— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis
Ihr nächster Schritt — Neuanmeldung und Wiedererwägung (Auftrag LW-BSP-2026-T01)
1. Zuerst das Unangenehme: Die Beschwerdefrist ist abgelaufen
Sie haben uns gebeten, Ihnen ehrlich zu sagen, ob es noch geht. Zur Beschwerde lautet die Antwort Nein, und Sie sollen wissen, warum.
Die Verfügung datiert vom 4. Mai 2026 und wurde Ihnen laut Zustellnachweis der Post am 6. Mai 2026 persönlich übergeben. Gegen eine solche Verfügung kann innert dreissig Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 60 ATSG). Die Frist lief am 5. Juni 2026 ab.
Der Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August hilft hier nicht: Er hält nur Fristen an, die während dieser Zeit noch laufen. Ihre Frist war zu diesem Zeitpunkt seit sechs Wochen abgelaufen.
Wir erstellen deshalb keine Beschwerde. Ein Gericht würde darauf nicht eintreten, und wir liefern Ihnen nichts, von dem wir wissen, dass es nicht wirkt.
2. Was Sie stattdessen erhalten haben — und warum es mehr ist
• **Neuanmeldung** an die IV-Stelle — einreichfertig. Das ist Ihr tragender Weg.
• **Wiedererwägungsgesuch** — einreichfertig. Der zweite Weg.
• Dieses Hinweisblatt.
• FAQ — die häufigsten Anschlussfragen.
• Memo für Ihre Rechtsvertretung, falls Sie eine beiziehen.
Ihr Auftrag lautete auf eine Eingabe an die IV-Stelle. Genau das haben Sie bekommen — nur nicht die Eingabe, die Sie erwartet hatten, sondern die beiden, die jetzt noch etwas bewirken können. Beide sind unterschriftsreif.
3. Ihre nächsten Schritte
1. Beide Schreiben ausdrucken und unterzeichnen.
2. Als Einschreiben an die IV-Stelle des Kantons Thurgau senden, bis spätestens Freitag, 21. August 2026. Beide Eingaben zusammen, mit dem Arztbericht vom 31. Juli 2026 und einer Kopie der Verfügung.
3. Bildgebung Ende August wahrnehmen. Den Befund unaufgefordert nachreichen — das Schreiben kündigt das an.
4. Dr. med. Sieber informieren, dass die IV-Stelle einen Bericht einholen wird.
5. Eingangsbestätigung aufbewahren.
4. Was wenn — und was dieses Werk abdeckt
Die Neuanmeldung ist kein Trostpreis. Sie ist bei einer nachweisbaren Verschlechterung der ordentliche und richtige Weg, und Ihr Fall trägt sie: Der Bericht vom 31. Juli beschreibt ausdrücklich eine Veränderung nach dem Begutachtungszeitpunkt vom 3. März. Genau das verlangt Art. 87 IVV.
Ein wesentlicher Unterschied zur Beschwerde: Die Beschwerde hätte gefragt, ob die Verfügung im Mai richtig war. Die Neuanmeldung fragt, wie es Ihnen heute geht. Für Sie ist die zweite Frage die wichtigere.
Das Wiedererwägungsgesuch ordnen wir ehrlich ein: Die IV-Stelle darf ihre Verfügung nochmals anschauen, sie muss aber nicht. Lehnt sie ab, können Sie dagegen nichts unternehmen. Es kostet Sie nichts ausser dem Porto, und es hält den Punkt fest, dass Ihre behandelnden Ärzte anders urteilen als der Gutachter.
Drei mögliche Reaktionen:
• Die IV-Stelle tritt auf die Neuanmeldung ein und klärt ab. Dann läuft ein neues Verfahren, und Sie sind wieder im Rennen.
• Sie tritt nicht ein, weil sie die Verschlechterung für nicht glaubhaft gemacht hält. Dieser Nichteintretensentscheid ist anfechtbar — dann läuft eine neue Frist von dreissig Tagen, und diesmal kennen Sie sie.
• Sie tritt auf die Wiedererwägung nicht ein. Das ist häufig und berührt die Neuanmeldung nicht; das Schreiben hält das ausdrücklich fest.
**Zur Fristwiederherstellung**, weil Sie danach fragen könnten: Wer eine Frist unverschuldet versäumt, kann um Wiederherstellung ersuchen (Art. 41 ATSG), innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses. Die Anforderungen sind hoch — eine schwierige Lebensphase genügt nach der Praxis regelmässig nicht. Wir haben dieses Gesuch deshalb nicht erstellt. Anders läge es, wenn Sie im Mai oder Juni hospitalisiert oder urteilsunfähig gewesen wären und dies ärztlich belegen könnten. Trifft das zu, melden Sie sich sofort — dann ist es einen Versuch wert.
Nicht abgedeckt: eine Beurteilung Ihres Gesundheitszustands oder Ihres Invaliditätsgrads — das ist Sache Ihrer Ärztinnen und Ärzte und der IV-Stelle. Ebenso wenig eine Aussage darüber, wie das Verfahren ausgeht.
Tauchen neue Fakten auf oder ändert sich die Lage, erstellen wir das Werk gerne neu — als neuer Auftrag mit max. 50% Rabatt. War der Fehler bei uns, korrigieren wir kostenlos.
5. Ein Hinweis, der Ihnen künftig hilft
Bei Entscheiden von Behörden und Versicherungen steht die Frist immer am Schluss, in der Rechtsmittelbelehrung. Sie beginnt am Tag nach der Zustellung — nicht dann, wenn Sie den Brief öffnen.
Wenn Ihnen etwas zu viel wird, legen Sie den Brief nicht weg, sondern geben Sie ihn jemandem und lassen Sie sich das Datum notieren. Eine Frist lässt sich wahren, auch wenn die Begründung später nachgereicht wird.
4. Unsicherheiten
Dieses Werk beruht auf Ihren Angaben vom 16. August 2026 und den eingereichten Unterlagen.
• Nicht bekannt ist, ob die IV-Stelle die Verschlechterung als glaubhaft gemacht ansieht. Wir haben den Bericht vom 31. Juli in den Mittelpunkt gestellt, weil er ausdrücklich eine Veränderung nach der Begutachtung festhält.
• Nicht bekannt ist das Ergebnis der Bildgebung von Ende August 2026. Das Schreiben kündigt die Nachreichung an, statt ein Ergebnis zu unterstellen.
• Nicht bekannt ist, ob Sie im Mai oder Juni 2026 hospitalisiert oder urteilsunfähig waren. Wir haben es nicht unterstellt, weil eine Fristwiederherstellung sonst als aussichtsreicher erschiene, als sie ist.
• Zur medizinischen Beurteilung Ihres Falls äussern wir uns nicht.
Trifft eine dieser Annahmen nicht zu, melden Sie sich für eine Nachbesserung (max. 50% Rabatt bei geänderten oder ergänzten Angaben).