF 79'300 abzüglich Invalideneinkommen CHF 42'718 ergibt einen Erwerbsausfall von CHF 36'582. Bezogen auf das Valideneinkommen entspricht das einem Invaliditätsgrad von 46.1 Prozent.
Zum Vergleich die Rechnung der Verfügung: CHF 68'900 abzüglich CHF 42'718 ergibt CHF 26'182, entsprechend 38.0 Prozent.
Berücksichtigt man zusätzlich die Schichtleiterzulage von CHF 3'840 pro Jahr, steigt das Valideneinkommen auf CHF 83'140 und der Invaliditätsgrad auf 48.6 Prozent. Ich beantrage die Berücksichtigung der Zulage, stütze meine Anträge aber nicht darauf.
5. Rechtsfolge
Ein Rentenanspruch entsteht ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 46.1 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Verfügung ist entsprechend aufzuheben.
Ich danke Ihnen für die Prüfung und ersuche um einen anfechtbaren Einspracheentscheid.
Freundliche Grüsse
Dragan Petrović
Beilagen:
– Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Juli 2026
– Vertragsänderung Schichtleiter vom 12. August 2024
– Bericht Dr. med. I. Bösiger vom 12. Juni 2026