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Klageschrift an das Handelsgericht
Handelsgericht des Kantons Zürich
Hirschengraben 13/15
Postfach
8021 Zürich
Winterthur, 15. August 2026
Klage
in Sachen
Kreuzfeld Generalunternehmung AG
Zürcherstrasse 204
8406 Winterthur
CHE-109.774.238
vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Daniel Kreuzer
Klägerin
gegen
Seewadel Immobilien AG
Talstrasse 62
8001 Zürich
CHE-214.887.610
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B. Steinegger,
Steinegger + Roth, Bahnhofstrasse 44, 8001 Zürich
Beklagte
betreffend Forderung aus Werkvertrag
Streitwert: CHF 421'800.00
Rechtsbegehren
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 421'800.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Februar 2026 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Februar 2026 zu bezahlen.
3. Die von der Beklagten zur Verrechnung gestellten Gegenforderungen seien abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.
I. Prozessuales
1. Sachliche Zuständigkeit. Beide Parteien sind im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien, und der Streitwert übersteigt CHF 30'000. Damit ist das Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG/ZH sachlich zuständig.
Beweis: Beilagen 1 und 2 (Handelsregisterauszüge beider Parteien)
2. Örtliche Zuständigkeit. Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO. Ziffer 21 des Werkvertrags sieht zudem Zürich als Gerichtsstand vor.
Beweis: Beilage 3 (Werkvertrag vom 8. März 2024), Ziffer 21
3. Kein Schlichtungsverfahren. Vor der Klage beim Handelsgericht als einziger kantonaler Instanz entfällt das Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. f ZPO). Eine Klagebewilligung ist nicht beizubringen.
4. Verfahrensart. Der Streitwert beträgt CHF 421'800.00. Es gilt das ordentliche Verfahren.
5. Aktivlegitimation. Die Klägerin ist Unternehmerin des nachstehend dargelegten Werkvertrags und Gläubigerin der eingeklagten Werklohnforderung.
6. Passivlegitimation. Die Beklagte ist Bestellerin und Bauherrin. Sie ist zugleich Eigentümerin des Baugrundstücks.
7. Vertretung. Die Klägerin führt den Prozess in eigenem Namen. Sie behält sich vor, eine Rechtsvertretung zu bestellen.
II. Sachverhalt
A. Die Parteien
8. Die Klägerin ist eine seit 2008 im Handelsregister eingetragene Generalunternehmung mit Sitz in Winterthur. Sie realisiert Gewerbe- und Industriebauten in der Deutschschweiz und beschäftigt 34 Mitarbeitende.
Beweis: Beilage 1
9. Die Beklagte ist eine Immobiliengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie hält und entwickelt Renditeliegenschaften.
Beweis: Beilage 2
B. Der Werkvertrag
10. Mit Werkvertrag vom 8. März 2024 übertrug die Beklagte der Klägerin die Erstellung eines Logistik- und Verwaltungsgebäudes an der Industriestrasse 27 in 8404 Winterthur, auf dem Grundstück Nr. 4188, Grundbuch Winterthur.
Beweis: Beilage 3
11. Die Klägerin übernahm die Leistung als Generalunternehmerin zum Pauschalpreis von CHF 4'860'000.00 exklusive Mehrwertsteuer (Ziffer 4.1 des Werkvertrags).
Beweis: Beilage 3
12. Die Parteien erklärten die SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013) integral zum Vertragsbestandteil (Ziffer 2.2 des Werkvertrags). Bei Widersprüchen geht der Werkvertrag vor.
Beweis: Beilage 3
13. Als Termin für die Vollendung war der 30. September 2025 vereinbart (Ziffer 6.1). Ziffer 6.4 sah für den Fall der von der Unternehmerin zu vertretenden Verspätung eine Konventionalstrafe von CHF 3'000.00 je Werktag vor, höchstens 5 % der Vertragssumme.
Beweis: Beilage 3
14. Ziffer 9.4 des Werkvertrags bestimmt: «Die Bauherrschaft prüft die Schlussabrechnung innert 30 Tagen seit Erhalt. Erhebt sie innert dieser Frist keine schriftlich begründete Beanstandung, gilt die Schlussabrechnung als anerkannt.»
Beweis: Beilage 3
15. Ziffer 12 regelt die Behandlung von Bestellungsänderungen: Sie sind vor der Ausführung schriftlich zu offerieren und von der Bauleitung schriftlich zu genehmigen. Genehmigte Nachträge gelten als Vertragsbestandteil.
Beweis: Beilage 3
C. Ausführung und Bestellungsänderungen
16. Die Klägerin nahm die Arbeiten am 6. Mai 2024 auf. Der Rohbau war Ende Februar 2025 erstellt.
Beweis: Beilagen 8 bis 12 (Bauprotokolle Nr. 14 bis 31)
17. Im Verlauf der Ausführung löste die Beklagte acht Bestellungsänderungen aus. Sämtliche acht wurden von der Klägerin vorgängig schriftlich offeriert und von der Bauleitung der Beklagten schriftlich genehmigt.
Beweis: Beilage 4 (Nachtragsübersicht mit den acht genehmigten Nachtragsofferten)
18. Nachtrag 1, offeriert am 12. Juli 2024: Änderung der Grundrissaufteilung im Obergeschoss: Verschiebung zweier Trennwände und Neuanordnung der Bürozone. Vergütung CHF 61'400.00. Schriftlich genehmigt durch die Bauleitung der Beklagten am 18. Juli 2024.
Beweis: Beilage 4, Nachtrag 1
19. Nachtrag 2, offeriert am 3. September 2024: Verstärkung der Deckenkonstruktion über dem Lagerbereich für eine von der Beklagten nachträglich vorgesehene Hochregalanlage. Vergütung CHF 88'200.00. Schriftlich genehmigt durch die Bauleitung der Beklagten am 9. September 2024.
Beweis: Beilage 4, Nachtrag 2
20. Nachtrag 3, offeriert am 28. Oktober 2024: Wechsel des Fassadensystems von der ausgeschriebenen Sandwichkonstruktion auf eine hinterlüftete Metallfassade. Vergütung CHF 74'500.00. Schriftlich genehmigt durch die Bauleitung der Beklagten am 4. November 2024.
Beweis: Beilage 4, Nachtrag 3
21. Nachtrag 4, offeriert am 15. Januar 2025: Einbau einer zusätzlichen Kälteanlage im Serverraum samt Anpassung der Lüftung. Vergütung CHF 42'300.00. Schriftlich genehmigt durch die Bauleitung der Beklagten am 21. Januar 2025.
Beweis: Beilage 4, Nachtrag 4
22. Nachtrag 5, offeriert am 4. März 2025: Erweiterung der Elektroverteilung um zwei Unterverteilungen und Anpassung der Steigzonen. Vergütung CHF 29'800.00. Schriftlich genehmigt durch die Bauleitung der Beklagten am 10. März 2025.
Beweis: Beilage 4, Nachtrag 5
23. Nachtrag 6, offeriert am 22. April 2025: Einbau einer zusätzlichen Sprinklergruppe für den erweiterten Lagerbereich. Vergütung CHF 31'900.00. Schriftlich genehmigt durch die Bauleitung der Beklagten am 28. April 2025.
Beweis: Beilage 4, Nachtrag 6
24. Nachtrag 7, offeriert am 9. Juni 2025: Anpassung der Aussenanlagen: zusätzliche Manövrierfläche und Verschiebung der Einfahrt. Vergütung CHF 18'700.00. Schriftlich genehmigt durch die Bauleitung der Beklagten am 13. Juni 2025.
Beweis: Beilage 4, Nachtrag 7
25. Nachtrag 8, offeriert am 21. Juli 2025: Umbau der Anlieferung: Erhöhung der Rampe und zusätzliches Sektionaltor. Vergütung CHF 8'000.00. Schriftlich genehmigt durch die Bauleitung der Beklagten am 25. Juli 2025.
Beweis: Beilage 4, Nachtrag 8
26. Die Nachträge belaufen sich auf insgesamt CHF 354'800.00.
Beweis: Beilage 4
27. Die Nachträge 2, 3 und 4 griffen in den Bauablauf ein. Die Verstärkung der Deckenkonstruktion machte eine Neuberechnung durch den Bauingenieur und eine Anpassung der Bewehrung erforderlich; der Wechsel des Fassadensystems führte zu einer Neubestellung mit Lieferfrist von elf Wochen; die zusätzliche Kälteanlage bedingte eine Umplanung der Haustechnik.
Beweis: Beilagen 4 und 8 bis 12
D. Die Bauzeitverlängerung
28. Mit Schreiben vom 14. August 2025 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass die Bestellungsänderungen gemäss Nachträgen 2, 3 und 4 eine Verlängerung der Bauzeit um 68 Werktage bedingen, und beantragte die Verschiebung des Vollendungstermins auf den 9. Januar 2026.
Beweis: Beilage 5 (Anzeige der Bauzeitverlängerung vom 14. August 2025)
29. Die Beklagte antwortete auf diese Anzeige nicht. Sie widersprach ihr auch in den nachfolgenden Bausitzungen nicht; die Protokolle Nr. 24 bis 31 enthalten keinen Vorbehalt zum Terminplan.
Beweis: Beilagen 5 sowie 8 bis 12
30. Die Klägerin vollendete das Werk am 5. Dezember 2025 und damit vor dem angezeigten verschobenen Termin.
Beweis: Beilage 6 (Abnahmeprotokoll vom 12. Dezember 2025)
E. Die Abnahme
31. Am 12. Dezember 2025 fand die gemeinsame Abnahme statt. Anwesend waren für die Beklagte deren Bauleiter sowie der Architekt, für die Klägerin der Bauleiter der Klägerin.
Beweis: Beilage 6
32. Das Abnahmeprotokoll hält fest, dass das Werk abgenommen wird. Es verzeichnet elf Mängel und Restarbeiten, mit Fristen zur Behebung bis zum 31. März 2026.
Beweis: Beilage 6
33. Das Abnahmeprotokoll enthält keinen Vorbehalt betreffend eine Konventionalstrafe. Ein solcher Vorbehalt wurde von der Beklagten weder im Protokoll noch mündlich noch in einem anderen Dokument im Zusammenhang mit der Abnahme erklärt.
Beweis: Beilage 6; Zeuge R. Frei, Bauleiter der Klägerin, c/o Klägerin
34. Die elf Positionen des Abnahmeprotokolls lauten im Einzelnen:
Beweis: Beilage 6
35. Position 1: Farbabweichung an zwei Fassadenelementen der Nordfassade — offen.
Beweis: Beilagen 6 und 7
36. Position 2: Justierung von vier Sektionaltoren der Anlieferung — offen.
Beweis: Beilagen 6 und 7
37. Position 3: Nachbesserung der Silikonfugen in zwei Nasszellen — behoben am 14.01.2026.
Beweis: Beilagen 6 und 7
38. Position 4: Fehlende Beschriftung der Elektroverteilung — behoben am 21.01.2026.
Beweis: Beilagen 6 und 7
39. Position 5: Kratzer an drei Fensterrahmen im Obergeschoss — behoben am 28.01.2026.
Beweis: Beilagen 6 und 7
40. Position 6: Justierung von zwei Brandschutztüren — behoben am 04.02.2026.
Beweis: Beilagen 6 und 7
41. Position 7: Nachbesserung der Bodenbeschichtung im Bereich der Rampe — behoben am 18.02.2026.
Beweis: Beilagen 6 und 7
42. Position 8: Fehlende Revisionsunterlagen der Lüftung — nachgereicht am 25.02.2026.
Beweis: Beilagen 6 und 7
43. Position 9: Undichte Stelle an einer Dachdurchdringung — behoben am 06.03.2026.
Beweis: Beilagen 6 und 7
44. Position 10: Nachjustierung der Storensteuerung — behoben am 17.03.2026.
Beweis: Beilagen 6 und 7
45. Position 11: Reinigung der Aussenanlagen — behoben am 27.03.2026.
Beweis: Beilagen 6 und 7
46. Neun der elf Positionen sind damit behoben. Die Erledigung wurde von der Bauleitung der Beklagten jeweils schriftlich visiert; die Beklagte hat keine dieser Erledigungen beanstandet.
Beweis: Beilage 7 (Mängelerledigungsliste mit Visa der Bauleitung)
47. Zwei Positionen blieben offen: die Farbabweichung an zwei Fassadenelementen der Nordfassade und die Justierung von vier Toren der Anlieferung. Zu beiden hat die Klägerin die Behebung angeboten.
Beweis: Beilagen 7 und 11 (Nachbesserungsangebot vom 9. April 2026)
F. Schlussabrechnung und Zahlungen
48. Am 15. Januar 2026 stellte die Klägerin die Schlussabrechnung über CHF 5'214'800.00. Sie setzt sich zusammen aus dem Pauschalpreis von CHF 4'860'000.00 und den genehmigten Nachträgen von CHF 354'800.00.
Beweis: Beilage 9 (Schlussabrechnung vom 15. Januar 2026)
49. Die Beklagte hat die Schlussabrechnung erhalten. Der Empfang ist unbestritten.
Beweis: Beilage 9
50. Innert der Frist von 30 Tagen nach Ziffer 9.4 des Werkvertrags, mithin bis zum 14. Februar 2026, erhob die Beklagte keine schriftlich begründete Beanstandung.
Beweis: Beilage 9
51. Die Beklagte leistete auf die Werklohnforderung insgesamt neun Zahlungen. Sie folgten dem Zahlungsplan nach Ziffer 8 des Werkvertrags, der Akontozahlungen nach Baufortschritt vorsieht.
Beweis: Beilage 10 (Zahlungsübersicht mit Kontoauszügen)
52. Zahlung 1 vom 27. Mai 2024: CHF 486'000.00 (Anzahlung 10 Prozent bei Baubeginn).
Beweis: Beilage 10
53. Zahlung 2 vom 15. August 2024: CHF 729'000.00 (Baufortschritt Aushub und Fundament).
Beweis: Beilage 10
54. Zahlung 3 vom 12. November 2024: CHF 729'000.00 (Baufortschritt Rohbau Erdgeschoss).
Beweis: Beilage 10
55. Zahlung 4 vom 20. Februar 2025: CHF 729'000.00 (Baufortschritt Rohbau vollendet).
Beweis: Beilage 10
56. Zahlung 5 vom 16. Mai 2025: CHF 583'000.00 (Baufortschritt Gebäudehülle).
Beweis: Beilage 10
57. Zahlung 6 vom 8. August 2025: CHF 583'000.00 (Baufortschritt Haustechnik).
Beweis: Beilage 10
58. Zahlung 7 vom 24. Oktober 2025: CHF 437'000.00 (Baufortschritt Innenausbau).
Beweis: Beilage 10
59. Zahlung 8 vom 19. Dezember 2025: CHF 177'000.00 (Teilzahlung nach Abnahme).
Beweis: Beilage 10
60. Zahlung 9 vom 9. Februar 2026: CHF 340'000.00 (Teilzahlung auf die Schlussabrechnung).
Beweis: Beilage 10
61. Die Zahlungen belaufen sich auf insgesamt CHF 4'793'000.00. Die letzte Zahlung vom 9. Februar 2026 erfolgte nach Erhalt der Schlussabrechnung und ohne jeden Vorbehalt.
Beweis: Beilage 10
62. Offen sind damit CHF 421'800.00.
Beweis: Beilagen 9 und 10
G. Die Korrespondenz nach Fälligkeit
63. Erstmals mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 26. März 2026 — und damit 71 Tage nach Erhalt der Schlussabrechnung — machte die Beklagte geltend, sie verrechne zwei Gegenforderungen.
Beweis: Beilage 11 (Schreiben Steinegger + Roth vom 26. März 2026)
64. Sie beziffert erstens Mangelbehebungskosten mit CHF 268'000.00 und stützt sich dabei auf einen Kostenvoranschlag der Fassadenbau Rüegg AG vom 18. März 2026.
Beweis: Beilage 11
65. Sie beziffert zweitens eine Konventionalstrafe mit CHF 195'000.00 für 65 Werktage Verspätung, berechnet vom vereinbarten Termin des 30. September 2025 bis zur Vollendung.
Beweis: Beilage 11
66. Die Beklagte hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, die beiden offenen Positionen innert Frist zu beheben. Eine Nachfristansetzung liegt nicht vor.
Beweis: Beilage 11; Zeuge R. Frei
67. Mit Schreiben vom 9. April 2026 bot die Klägerin die Behebung beider Positionen innert zwanzig Arbeitstagen an und ersuchte um Terminvereinbarung. Die Beklagte antwortete nicht.
Beweis: Beilage 12 (Nachbesserungsangebot vom 9. April 2026)
68. Mit Schreiben vom 6. Mai 2026 und vom 18. Juni 2026 mahnte die Klägerin die Zahlung. Es erfolgte keine Zahlung und keine inhaltliche Antwort.
Beweis: Beilage 13 (Mahnungen)
III. Rechtliches
A. Der Werklohnanspruch
69. Der Werkvertrag verpflichtet die Bestellerin zur Zahlung der Vergütung (Art. 363 OR). Die Klägerin hat das Werk erstellt und abgeliefert; die Abnahme ist protokolliert und unbestritten.
70. Der Werklohn wird mit der Ablieferung des Werkes fällig (Art. 372 Abs. 1 OR). Die Parteien haben in Ziffer 9 des Werkvertrags eine Schlussabrechnung mit Prüffrist vereinbart; die Fälligkeit trat mit Ablauf dieser Frist am 14. Februar 2026 ein.
B. Die Nachträge sind geschuldet
71. Bestellungsänderungen begründen einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Die Parteien haben das Verfahren dafür in Ziffer 12 des Werkvertrags geregelt: schriftliche Offerte vor der Ausführung, schriftliche Genehmigung durch die Bauleitung.
72. Sämtliche acht Nachträge durchliefen dieses Verfahren. Die Genehmigungen der Bauleitung liegen schriftlich vor. Die Beklagte hat die Nachträge weder im Verlauf der Ausführung noch bei der Abnahme noch innert der Prüffrist beanstandet.
73. Sie sind damit Vertragsbestandteil und geschuldet.
C. Die Schlussabrechnung gilt als anerkannt
74. Ziffer 9.4 des Werkvertrags knüpft an das Schweigen der Bestellerin eine Genehmigungsfiktion. Die Bestimmung ist zwischen zwei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen vereinbart worden und nicht ungewöhnlich; sie entspricht der Übung im Bauwesen.
75. Die Beklagte hat innert der Frist keine Beanstandung erhoben. Ihre erste Stellungnahme datiert vom 26. März 2026 und erfolgte damit 41 Tage nach Ablauf der Prüffrist.
76. Die Schlussabrechnung gilt folglich als anerkannt. Die Beklagte ist mit Einwendungen gegen deren Höhe ausgeschlossen.
D. Die Konventionalstrafe ist verwirkt
77. Nimmt der Gläubiger die Erfüllung vorbehaltlos an, so kann er die Konventionalstrafe wegen verspäteter Erfüllung nicht mehr fordern (Art. 160 Abs. 2 OR).
78. Für den Werkvertrag konkretisiert die SIA-Norm 118 diesen Grundsatz: Der Bauherr verliert den Anspruch auf die Vertragsstrafe, wenn er ihn nicht spätestens bei der Abnahme des Werkes vorbehält (Art. 98 SIA-Norm 118). Die Norm ist integral Vertragsbestandteil.
79. Die Abnahme fand am 12. Dezember 2025 statt. Das Abnahmeprotokoll enthält keinen Vorbehalt betreffend eine Konventionalstrafe. Ein solcher wurde auch sonst nicht erklärt.
Beweis: Beilage 6; Zeuge R. Frei
80. Die Beklagte hat das Werk damit vorbehaltlos angenommen. Ihr Anspruch auf die Konventionalstrafe ist verwirkt. Auf die Frage, ob die Verspätung von der Klägerin zu vertreten wäre, kommt es nicht mehr an.
81. Sie wäre im Übrigen zu verneinen: Die Verspätung beruht auf den Bestellungsänderungen der Beklagten. Die Klägerin hat die daraus folgende Bauzeitverlängerung am 14. August 2025 schriftlich angezeigt; die Beklagte hat weder widersprochen noch sich geäussert. Das Werk wurde vor dem angezeigten verschobenen Termin vollendet.
Beweis: Beilagen 4, 5 und 6
E. Kein Anspruch auf Ersatzvornahmekosten
82. Verlangt der Besteller Ersatz der Kosten einer Nachbesserung durch Dritte, setzt dies voraus, dass er dem Unternehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Behebung angesetzt hat. Das folgt aus Art. 366 Abs. 2 OR und, für den vorliegenden Vertrag, aus den Bestimmungen der SIA-Norm 118 über die Mängelrechte.
83. Die Beklagte hat der Klägerin nie eine Frist zur Behebung angesetzt. Sie hat stattdessen einen Kostenvoranschlag eines Drittunternehmens eingeholt und diesen zur Verrechnung gestellt.
Beweis: Beilage 11
84. Sie hat zudem das Nachbesserungsangebot der Klägerin vom 9. April 2026 unbeantwortet gelassen. Damit hat sie der Klägerin die Nachbesserung verweigert, auf die diese ein Recht hat.
Beweis: Beilage 12
85. Ein Anspruch auf Ersatzvornahmekosten besteht unter diesen Umständen nicht.
86. Unabhängig davon ist die Höhe nicht dargetan. Ein Kostenvoranschlag eines Drittunternehmens ist eine Parteibehauptung. Er weist die Kosten nicht positionsweise aus und lässt nicht erkennen, welche Arbeiten den beiden noch offenen Positionen zuzuordnen sind und welche darüber hinausgehen.
Beweis: Beilage 11
F. Zur Verrechnung
87. Die Verrechnung setzt eine bestehende, fällige und gleichartige Gegenforderung voraus (Art. 120 OR). Wer verrechnet, hat die Gegenforderung zu behaupten und zu beweisen.
88. Die Beklagte macht zwei Gegenforderungen geltend. Die eine ist verwirkt, die andere besteht mangels Fristansetzung nicht und ist überdies nicht substanziiert. Es fehlt damit an einer verrechenbaren Gegenforderung.
89. Die Klägerin bestreitet die Gegenforderungen sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach.
G. Beweislast und Substanziierung der Gegenforderung
90. Wer eine Gegenforderung zur Verrechnung stellt, trägt für deren Bestand und Höhe die Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB). Das gilt auch dann, wenn die Gegenforderung nur einredeweise erhoben wird.
91. Für den Anspruch auf Ersatz von Mangelbehebungskosten hätte die Beklagte im Einzelnen darzulegen: welcher Mangel vorliegt, worin er besteht, dass er in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt, welche Arbeiten zu seiner Behebung erforderlich sind und welche Kosten auf welche Position entfallen.
92. Der eingereichte Kostenvoranschlag leistet nichts davon. Er nennt eine Pauschalsumme für die Sanierung der Nordfassade und eine weitere für die Toranlagen, ohne die Arbeiten aufzuschlüsseln und ohne erkennen zu lassen, welche Leistungen über die beiden protokollierten Positionen hinausgehen.
Beweis: Beilage 11
93. Die veranschlagte Sanierung der Nordfassade umfasst nach ihrem Wortlaut den Ersatz sämtlicher Fassadenelemente. Das Abnahmeprotokoll verzeichnet demgegenüber eine Farbabweichung an zwei Elementen. Ein Zusammenhang zwischen dem protokollierten Mangel und der veranschlagten Leistung geht aus den Unterlagen nicht hervor.
Beweis: Beilagen 6 und 11
94. Die Klägerin bestreitet, dass die veranschlagten Arbeiten zur Behebung der beiden offenen Positionen erforderlich sind, und bestreitet die Kosten der Höhe nach.
H. Zur Reihenfolge der Mängelrechte
95. Die SIA-Norm 118 ordnet die Mängelrechte des Bauherrn in einer Reihenfolge: Zunächst steht dem Unternehmer das Recht zur Nachbesserung zu. Erst wenn dieser sie nicht innert angemessener Frist vornimmt, kann der Bauherr sie auf Kosten des Unternehmers durch Dritte ausführen lassen oder Minderung verlangen.
96. Dieses Nachbesserungsrecht ist nicht bloss eine Obliegenheit des Bauherrn, sondern ein Recht des Unternehmers. Es dient auch dessen Interesse, die Kosten der Behebung selbst zu bestimmen.
97. Die Beklagte hat dieses Recht übergangen. Sie hat weder eine Frist angesetzt noch das Angebot der Klägerin vom 9. April 2026 beantwortet, sondern unmittelbar die Kosten eines Dritten in Rechnung gestellt.
Beweis: Beilagen 11 und 12
98. Die Beklagte hat am 9. Februar 2026 auf die Schlussabrechnung eine Teilzahlung von CHF 340'000.00 geleistet, ohne einen Vorbehalt anzubringen und ohne eine Gegenforderung zu erwähnen. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihr die Schlussabrechnung und das Abnahmeprotokoll seit Wochen vor.
Beweis: Beilagen 9 und 10
99. Dieses Verhalten spricht gegen die erst sechs Wochen später erhobenen Gegenforderungen. Wer eine Verrechnungslage annimmt, zahlt nicht vorbehaltlos weiter.
I. Verzugszins
100. Die Forderung wurde am 14. Februar 2026 fällig. Die Beklagte befindet sich seit dem 15. Februar 2026 in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR).
J. Kosten
101. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin behält sich die Bezifferung einer Parteientschädigung für den Fall vor, dass sie im Verlauf des Verfahrens eine Rechtsvertretung bestellt.
K. Prozessuale Anträge und Vorbehalte
102. Die Klägerin beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, sofern die Klageantwort neue Tatsachenbehauptungen enthält.
103. Sie behält sich vor, in der Replik neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, soweit die Klageantwort dazu Anlass gibt.
104. Sie beantragt, der Beklagten die Edition der vollständigen Korrespondenz mit der Fassadenbau Rüegg AG betreffend die Offerte vom 18. März 2026 aufzuerlegen. Diese Unterlagen befinden sich in ihrem Besitz und sind für die Beurteilung der geltend gemachten Kosten erforderlich.
105. Sie beantragt ferner die Edition der Bauherrenprotokolle der Beklagten für den Zeitraum August bis Dezember 2025, soweit sie den Terminplan betreffen.
IV. Beweismittel
106. Urkunden gemäss nachstehendem Beilagenverzeichnis.
107. Zeuge: R. Frei, Bauleiter der Klägerin, zu laden über die Klägerin — zum Ablauf der Abnahme vom 12. Dezember 2025, zum Fehlen eines Vorbehalts betreffend Konventionalstrafe und zum Ausbleiben jeder Fristansetzung.
108. Zeuge: M. Ludwig, Architekt, Ludwig Architektur GmbH, Winterthur — zum Ablauf der Bestellungsänderungen und zu deren Auswirkungen auf den Terminplan.
109. Gutachten: Die Klägerin beantragt die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens zu Bestand, Umfang und Behebungskosten der beiden noch offenen Positionen, sofern das Gericht die Gegenforderung nicht bereits aus rechtlichen Gründen abweist.
110. Parteibefragung der Beklagten.
111. Die Klägerin behält sich vor, weitere Beweismittel zu bezeichnen, soweit die Klageantwort dazu Anlass gibt.
Beilagenverzeichnis
1. Handelsregisterauszug der Klägerin
2. Handelsregisterauszug der Beklagten
3. Werkvertrag vom 8. März 2024 mit Anhängen
4. Nachtragsübersicht mit den acht genehmigten Nachtragsofferten
5. Anzeige der Bauzeitverlängerung vom 14. August 2025
6. Abnahmeprotokoll vom 12. Dezember 2025 mit Mängelliste
7. Mängelerledigungsliste mit Visa der Bauleitung
8. Bauprotokolle Nr. 14 bis 31
9. Schlussabrechnung vom 15. Januar 2026
10. Zahlungsübersicht mit Kontoauszügen
11. Schreiben Steinegger + Roth vom 26. März 2026 mit Kostenvoranschlag
12. Nachbesserungsangebot vom 9. April 2026
13. Mahnungen vom 6. Mai 2026 und 18. Juni 2026
Diese Klage wird in dreifacher Ausfertigung eingereicht; die Beilagen liegen in zweifacher Ausfertigung bei.
Kreuzfeld Generalunternehmung AG
Daniel Kreuzer, Verwaltungsratspräsident