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Ein Verbot, das nicht mehr bestand — und ein Protokoll, das der Kunde nicht gelesen hatte

CHF 640'000 auf tragfähige Grundlage gestellt

Der Jahresumsatz der sieben abgewanderten Kunden — verteidigt mit Argumenten, die halten, statt mit einem, das in der ersten Antwort zusammengebrochen wäre.

Die gesamte Fallbearbeitung — jedes Werk im Wortlaut, so wie es unser Auftraggeber erhalten hat:

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Die Ausgangslage

Ein Dentalhandel in Zug kündigt seinem Verkaufsleiter Deutschschweiz nach elf Jahren aus organisatorischen Gründen. Einen Monat nach dem Austritt sitzt er in der Geschäftsleitung des direktesten Wettbewerbers. Sieben Praxen kündigen, CHF 640'000 Jahresumsatz. Der Arbeitsvertrag enthält ein Konkurrenzverbot über zwei Jahre mit einer Konventionalstrafe von CHF 80'000. Der Kunde will beides durchsetzen: Zahlung und Unterlassung.

Der Wendepunkt

Was der Kunde annahm Der Kunde hielt das Konkurrenzverbot für seinen stärksten Trumpf — dafür habe man es schliesslich vereinbart. Ein IT-Protokoll legte er bei, mit dem Vermerk, er verstehe es «ehrlich gesagt nur halb».
Was tatsächlich galt Kündigt die Arbeitgeberin ohne begründeten Anlass im Verhalten des Arbeitnehmers, fällt das Konkurrenzverbot dahin (Art. 340c Abs. 2 OR) — und mit ihm die Konventionalstrafe. Das eigene Kündigungsschreiben nennt die Neuausrichtung des Vertriebs und schliesst einen Zusammenhang mit Leistung oder Verhalten ausdrücklich aus. Es liegt der Gegenseite vor.

Woran wir es erkannt haben

Am Kündigungsschreiben vom 29. Januar 2026, das der Kunde als Beleg für den Austritt beigelegt hatte — und am IT-Protokoll, das er nicht deuten konnte: Am 24. April 2026 um 19:47 Uhr, sechs Tage vor dem Austritt und ausserhalb der Bürozeiten, wurden 2'380 Kundendatensätze samt Konditionen und Rahmenvertragslaufzeiten exportiert. Eine Freigabe nach der IT-Weisung ist nicht protokolliert.

Was das Übersehen gekostet hätte

Die Konventionalstrafe wurde nicht gefordert — eine Forderung auf einem dahingefallenen Verbot hätte die Gegenseite mit dem eigenen Brief beantwortet und die ganze Position beschädigt. Das Schreiben stützt sich stattdessen auf die Geheimhaltungsklausel, die zeitlich unbegrenzt und unabhängig vom Konkurrenzverbot vereinbart ist, auf das Lauterkeitsrecht und auf das Datenschutzgesetz. Verlangt werden Herausgabe, Löschung mit Bestätigung, Unterlassung und Auskunft über die Weitergabe.

Unsere Rückfrage vor der Bearbeitung

Wer hat das Arbeitsverhältnis gekündigt, und was steht als Grund im Kündigungsschreiben? Davon hängt ab, ob Ihr Konkurrenzverbot überhaupt noch besteht.

Wir spekulieren nicht. Wo eine Angabe über das Ergebnis entscheidet, fragen wir nach, bevor wir schreiben.

Was der Kunde erhalten hat

Unsere Auftraggeberin: das bestohlene Handelsunternehmen · Bestelltes Werk: Arbeitsrechtliches Antwort- oder Anspruchsschreiben · 4 Dokumente

LexWerk-Falllösung als PDF Ich habe ein ähnliches Problem

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Anspruchsschreiben an den ehemaligen Verkaufsleiter

Aldrix Medtech AG

Chamerstrasse 78

6300 Zug

EINSCHREIBEN

Herrn

Serge Wittwer

Bahnhofstrasse 14

6340 Baar

Zug, 17. August 2026

Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten der Aldrix Medtech AG — Aufforderung zur Herausgabe, Löschung, Unterlassung und Auskunft

Sehr geehrter Herr Wittwer

Sie waren vom 1. März 2015 bis zum 30. April 2026 als Leiter Verkauf Deutschschweiz bei uns angestellt. Seit dem 8. Juni 2026 sind Sie als Mitglied der Geschäftsleitung der Duralis Dentalsysteme GmbH im Handelsregister eingetragen.

1. Worum es geht

Das Systemprotokoll unseres Vertriebs-CRM weist für Ihr Benutzerkonto folgende Vorgänge aus:

• 11. April 2026, 16:02 Uhr: Export der Kontaktliste Gebiet Ost, 312 Datensätze.

• 24. April 2026, 19:47 Uhr: Export der Gesamtdatenbank Kunden einschliesslich Konditionen, Rahmenvertragslaufzeiten und Umsatzhistorie, 2'380 Datensätze.

• 24. April 2026, 19:52 Uhr: Export der Preisliste Deutschschweiz 2026.

Die beiden Exporte vom 24. April 2026 erfolgten sechs Tage vor Ihrem Austritt und ausserhalb der Bürozeiten. Nach Ziffer 6 unserer IT-Weisung bedürfen Exporte dieses Umfangs der vorgängigen Freigabe durch die Geschäftsleitung. Eine solche Freigabe ist nicht protokolliert und wurde nicht erteilt.

2. Ihre vertraglichen Pflichten bestehen fort

Ziffer 15 Ihres Arbeitsvertrags vom 12. Februar 2015 verpflichtet Sie, über alle Geschäftsgeheimnisse — namentlich Kundendaten, Preiskalkulationen, Konditionen und Bezugsquellen — während des Arbeitsverhältnisses und zeitlich unbegrenzt darüber hinaus Stillschweigen zu bewahren. Dieselbe Ziffer verpflichtet Sie, sämtliche Unterlagen und Datenträger bei Beendigung vollständig zurückzugeben und keine Kopien zurückzubehalten.

Diese Verpflichtung ist selbständig vereinbart. Sie besteht unabhängig von jeder anderen Abrede des Arbeitsvertrags und ist zeitlich nicht begrenzt.

3. Unlauteres Verhalten

Wer Kenntnisse verwertet, die er unrechtmässig erfahren oder beschafft hat, handelt unlauter (Art. 6 UWG). Unlauter handelt auch, wer Kunden zum Vertragsbruch verleitet, um selbst mit ihnen abzuschliessen (Art. 4 lit. a UWG).

Seit Ihrem Wechsel haben sieben Kunden aus Ihrem früheren Gebiet gekündigt, mit einem Jahresumsatz von insgesamt CHF 640'000.00. In vier Kündigungsschreiben wird ein «Angebot eines anderen Anbieters» genannt.

Nach unserer Kenntnis haben Sie am 4. Juni 2026 gegenüber einem dieser Kunden die Restlaufzeit seines Rahmenvertrags mit uns benannt. Diese Angabe ist ausschliesslich intern verfügbar.

4. Datenschutzrechtliche Lage

Die exportierten Datensätze enthalten Personendaten im Sinn von Art. 5 lit. a DSG. Für deren Bearbeitung fehlt Ihnen und der Duralis Dentalsysteme GmbH jede Rechtsgrundlage.

5. Was wir von Ihnen verlangen

Wir fordern Sie auf, bis zum 5. September 2026:

1. sämtliche Daten und Unterlagen der Aldrix Medtech AG, die sich in Ihrem Besitz oder in Ihrem Zugriff befinden, herauszugeben und alle Kopien — auch auf privaten Geräten, in Cloud-Diensten und in E-Mail-Postfächern — vollständig zu löschen;

2. uns die vollständige Löschung schriftlich zu bestätigen, unter Angabe der Datenträger und Dienste, auf denen Daten vorhanden waren;

3. jede weitere Verwendung dieser Daten zu unterlassen, insbesondere zur Ansprache von Kundinnen und Kunden;

4. uns Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang Sie Daten der Aldrix Medtech AG an die Duralis Dentalsysteme GmbH oder an Dritte weitergegeben haben.

Für den Schaden, der uns aus der Verwendung dieser Daten entstanden ist und noch entsteht, behalten wir uns die Geltendmachung dem Grundsatz nach vor. Die Bezifferung bleibt vorbehalten.

6. Falls Sie nicht reagieren

Bleibt eine Antwort aus oder ist sie unvollständig, behalten wir uns vor, unsere Ansprüche gerichtlich durchzusetzen und die weiteren uns zustehenden Schritte zu prüfen. Wir ziehen eine aussergerichtliche Erledigung vor und sind zu einem Gespräch bereit.

Freundliche Grüsse

Aldrix Medtech AG

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Ihr nächster Schritt

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Ihr nächster Schritt — Ansprüche gegen einen ausgetretenen Mitarbeitenden (Auftrag LW-BSP-2026-M01)

1. Was Sie erhalten haben

• Anspruchsschreiben an Herrn Wittwer — unterschriftsreif, als Einschreiben zu versenden.

• Dieses Hinweisblatt — was Sie vor dem Versand wissen müssen.

• FAQ — die häufigsten Anschlussfragen.

• Memo für Ihre Rechtsvertretung — Beweislage und Prozessrisiken.

2. Ihre nächsten Schritte

1. Schreiben auf Ihrem Briefpapier ausdrucken, unterzeichnen und als Einschreiben versenden — bis spätestens Freitag, 21. August 2026.

2. Das Systemprotokoll unverändert sichern: Exportdatei, Zeitstempel und die Bestätigung Ihrer Systemadministration, wie es erstellt wurde. Es ist Ihr wichtigstes Beweismittel.

3. Die sieben Kündigungsschreiben und die Aktennotiz vom 15. Juni 2026 im Original ablegen, nicht nur als Scan.

4. Antwort abwarten bis zum 5. September 2026. Danach entscheiden Sie über das weitere Vorgehen.

Massgebend ist der Zugang beim Empfänger, nicht das Datum Ihres Schreibens. Warten Sie nicht auf den letzten Tag.

3. Was wenn — und was dieses Werk abdeckt

Sie wollten die Konventionalstrafe von CHF 80'000 aus dem Konkurrenzverbot fordern. Wir fordern sie nicht, und das hat einen Grund, den Sie kennen müssen.

Ein Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass die andere Partei dazu einen begründeten Anlass gegeben hat (Art. 340c Abs. 2 OR). Ihr eigenes Kündigungsschreiben vom 29. Januar 2026 nennt als Grund die Neuausrichtung des Vertriebs und hält ausdrücklich fest, die Kündigung stehe in keinem Zusammenhang mit Leistung oder Verhalten von Herrn Wittwer. Damit ist das Verbot seit dem Austritt wirkungslos — und mit ihm die Konventionalstrafe.

Dieses Schreiben liegt der Gegenseite vor. Würden wir die Strafe trotzdem fordern, käme sie postwendend zurück — und alles andere, was wir schreiben, stünde im selben Zwielicht. Deshalb stützen wir uns ausschliesslich auf das, was trägt.

Und das trägt: Die Geheimhaltungspflicht nach Ziffer 15 ist unabhängig vom Konkurrenzverbot vereinbart und zeitlich unbegrenzt. Sie gilt weiter, und der Export vom 24. April verletzt sie.

Drei mögliche Reaktionen:

• Herr Wittwer bestätigt die Löschung und stellt die Ansprache ein. Dann ist das Wesentliche erreicht; die Schadenersatzfrage bleibt offen.

• Er bestreitet den Export. Dann kommt es auf das Systemprotokoll und dessen Erstellung an — deshalb Punkt 2 oben.

• Er schweigt. Dann ist der nächste Schritt eine gerichtliche Massnahme; das wäre ein neuer Auftrag.

Nicht abgedeckt: ein Vorgehen gegen die Duralis Dentalsysteme GmbH, die Bezifferung des Schadens und ein allfälliger Strafantrag.

Tauchen neue Fakten auf oder ändert sich die Lage, erstellen wir das Werk gerne neu — als neuer Auftrag mit max. 50% Rabatt. War der Fehler bei uns, korrigieren wir kostenlos.

4. Unsicherheiten

Dieses Werk beruht auf Ihren Angaben vom 16. August 2026 und den eingereichten Unterlagen.

• Nicht bekannt war, ob die Duralis Dentalsysteme GmbH die Daten tatsächlich erhalten hat. Wir haben deshalb Auskunft verlangt, statt eine Weitergabe zu behaupten.

• Nicht bekannt war, ob Dr. Lehner seine Aussage schriftlich bestätigen würde. Wir haben sie als «nach unserer Kenntnis» formuliert, nicht als feststehende Tatsache — die Aktennotiz ist eine Parteiurkunde.

• Nicht bekannt ist die Höhe Ihres Schadens. Die CHF 640'000 sind der betroffene Jahresumsatz, nicht der Schaden; deshalb ist der Anspruch dem Grundsatz nach vorbehalten und nicht beziffert.

Trifft eine dieser Annahmen nicht zu, melden Sie sich für eine Nachbesserung (max. 50% Rabatt bei geänderten oder ergänzten Angaben).

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Häufige Anschlussfragen

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Häufige Anschlussfragen (Auftrag LW-BSP-2026-M01)

Warum fordern wir die Konventionalstrafe nicht?

Weil das Konkurrenzverbot dahingefallen ist. Kündigt die Arbeitgeberin ohne begründeten Anlass im Verhalten des Arbeitnehmers, entfällt das Verbot samt Strafe (Art. 340c Abs. 2 OR). Ihr Kündigungsschreiben nennt den organisatorischen Grund selbst. Eine Forderung darauf würde die übrigen, tragfähigen Ansprüche entwerten.

Heisst das, wir stehen mit leeren Händen da?

Nein. Die Geheimhaltungspflicht nach Ziffer 15 des Arbeitsvertrags gilt zeitlich unbegrenzt und unabhängig vom Konkurrenzverbot weiter. Dazu kommen das Lauterkeitsrecht und das Datenschutzrecht. Der Export von 2'380 Datensätzen sechs Tage vor dem Austritt ist der Kern des Falls — nicht der Stellenwechsel als solcher.

Können wir Herrn Wittwer die Tätigkeit bei Duralis verbieten lassen?

Nein. Ohne wirksames Konkurrenzverbot darf er dort arbeiten. Verboten ist ihm die Verwendung Ihrer Daten und Geheimnisse, nicht die Tätigkeit an sich. Genau darauf zielt das Schreiben.

Sollen wir auch gegen Duralis vorgehen?

Das ist möglich, wenn sich bestätigt, dass dort Ihre Daten verwendet werden. Die Auskunftsforderung im Schreiben dient der Klärung. Ein Vorgehen gegen Duralis wäre ein eigener Auftrag.

Ist das strafbar?

Der Verrat eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses kann nach Art. 162 StGB strafbar sein; das Verfahren wird auf Antrag eingeleitet. Ob Sie diesen Weg gehen wollen, ist eine unternehmerische Entscheidung mit eigener Dynamik. Wir haben ihn hier bewusst nicht eingeschlagen; das Memo für Ihre Rechtsvertretung geht darauf ein.

Ich habe eine Rückfrage zum Werk.

Rückfragen zum gelieferten Werk beantworten wir über Ihre Auftragsseite. Ändert oder ergänzt sich der Sachverhalt, ist das ein neuer Auftrag (max. 50% Rabatt).

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Memo für Ihre Rechtsvertretung

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Memo für Ihre Rechtsvertretung (Auftrag LW-BSP-2026-M01)

Zweck dieses Memos

Es fasst zusammen, worauf sich das Anspruchsschreiben stützt, wo die Beweislage dünn ist und welche Entscheidungen offen sind. Es ist für die Anwältin oder den Anwalt bestimmt, welche die Sache übernimmt.

1. Ausgangslage

Ehemaliger Leiter Verkauf Deutschschweiz, elf Dienstjahre, ausgetreten am 30. April 2026 auf Kündigung der Arbeitgeberin vom 29. Januar 2026. Seit 8. Juni 2026 Mitglied der Geschäftsleitung eines direkten Wettbewerbers. Sieben Kundenabgänge mit CHF 640'000 Jahresumsatz.

2. Das Konkurrenzverbot ist dahingefallen

Art. 340c Abs. 2 OR. Die Kündigung erfolgte ohne begründeten Anlass im Verhalten des Arbeitnehmers; das Kündigungsschreiben nennt die Neuausrichtung des Vertriebs und schliesst einen Zusammenhang mit Leistung oder Verhalten ausdrücklich aus. Die Klausel in Ziffer 14 (zwei Jahre, ganze Schweiz, CHF 80'000 je Verstoss) ist damit nicht durchsetzbar. Die Mandantin wollte sie geltend machen; davon wurde bewusst abgesehen.

3. Was trägt

• Ziffer 15 des Arbeitsvertrags: Geheimhaltung, zeitlich unbegrenzt, selbständig vereinbart, mit Rückgabe- und Kopierverbot. Sie ist vom Wegfall des Konkurrenzverbots nicht berührt.

• Art. 6 UWG: Verwertung unrechtmässig beschaffter Kenntnisse. Der Export vom 24.04.2026 um 19:47 Uhr, sechs Tage vor Austritt, ohne die nach IT-Weisung Ziffer 6 nötige Freigabe.

• Art. 4 lit. a UWG: Verleiten zum Vertragsbruch, soweit sich bestätigt, dass laufende Rahmenverträge gezielt angesprochen wurden.

• DSG: Die Datensätze enthalten Personendaten; für deren Bearbeitung durch Wittwer und Duralis fehlt jede Rechtsgrundlage.

4. Beweislage und ihre Schwächen

• Das Systemprotokoll ist eine Aufzeichnung der Mandantin. Rechnen Sie damit, dass die Gegenseite Authentizität und Erstellungsweise bestreitet. Die Systemadministration sollte schriftlich festhalten, wie der Auszug erzeugt wurde und dass das Protokoll nicht veränderbar ist.

• Die Aktennotiz vom 15.06.2026 ist eine Parteiurkunde. Dr. Lehner hat sich einer schriftlichen Bestätigung gegenüber zurückhaltend geäussert; als Zeuge wäre er anzurufen, mit ungewissem Ausgang.

• Die Kausalität zwischen Export und Kundenabgängen ist nicht bewiesen. Vier von sieben Kündigungen nennen ein Konkurrenzangebot, ohne den Anbieter zu nennen.

5. Offene Entscheidungen

• Strafantrag nach Art. 162 StGB: nicht gestellt. Die Antragsfrist ist zu beachten. Ein Strafverfahren erzeugt Druck und Beweismittel, entzieht der Mandantin aber die Steuerung.

• Vorsorgliche Massnahmen: bei konkretem Fortsetzungsrisiko zu prüfen; verlangt Glaubhaftmachung und einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil.

• Vorgehen gegen Duralis: erst nach Auswertung der Auskunft sinnvoll.

6. Prüfliste für das Gegenlesen

☐ Wird an keiner Stelle auf das Konkurrenzverbot Bezug genommen?

☐ Sind alle Tatsachenbehauptungen auf Urkunden gestützt?

☐ Ist die Aussage zu Dr. Lehner als Kenntnis und nicht als Tatsache formuliert?

☐ Ist der Schadenersatz nur dem Grundsatz nach vorbehalten?

☐ Enthält das Schreiben keine Drohung, die nicht eingelöst werden kann?

7. Hinweis

LexWerk ist ein Dokumentendienst, keine Anwaltskanzlei. Dieses Memo ersetzt keine anwaltliche Prüfung und keine Vertretung.

So beginnt Ihr Anwalt nicht mit einem leeren Blatt.

Die Beispiele zeigen vollständige Fallbearbeitungen — jedes Dokument so, wie es der Kunde erhält. Ihr persönliches Werk wird auf Ihren Fall zugeschnitten und kann direkt eingesetzt oder als strukturierte Grundlage anwaltlich weiterbearbeitet werden.

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