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38 oder 46 Prozent — entschieden hat ein Arbeitsvertrag

CHF 10'400 übersehener Jahreslohn

Die Differenz im Valideneinkommen — sie hebt den Invaliditätsgrad von 38 auf 46,1 Prozent und damit über die Schwelle von 40, ab der ein Rentenanspruch entsteht.

Die gesamte Fallbearbeitung — jedes Werk im Wortlaut, so wie es unser Auftraggeber erhalten hat:

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Die Ausgangslage

Ein Lagerlogistiker mit achtzehn Dienstjahren wird im September 2024 zum Schichtleiter befördert. Im November erleidet er einen Bandscheibenvorfall und ist nie mehr voll arbeitsfähig. Die IV-Stelle verneint den Rentenanspruch. Er will das medizinische Gutachten angreifen, weil seine Ärztin die Einschränkung grösser einschätzt.

Der Wendepunkt

Was der Kunde annahm Der Kunde suchte den Fehler in der Medizin. Ein Gutachten anzugreifen verlangt ein Gegengutachten — teuer, langsam und oft ergebnislos.
Was tatsächlich galt Der Fehler steckt in der Bemessung. Die Verfügung stützt das Valideneinkommen auf «den zuletzt abgerechneten Jahreslohn als Lagermitarbeiter von CHF 68'900» — die Funktion, die er zwei Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hatte.

Woran wir es erkannt haben

An der Vertragsänderung vom 12. August 2024, die der Kunde mitgeliefert hatte: Schichtleiter ab 1. September 2024, CHF 79'300 plus Zulage. Die Verfügung nennt dieses Dokument nicht.

Was das Übersehen gekostet hätte

Mit dem zutreffenden Valideneinkommen steigt der Invaliditätsgrad von 38,0 auf 46,1 Prozent. Die Einsprache legt das Gutachten der IV-Stelle ausdrücklich zugrunde und greift allein die Rechnung an — die Behörde kann ihr eigenes Gutachten nicht dagegen einsetzen.

Unsere Rückfrage vor der Bearbeitung

Wurde der Schichtleiterlohn von CHF 79'300 im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im November 2024 bereits ausbezahlt, und liegen die Lohnabrechnungen vor? Davon hängt ab, ob wir das Valideneinkommen auf den Vertrag oder auf die tatsächliche Abrechnung stützen.

Wir spekulieren nicht. Wo eine Angabe über das Ergebnis entscheidet, fragen wir nach, bevor wir schreiben.

Was der Kunde erhalten hat

Unser Auftraggeber: der versicherte Arbeitnehmer · Bestelltes Werk: Einwand / Einsprache IV oder EL · 4 Dokumente

LexWerk-Falllösung als PDF Ich habe ein ähnliches Problem

Dokument 1 von 4

Einsprache an die IV-Stelle

Dragan Petrović

Freiburgstrasse 210

3018 Bern

EINSCHREIBEN

IV-Stelle Bern

Abteilung Leistungen

Chutzenstrasse 10

3007 Bern

Bern, 15. August 2026

Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juli 2026 — IV 756.1122.3344.55

Sehr geehrte Damen und Herren

Gegen die Verfügung vom 28. Juli 2026, mir zugestellt am 30. Juli 2026, erhebe ich innert Frist

EINSPRACHE

und stelle die folgenden Anträge:

1. Die Verfügung vom 28. Juli 2026 sei aufzuheben.

2. Es sei mir eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Begründung

1. Formelles

Die Verfügung wurde mir am 30. Juli 2026 eingeschrieben zugestellt. Die dreissigtägige Frist nach Art. 52 ATSG endet am 29. August 2026; da dieser Tag auf einen Samstag fällt, läuft sie bis Montag, 31. August 2026. Die Einsprache ist rechtzeitig.

2. Gegenstand der Einsprache

Ich fechte die medizinische Beurteilung nicht an. Die Feststellungen des Gutachtens vom 14. April 2026 zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent in einer angepassten Tätigkeit lege ich dieser Einsprache unverändert zugrunde. Angefochten wird allein die Bemessung des Invaliditätsgrades, genauer das herangezogene Valideneinkommen.

3. Das Valideneinkommen ist unzutreffend festgesetzt

Die Verfügung stützt sich auf den «zuletzt abgerechneten Jahreslohn als Lagermitarbeiter von CHF 68'900 (Stand 2024)». Dieser Lohn entsprach meiner früheren Funktion.

Mit Vertragsänderung vom 12. August 2024 wurde ich per 1. September 2024 zum Schichtleiter Warenausgang befördert. Der Jahreslohn beträgt seit diesem Datum CHF 79'300 brutto, ausbezahlt in dreizehn Teilen, zuzüglich einer Schichtleiterzulage von CHF 320 pro Monat.

Die Arbeitsunfähigkeit trat im November 2024 ein, also nach dem Stellenantritt. Ohne den Gesundheitsschaden hätte ich als Schichtleiter weitergearbeitet. Massgebend für das Valideneinkommen ist deshalb der Schichtleiterlohn und nicht der Lohn der aufgegebenen Funktion.

Beweis: Vertragsänderung vom 12. August 2024 (Beilage 2)

4. Auswirkung auf den Invaliditätsgrad

Das Invalideneinkommen von CHF 42'718 bleibt unverändert. Mit dem zutreffenden Valideneinkommen ergibt sich:

Valideneinkommen CHF 79'300 abzüglich Invalideneinkommen CHF 42'718 ergibt einen Erwerbsausfall von CHF 36'582. Bezogen auf das Valideneinkommen entspricht das einem Invaliditätsgrad von 46.1 Prozent.

Zum Vergleich die Rechnung der Verfügung: CHF 68'900 abzüglich CHF 42'718 ergibt CHF 26'182, entsprechend 38.0 Prozent.

Berücksichtigt man zusätzlich die Schichtleiterzulage von CHF 3'840 pro Jahr, steigt das Valideneinkommen auf CHF 83'140 und der Invaliditätsgrad auf 48.6 Prozent. Ich beantrage die Berücksichtigung der Zulage, stütze meine Anträge aber nicht darauf.

5. Rechtsfolge

Ein Rentenanspruch entsteht ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 46.1 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Verfügung ist entsprechend aufzuheben.

Ich danke Ihnen für die Prüfung und ersuche um einen anfechtbaren Einspracheentscheid.

Freundliche Grüsse

Dragan Petrović

Beilagen:

– Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Juli 2026

– Vertragsänderung Schichtleiter vom 12. August 2024

– Bericht Dr. med. I. Bösiger vom 12. Juni 2026

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Ihr nächster Schritt

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Ihr nächster Schritt — Einsprache IV (Auftrag LW-BSP-2026-F01)

1. Was Sie erhalten haben

• Einsprache — unterschriftsreif für die IV-Stelle Bern.

• Dieses Hinweisblatt — was Sie damit tun und bis wann.

• FAQ — die häufigsten Anschlussfragen.

• Memo für Ihre Rechtsvertretung — zur Weitergabe, falls Sie eine beiziehen.

2. Ihre Frist: Montag, 31. August 2026

Die dreissig Tage laufen ab der Zustellung am 30. Juli, nicht ab dem Datum der Verfügung vom 28. Juli. Rechnerisch endet die Frist am Samstag, 29. August; weil das ein Samstag ist, läuft sie bis Montag, 31. August 2026.

Die Einsprache geht an die IV-Stelle Bern, nicht an ein Gericht. Senden Sie sie eingeschrieben und bewahren Sie den Beleg auf.

3. Warum wir nicht über Ihre Gesundheit streiten

Sie wollten die medizinische Einschätzung angreifen. Wir raten davon ab, und zwar nicht aus Vorsicht, sondern weil Sie an einer anderen Stelle deutlich besser stehen.

Wer das Gutachten angreift, streitet gegen einen Bericht, den die IV-Stelle selbst in Auftrag gegeben hat, und braucht dafür ein eigenes Gutachten. Das dauert, kostet und endet oft unentschieden.

Ihr Fall hat einen Rechenfehler. Die IV-Stelle vergleicht, was Sie mit Gesundheitsschaden noch verdienen können, mit dem, was Sie ohne ihn verdient hätten. Für den zweiten Wert hat sie Ihren alten Lohn als Lagermitarbeiter genommen — CHF 68'900. Sie waren aber seit dem 1. September 2024 Schichtleiter mit CHF 79'300. Krank wurden Sie erst im November.

Damit steigt Ihr Invaliditätsgrad von 38 auf 46.1 Prozent. Die Schwelle für eine Rente liegt bei 40. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern eine Division, und sie steht in Ihrer Einsprache Schritt für Schritt.

Der Vorteil: Die IV-Stelle kann ihr eigenes Gutachten nicht gegen Sie verwenden, weil wir es gar nicht bestreiten.

4. So gehen Sie vor

1. Einsprache prüfen und unterschreiben.

2. Suchen Sie Ihre Lohnabrechnungen von September bis November 2024 und legen Sie sie bei. Sie belegen, dass der neue Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde.

3. Eingeschrieben senden bis spätestens Freitag, 28. August 2026.

4. Kopie und Einschreibebeleg aufbewahren.

5. Was danach passieren kann

Die IV-Stelle prüft und erlässt einen Einspracheentscheid. Gibt sie Ihnen recht, wird der Invaliditätsgrad neu festgesetzt. Weist sie die Einsprache ab, steht die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht offen — dafür gilt wieder eine Frist von 30 Tagen.

Die Höhe einer allfälligen Rente hängt von Ihren Beitragsjahren und Ihrem durchschnittlichen Einkommen ab. Wir beziffern sie nicht.

6. Was offen bleibt

• Ob die IV-Stelle das Valideneinkommen wegen der kurzen Dauer der neuen Funktion anders gewichtet, ist offen. Ihre Beförderung war unbefristet und der Vertrag ist unterzeichnet; das spricht für Sie.

• Der leidensbedingte Abzug von 10 Prozent auf das Invalideneinkommen liesse sich zusätzlich hinterfragen. Wir haben ihn bewusst nicht angegriffen, um die Einsprache auf den starken Punkt zu konzentrieren.

• Wir geben keine medizinische Beurteilung ab. Aussagen zu Diagnose, Prognose und Arbeitsfähigkeit stammen ausschliesslich aus Ihren Unterlagen.

• Wir geben keine Prognose zum Ausgang ab.

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Häufige Anschlussfragen

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Häufige Anschlussfragen (Auftrag LW-BSP-2026-F01)

Warum greifen wir das Gutachten nicht an?

Weil Ihr stärkstes Argument keine medizinische Frage ist, sondern eine Rechenfrage. Wer das Gutachten bestreitet, braucht ein Gegengutachten. Wer die Bemessung angreift, braucht einen Arbeitsvertrag — und den haben Sie.

Was ist ein Valideneinkommen?

Der Lohn, den Sie ohne den Gesundheitsschaden heute verdienen würden. Er wird mit dem verglichen, was Sie mit dem Gesundheitsschaden noch verdienen könnten. Die Differenz ergibt den Invaliditätsgrad.

Ab wann gibt es eine Rente?

Ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. Mit dem zutreffenden Valideneinkommen liegt Ihr Grad bei 46.1 Prozent.

Wie hoch wäre die Rente?

Das hängt von Ihren Beitragsjahren und Ihrem durchschnittlichen Einkommen ab. Wir beziffern das nicht; die IV-Stelle rechnet es im Entscheid vor.

Was, wenn die Einsprache abgewiesen wird?

Dann können Sie innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erheben. Für diesen Schritt empfehlen wir anwaltliche Vertretung; das beiliegende Memo ist dafür gedacht.

Ich habe eine Rückfrage zum Werk.

Rückfragen zum gelieferten Werk beantworten wir über Ihre Auftragsseite. Ändert oder ergänzt sich der Sachverhalt, ist das ein neuer Auftrag (max. 50% Rabatt).

Dokument 4 von 4

Memo für Ihre Rechtsvertretung

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Memo für Ihre Rechtsvertretung (Auftrag LW-BSP-2026-F01)

Ausgangslage

Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28.07.2026, zugestellt 30.07.2026: Invaliditätsgrad 38 Prozent, kein Rentenanspruch. Grundlage ist ein polydisziplinäres Gutachten vom 14.04.2026 mit 70 Prozent Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

Angriffspunkt

Ausschliesslich die Bemessung, nicht die medizinische Beurteilung. Das Valideneinkommen stützt sich auf den Lohn der vor der Arbeitsunfähigkeit aufgegebenen Funktion (Lagermitarbeiter, CHF 68'900). Ab 01.09.2024 bestand ein unterzeichneter Vertrag als Schichtleiter über CHF 79'300 zuzüglich Zulage von CHF 320 monatlich; Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im November 2024.

Rechnung

Invalideneinkommen unverändert CHF 42'718. Mit CHF 79'300: Erwerbsausfall CHF 36'582, Invaliditätsgrad 46.1 Prozent. Mit Zulage (CHF 83'140): 48.6 Prozent. Verfügung: 38.0 Prozent. Schwelle Art. 28 Abs. 2 IVG: 40 Prozent.

Fristen

Einsprache Art. 52 ATSG, 30 Tage ab Zustellung. Rechnerisches Ende 29.08.2026 (Samstag), massgebend Montag 31.08.2026 (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei Abweisung Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht, 30 Tage.

Nicht geprüft

Leidensbedingter Abzug von 10 Prozent auf das Invalideneinkommen; bewusst nicht angegriffen. Wahl der LSE-Tabelle und des Kompetenzniveaus. Verfahrensrechtliche Rügen zum Gutachten. Rentenhöhe und Beitragsjahre.

Hinweis

LexWerk gibt keine medizinische Beurteilung ab. Sämtliche Angaben zu Diagnose, Prognose und Arbeitsfähigkeit stammen aus den Unterlagen des Versicherten. Dieses Memo ist eine Arbeitsgrundlage, keine Rechtsberatung und keine Prozessprognose.

So beginnt Ihr Anwalt nicht mit einem leeren Blatt.

Die Beispiele zeigen vollständige Fallbearbeitungen — jedes Dokument so, wie es der Kunde erhält. Ihr persönliches Werk wird auf Ihren Fall zugeschnitten und kann direkt eingesetzt oder als strukturierte Grundlage anwaltlich weiterbearbeitet werden.

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