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Zu spät für die Beschwerde — und trotzdem zurück im Verfahren

zwei Eingaben einreichfertig, statt einer aussichtslosen Beschwerde

Ein Auftrag, bei dem der bestellte Weg verschlossen war — und zwei andere offen standen, die der Kunde nicht kannte.

Die gesamte Fallbearbeitung — jedes Werk im Wortlaut, so wie es unser Auftraggeber erhalten hat:

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Die Ausgangslage

Ein Lagerist, zwanzig Jahre im Beruf, nach zwei Rückenoperationen ausgesteuert. Die IV-Stelle weist sein Rentengesuch ab: Invaliditätsgrad 28 Prozent, gestützt auf ein Gutachten, das ihm 70 Prozent Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zuschreibt. Seine behandelnden Ärzte sehen das seit Jahren anders. Er legt die Verfügung weg, weil er in einer schlechten Phase ist. Seine Frau holt sie im August wieder hervor.

Der Wendepunkt

Was der Kunde annahm Der Kunde hatte die Verfügung im Mai weggelegt, weil er in einer schlechten Phase war. Im August holte seine Frau sie hervor. Er ahnte, dass es zu spät sein könnte, und bat um eine ehrliche Antwort — er zahle auch mehr, wenn es kompliziert sei.
Was tatsächlich galt Für die Beschwerde war es tatsächlich zu spät: zugestellt am 6. Mai, Frist dreissig Tage, abgelaufen am 5. Juni (Art. 60 ATSG). Der Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August half nicht — er hält nur an, was während seiner Dauer noch läuft. Verschlossen war damit aber nur ein Weg von dreien.

Woran wir es erkannt haben

Am Zustellnachweis der Post und an der Rechtsmittelbelehrung, beides vom Kunden selbst hochgeladen. Und am Arztbericht vom 31. Juli, den er als Beleg für seine Beschwerden beilegte: Er beschreibt neue Befunde seit Anfang Juli — also eine Veränderung NACH dem Gutachten vom 3. März. Genau das verlangt Art. 87 IVV für eine Neuanmeldung.

Was das Übersehen gekostet hätte

Geliefert wurden zwei einreichfertige Eingaben: die Neuanmeldung als tragender Weg und ein Wiedererwägungsgesuch als zweiter Weg, ehrlich als Ermessensentscheid eingeordnet. Die Beschwerde wurde nicht geschrieben, und warum, steht im ersten Abschnitt des Hinweisblatts. Der entscheidende Unterschied: Die Beschwerde hätte gefragt, ob die Verfügung im Mai richtig war. Die Neuanmeldung fragt, wie es dem Kunden heute geht — für ihn die wichtigere Frage. Tritt die IV-Stelle nicht ein, ist dieser Entscheid anfechtbar und eine neue Frist läuft.

Unsere Rückfrage vor der Bearbeitung

Wann genau wurde Ihnen der Entscheid zugestellt, und liegt ein Zustellnachweis vor? Die Frist läuft ab dem Tag danach — nicht ab dem Tag, an dem Sie den Brief öffnen.

Wir spekulieren nicht. Wo eine Angabe über das Ergebnis entscheidet, fragen wir nach, bevor wir schreiben.

Was der Kunde erhalten hat

Unser Auftraggeber: der versicherte Lagerist · Bestelltes Werk: Einwand / Einsprache IV oder EL · 5 Dokumente

LexWerk-Falllösung als PDF Ich habe ein ähnliches Problem

Dokument 1 von 5

Neuanmeldung

Milan Kovac

Sonnhaldenstrasse 4

8500 Frauenfeld

EINSCHREIBEN

IV-Stelle des Kantons Thurgau

St. Gallerstrasse 11

8501 Frauenfeld

Frauenfeld, 17. August 2026

Neuanmeldung zum Leistungsbezug — Milan Kovac, geboren am 9. September 1972

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 haben Sie mein Rentengesuch abgewiesen und einen Invaliditätsgrad von 28 Prozent festgestellt.

Seither hat sich mein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Ich melde mich deshalb nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV zum Leistungsbezug neu an und ersuche um Prüfung meines Rentenanspruchs.

1. Was sich seit der Verfügung verändert hat

Das Gutachten, auf das sich die Verfügung stützt, datiert vom 3. März 2026. Es beschreibt meinen Zustand, wie er sich damals darstellte.

Seit Anfang Juli 2026 sind neue Beschwerden hinzugekommen, die im Gutachten nicht erfasst sind:

• eine neu aufgetretene Gefühlsstörung im Bereich des rechten Fusses;

• zunehmende Schmerzexazerbationen mit Ausstrahlung in das rechte Bein;

• eine gegenüber der Voruntersuchung deutlich reduzierte Belastbarkeit.

Dies ergibt sich aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. R. Sieber vom 31. Juli 2026, der dieser Eingabe beiliegt. Der Bericht hält ausdrücklich fest, dass die im Gutachten angenommene Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent in einer angepassten Tätigkeit seit Juli 2026 nicht mehr gegeben sei, und dass er eine Veränderung nach dem Begutachtungszeitpunkt dokumentiert.

2. Weitere Abklärung ist bereits eingeleitet

Eine Bildgebungskontrolle ist für Ende August 2026 angemeldet. Ich werde Ihnen den Befund unaufgefordert nachreichen, sobald er vorliegt.

3. Meine behandelnden Ärztinnen und Ärzte

Ich entbinde die nachstehenden Personen gegenüber der IV-Stelle von der Schweigepflicht und ersuche Sie, deren Berichte einzuholen:

• Dr. med. R. Sieber, Hausarzt, Frauenfeld

• Dr. med. A. Locher, Rheumatologie, Kantonsspital Frauenfeld

• Dr. med. C. Wüthrich, Psychiatrie, Weinfelden

4. Meine bisherige Tätigkeit

Ich war zwanzig Jahre als Lagerist tätig, zuletzt als Teamleiter Lager bei einem Grossverteiler mit einem Jahreslohn von CHF 78'400.00. Seit Mai 2024 bin ich krankgeschrieben, seit Januar 2025 ausgesteuert.

5. Mein Begehren

Ich beantrage:

1. Es sei auf diese Neuanmeldung einzutreten.

2. Es seien die medizinischen Verhältnisse seit Juli 2026 abzuklären und die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte einzuholen.

3. Es sei mein Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu prüfen und festzusetzen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung. Ich bitte um eine Eingangsbestätigung.

Freundliche Grüsse

Milan Kovac

Beilagen:

– Verlaufsbericht Dr. med. R. Sieber vom 31. Juli 2026

– Kopie der Verfügung vom 4. Mai 2026

– Nachzureichen: Bildgebungsbefund von Ende August 2026

Dokument 2 von 5

Wiedererwaegungsgesuch

Milan Kovac

Sonnhaldenstrasse 4

8500 Frauenfeld

EINSCHREIBEN

IV-Stelle des Kantons Thurgau

St. Gallerstrasse 11

8501 Frauenfeld

Frauenfeld, 17. August 2026

Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Mai 2026 — Milan Kovac, geboren am 9. September 1972

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 haben Sie mein Rentengesuch abgewiesen. Ich ersuche Sie, diese Verfügung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen.

Mir ist bekannt, dass es sich um einen Ermessensentscheid handelt und dass mir kein Anspruch auf ein Eintreten zusteht. Ich lege Ihnen gleichwohl dar, warum ich die Verfügung für zweifellos unrichtig halte.

1. Die Einschätzung der behandelnden Ärzte weicht ab

Die Verfügung stützt sich allein auf das polydisziplinäre Gutachten vom 3. März 2026 und dessen Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent in einer angepassten Tätigkeit.

Meine behandelnden Ärztinnen und Ärzte, die mich seit Jahren kennen, beurteilen meine Belastbarkeit anders. Der Verlaufsbericht von Dr. med. R. Sieber vom 31. Juli 2026 hält eine deutlich reduzierte Belastbarkeit fest.

2. Das Zumutbarkeitsprofil und meine Tätigkeit

Das Gutachten setzt eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über fünf Kilogramm voraus. Ich kann nach eigener Erfahrung nicht länger als zwei Stunden am Stück sitzen.

Ich ersuche Sie zu prüfen, ob der Einkommensvergleich diesen Einschränkungen sowie meinem Alter von 53 Jahren und meiner zwanzigjährigen Tätigkeit im Lagerbereich hinreichend Rechnung trägt.

3. Mein Begehren

Ich beantrage:

1. Es sei die Verfügung vom 4. Mai 2026 in Wiedererwägung zu ziehen.

2. Es sei der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der Berichte meiner behandelnden Ärztinnen und Ärzte neu festzusetzen.

Dieses Gesuch wird gleichzeitig mit meiner Neuanmeldung vom heutigen Tag eingereicht. Sollten Sie auf die Wiedererwägung nicht eintreten, ersuche ich Sie, die Neuanmeldung davon unberührt zu behandeln.

Freundliche Grüsse

Milan Kovac

Beilagen:

– Verlaufsbericht Dr. med. R. Sieber vom 31. Juli 2026

– Kopie der Verfügung vom 4. Mai 2026

Dokument 3 von 5

Ihr nächster Schritt

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Ihr nächster Schritt — Neuanmeldung und Wiedererwägung (Auftrag LW-BSP-2026-T01)

1. Zuerst das Unangenehme: Die Beschwerdefrist ist abgelaufen

Sie haben uns gebeten, Ihnen ehrlich zu sagen, ob es noch geht. Zur Beschwerde lautet die Antwort Nein, und Sie sollen wissen, warum.

Die Verfügung datiert vom 4. Mai 2026 und wurde Ihnen laut Zustellnachweis der Post am 6. Mai 2026 persönlich übergeben. Gegen eine solche Verfügung kann innert dreissig Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 60 ATSG). Die Frist lief am 5. Juni 2026 ab.

Der Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August hilft hier nicht: Er hält nur Fristen an, die während dieser Zeit noch laufen. Ihre Frist war zu diesem Zeitpunkt seit sechs Wochen abgelaufen.

Wir erstellen deshalb keine Beschwerde. Ein Gericht würde darauf nicht eintreten, und wir liefern Ihnen nichts, von dem wir wissen, dass es nicht wirkt.

2. Was Sie stattdessen erhalten haben — und warum es mehr ist

• **Neuanmeldung** an die IV-Stelle — einreichfertig. Das ist Ihr tragender Weg.

• **Wiedererwägungsgesuch** — einreichfertig. Der zweite Weg.

• Dieses Hinweisblatt.

• FAQ — die häufigsten Anschlussfragen.

• Memo für Ihre Rechtsvertretung, falls Sie eine beiziehen.

Ihr Auftrag lautete auf eine Eingabe an die IV-Stelle. Genau das haben Sie bekommen — nur nicht die Eingabe, die Sie erwartet hatten, sondern die beiden, die jetzt noch etwas bewirken können. Beide sind unterschriftsreif.

3. Ihre nächsten Schritte

1. Beide Schreiben ausdrucken und unterzeichnen.

2. Als Einschreiben an die IV-Stelle des Kantons Thurgau senden, bis spätestens Freitag, 21. August 2026. Beide Eingaben zusammen, mit dem Arztbericht vom 31. Juli 2026 und einer Kopie der Verfügung.

3. Bildgebung Ende August wahrnehmen. Den Befund unaufgefordert nachreichen — das Schreiben kündigt das an.

4. Dr. med. Sieber informieren, dass die IV-Stelle einen Bericht einholen wird.

5. Eingangsbestätigung aufbewahren.

4. Was wenn — und was dieses Werk abdeckt

Die Neuanmeldung ist kein Trostpreis. Sie ist bei einer nachweisbaren Verschlechterung der ordentliche und richtige Weg, und Ihr Fall trägt sie: Der Bericht vom 31. Juli beschreibt ausdrücklich eine Veränderung nach dem Begutachtungszeitpunkt vom 3. März. Genau das verlangt Art. 87 IVV.

Ein wesentlicher Unterschied zur Beschwerde: Die Beschwerde hätte gefragt, ob die Verfügung im Mai richtig war. Die Neuanmeldung fragt, wie es Ihnen heute geht. Für Sie ist die zweite Frage die wichtigere.

Das Wiedererwägungsgesuch ordnen wir ehrlich ein: Die IV-Stelle darf ihre Verfügung nochmals anschauen, sie muss aber nicht. Lehnt sie ab, können Sie dagegen nichts unternehmen. Es kostet Sie nichts ausser dem Porto, und es hält den Punkt fest, dass Ihre behandelnden Ärzte anders urteilen als der Gutachter.

Drei mögliche Reaktionen:

• Die IV-Stelle tritt auf die Neuanmeldung ein und klärt ab. Dann läuft ein neues Verfahren, und Sie sind wieder im Rennen.

• Sie tritt nicht ein, weil sie die Verschlechterung für nicht glaubhaft gemacht hält. Dieser Nichteintretensentscheid ist anfechtbar — dann läuft eine neue Frist von dreissig Tagen, und diesmal kennen Sie sie.

• Sie tritt auf die Wiedererwägung nicht ein. Das ist häufig und berührt die Neuanmeldung nicht; das Schreiben hält das ausdrücklich fest.

**Zur Fristwiederherstellung**, weil Sie danach fragen könnten: Wer eine Frist unverschuldet versäumt, kann um Wiederherstellung ersuchen (Art. 41 ATSG), innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses. Die Anforderungen sind hoch — eine schwierige Lebensphase genügt nach der Praxis regelmässig nicht. Wir haben dieses Gesuch deshalb nicht erstellt. Anders läge es, wenn Sie im Mai oder Juni hospitalisiert oder urteilsunfähig gewesen wären und dies ärztlich belegen könnten. Trifft das zu, melden Sie sich sofort — dann ist es einen Versuch wert.

Nicht abgedeckt: eine Beurteilung Ihres Gesundheitszustands oder Ihres Invaliditätsgrads — das ist Sache Ihrer Ärztinnen und Ärzte und der IV-Stelle. Ebenso wenig eine Aussage darüber, wie das Verfahren ausgeht.

Tauchen neue Fakten auf oder ändert sich die Lage, erstellen wir das Werk gerne neu — als neuer Auftrag mit max. 50% Rabatt. War der Fehler bei uns, korrigieren wir kostenlos.

5. Ein Hinweis, der Ihnen künftig hilft

Bei Entscheiden von Behörden und Versicherungen steht die Frist immer am Schluss, in der Rechtsmittelbelehrung. Sie beginnt am Tag nach der Zustellung — nicht dann, wenn Sie den Brief öffnen.

Wenn Ihnen etwas zu viel wird, legen Sie den Brief nicht weg, sondern geben Sie ihn jemandem und lassen Sie sich das Datum notieren. Eine Frist lässt sich wahren, auch wenn die Begründung später nachgereicht wird.

4. Unsicherheiten

Dieses Werk beruht auf Ihren Angaben vom 16. August 2026 und den eingereichten Unterlagen.

• Nicht bekannt ist, ob die IV-Stelle die Verschlechterung als glaubhaft gemacht ansieht. Wir haben den Bericht vom 31. Juli in den Mittelpunkt gestellt, weil er ausdrücklich eine Veränderung nach der Begutachtung festhält.

• Nicht bekannt ist das Ergebnis der Bildgebung von Ende August 2026. Das Schreiben kündigt die Nachreichung an, statt ein Ergebnis zu unterstellen.

• Nicht bekannt ist, ob Sie im Mai oder Juni 2026 hospitalisiert oder urteilsunfähig waren. Wir haben es nicht unterstellt, weil eine Fristwiederherstellung sonst als aussichtsreicher erschiene, als sie ist.

• Zur medizinischen Beurteilung Ihres Falls äussern wir uns nicht.

Trifft eine dieser Annahmen nicht zu, melden Sie sich für eine Nachbesserung (max. 50% Rabatt bei geänderten oder ergänzten Angaben).

Dokument 4 von 5

Häufige Anschlussfragen

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Häufige Anschlussfragen (Auftrag LW-BSP-2026-T01)

Warum haben Sie keine Beschwerde geschrieben?

Weil ein Gericht darauf nicht eintreten würde. Die Frist von dreissig Tagen lief am 5. Juni 2026 ab; das Gericht prüft sie von Amtes wegen, bevor es sich die Sache überhaupt ansieht. Eine verspätete Beschwerde hätte Sie Zeit gekostet und nichts bewirkt.

Wofür habe ich dann bezahlt?

Für zwei einreichfertige Eingaben, die jetzt noch etwas bewirken können, und für die Abklärung, welcher Weg überhaupt noch offensteht. Ihr Auftrag lautete auf eine Eingabe an die IV-Stelle — genau das haben Sie bekommen. Die Neuanmeldung ist rechtlich der stärkere Weg, weil sie fragt, wie es Ihnen heute geht, statt ob die Verfügung im Mai richtig war.

Was ist der Unterschied zwischen Wiedererwägung und Neuanmeldung?

Bei der Wiedererwägung bitten Sie die IV-Stelle, denselben Sachverhalt nochmals anzuschauen — sie darf, muss aber nicht, und eine Ablehnung ist nicht anfechtbar. Bei der Neuanmeldung machen Sie geltend, dass sich seither etwas erheblich verändert hat; ist das glaubhaft gemacht, muss die IV-Stelle neu prüfen. Der zweite Weg ist Ihrer.

Was, wenn die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht eintritt?

Dieser Nichteintretensentscheid ist anfechtbar. Dann läuft eine neue Beschwerdefrist von dreissig Tagen — und diesmal kennen Sie sie. Melden Sie sich in diesem Fall sofort bei uns.

Hilft mir der Fristenstillstand im Sommer nicht?

Nein. Er hält nur Fristen an, die während seiner Dauer noch laufen. Ihre Frist endete am 5. Juni, sechs Wochen vor Beginn des Stillstands am 15. Juli. Wäre die Verfügung Ende Juni zugestellt worden, sähe es anders aus — dann hätte der Stillstand Ihnen Zeit gekauft.

Brauche ich jetzt eine Anwältin oder einen Anwalt?

Für die beiden Eingaben nicht — sie sind einreichfertig, und im IV-Verfahren gilt die Untersuchungsmaxime: Die Behörde muss den Sachverhalt von sich aus abklären. Wird der Fall streitig, etwa nach einem Nichteintretensentscheid, kann eine Rechtsvertretung sinnvoll werden. Das beiliegende Memo ist dafür gemacht. Kostenlose Beratung bieten auch Pro Infirmis und der Sozialdienst Ihrer Gemeinde.

Ich habe eine Rückfrage zum Werk.

Rückfragen zum gelieferten Werk beantworten wir über Ihre Auftragsseite. Ändert oder ergänzt sich der Sachverhalt, ist das ein neuer Auftrag (max. 50% Rabatt).

Dokument 5 von 5

Memo für Ihre Rechtsvertretung

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Memo für Ihre Rechtsvertretung (Auftrag LW-BSP-2026-T01)

Zweck dieses Memos

Der Mandant hat eine Beschwerde gegen eine IV-Verfügung bestellt. Die Beschwerdefrist war bei Bestelleingang abgelaufen. Geliefert wurden stattdessen Neuanmeldung und Wiedererwägungsgesuch.

1. Fristlage — nachgerechnet

• Verfügung vom 04.05.2026, zugestellt am 06.05.2026 (Zustellnachweis der Post, persönliche Übergabe, quittiert).

• Beschwerdefrist 30 Tage, Art. 60 ATSG: 07.05. bis 05.06.2026.

• Fristenstillstand Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG (15.07. bis 15.08.): nicht anwendbar, weil die Frist am 05.06. endete.

• Bestelleingang 16.08.2026 — 72 Tage nach Fristablauf.

Zur Abgrenzung: Wäre dieselbe Verfügung am 24.06.2026 zugestellt worden, wären am 15.07. erst 20 der 30 Tage verstrichen; die restlichen 10 liefen ab dem 16.08. weiter und endeten am 25.08.2026 — die Beschwerde wäre dann möglich gewesen.

2. Warum Neuanmeldung und nicht Fristwiederherstellung

Art. 41 ATSG verlangt ein unverschuldetes Hindernis und ein Gesuch innert 30 Tagen nach dessen Wegfall. Der Mandant nennt eine «schlechte Phase»; das genügt nach der Praxis regelmässig nicht. Ohne Nachweis einer Hospitalisation oder Urteilsunfähigkeit wurde davon abgesehen — eine aussichtslose Eingabe hätte den Mandanten Zeit und Glaubwürdigkeit gekostet.

Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV verlangt demgegenüber nur, dass eine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wird. Der Bericht vom 31.07.2026 datiert nach dem Gutachten vom 03.03.2026 und beschreibt neue Befunde. Das ist der tragfähige Weg.

3. Prozessuale Anschlusspunkte

• Tritt die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein, ist der Nichteintretensentscheid mit Beschwerde anfechtbar — neue Frist von 30 Tagen. Das ist der realistische Weg zurück ins Verfahren.

• Ein Nichteintreten auf die Wiedererwägung ist nicht anfechtbar.

• Im Verfahren gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 43 ATSG); die Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.

• Unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ist bei Bedürftigkeit und Notwendigkeit der Vertretung möglich (Art. 37 Abs. 4 ATSG).

4. Inhaltliche Angriffspunkte für ein späteres Verfahren

• Das Zumutbarkeitsprofil des Gutachtens (wechselbelastend, ohne Heben über 5 kg) gegen die Angabe des Mandanten, nicht länger als zwei Stunden sitzen zu können.

• Der Einkommensvergleich: Validen- und Invalideneinkommen, leidensbedingter Abzug, Alter 53 und zwanzigjährige Tätigkeit im Lagerbereich.

• Die Divergenz zwischen Gutachten und den Einschätzungen dreier behandelnder Ärzte.

5. Prüfliste für das Gegenlesen

☐ Ist die Fristberechnung nachvollziehbar und richtig?

☐ Macht die Neuanmeldung eine Veränderung NACH dem Gutachten geltend?

☐ Ist die Schweigepflichtentbindung enthalten?

☐ Ist die Nachreichung des Bildgebungsbefunds angekündigt?

☐ Ist das Wiedererwägungsgesuch als Ermessensentscheid gekennzeichnet?

☐ Fehlt jede Prognose und jede medizinische Beurteilung?

6. Hinweis

LexWerk ist ein Dokumentendienst, keine Anwaltskanzlei. Dieses Memo ersetzt keine anwaltliche Prüfung und keine Vertretung.

So beginnt Ihr Anwalt nicht mit einem leeren Blatt.

Die Beispiele zeigen vollständige Fallbearbeitungen — jedes Dokument so, wie es der Kunde erhält. Ihr persönliches Werk wird auf Ihren Fall zugeschnitten und kann direkt eingesetzt oder als strukturierte Grundlage anwaltlich weiterbearbeitet werden.

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