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46'200 Franken, die gar nicht in die Konkursmasse gehörten

CHF 46'200 ausgesondert statt kolloziert

Der Unterschied zwischen der Rückgabe der eigenen Ware und einer Quote in der dritten Klasse.

Die gesamte Fallbearbeitung — jedes Werk im Wortlaut, so wie es unser Auftraggeber erhalten hat:

LexWerk-Falllösung als PDF

Die Ausgangslage

Ein Lebensmittelgrosshändler beliefert seit 2019 eine Bistro-Kette. Im Juni bleiben die Zahlungen aus, im Juli kommen Lieferungen zurück, am 5. August steht die Konkurseröffnung im Handelsamtsblatt. Offen sind CHF 71'840. Der Geschäftsführer wartet auf ein Schreiben des Konkursamts.

Der Wendepunkt

Was der Kunde annahm Der Kunde wollte den ganzen Betrag als gewöhnliche Konkursforderung anmelden und rechnete mit einem Brief des Amtes. Als Sicherheit nannte er den Eigentumsvorbehalt aus seinem Rahmenvertrag.
Was tatsächlich galt Die Frist läuft ab der Publikation, nicht ab einem Brief; ein solcher ist gar nicht vorgesehen. Und CHF 46'200 der Ware waren auf Kommission geliefert und standen weiterhin im Eigentum des Lieferanten — sie sind nach Art. 242 SchKG auszusondern.

Woran wir es erkannt haben

An Ziffer 3 des Rahmenvertrags von 2019 und an den Lieferscheinen. Der Vertrag hält fest, dass Weine und Spirituosen bis zum Ausschank Eigentum des Lieferanten bleiben, getrennt zu lagern und gekennzeichnet zu halten sind. Seit April fehlt jede Verbrauchsmeldung.

Was das Übersehen gekostet hätte

Als Konkursforderung angemeldet wären dieselben CHF 46'200 nur so viel wert wie alles andere in der dritten Klasse. Der Eigentumsvorbehalt für die übrige Ware trägt dagegen nicht: Er ist nicht im Register eingetragen und damit unwirksam — er wurde offengelegt statt verwendet.

Unsere Rückfrage vor der Bearbeitung

Befindet sich die Kommissionsware noch in den Räumlichkeiten der Schuldnerin, und ist sie dort als Ihr Eigentum gekennzeichnet und getrennt gelagert? Davon hängt ab, ob wir Aussonderung verlangen können oder ob nur eine Ersatzforderung bleibt.

Wir spekulieren nicht. Wo eine Angabe über das Ergebnis entscheidet, fragen wir nach, bevor wir schreiben.

Was der Kunde erhalten hat

Unser Auftraggeber: der beliefernde Grosshändler · Bestelltes Werk: Forderungsanmeldung im Konkurs- oder Nachlassverfahren · 5 Dokumente

LexWerk-Falllösung als PDF Ich habe ein ähnliches Problem

Dokument 1 von 5

Aussonderungsbegehren an das Konkursamt

Frischwerk Handels AG

Industriering 5

3250 Lyss

EINSCHREIBEN

Konkursamt Bern-Mittelland

Poststrasse 25

3071 Ostermundigen

Lyss, 15. August 2026

Aussonderungsbegehren im Konkurs der Bistro Kette Gerbergasse AG

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Konkurs über die Bistro Kette Gerbergasse AG, Gerbergasse 18, 3011 Bern (CHE-118.442.907), eröffnet am 31. Juli 2026 und publiziert im SHAB vom 5. August 2026, machen wir einen Aussonderungsanspruch nach Art. 242 SchKG geltend.

1. Gegenstand des Anspruchs

Wir verlangen die Aussonderung der nachfolgend bezeichneten Waren im Gesamtwert von CHF 46'200.00. Sie stehen in unserem Eigentum und befinden sich im Gewahrsam der Gemeinschuldnerin.

Lieferschein 2026-0288: 84 Flaschen Rotwein Barbera DOC, CHF 3'360.00

Lieferschein 2026-0301: 120 Flaschen Weisswein Chasselas AOC, CHF 4'080.00

Lieferschein 2026-0344: 96 Flaschen Schaumwein Prosecco DOC, CHF 5'760.00

Lieferschein 2026-0377: 112 Flaschen Spirituosen Sortiment, CHF 24'640.00

Lieferschein 2026-0402: 48 Flaschen Grappa und Digestifs, CHF 8'360.00

2. Rechtsgrund

Grundlage ist der Rahmenvertrag vom 4. Februar 2019. Nach dessen Ziffer 3 werden Weine und Spirituosen ausschliesslich in Kommission geliefert; sie bleiben bis zum Ausschank unser Eigentum, sind getrennt zu lagern und als unser Eigentum gekennzeichnet zu halten. Abgerechnet wird ausschliesslich der monatlich gemeldete Verbrauch.

Die Gemeinschuldnerin hat seit April 2026 keine Verbrauchsmeldung mehr eingereicht. Die aufgeführten Waren sind uns folglich nicht abgerechnet worden und stehen weiterhin in unserem Eigentum. Sämtliche Gebinde tragen den Aufkleber «Eigentum Frischwerk Handels AG».

3. Abgrenzung

Dieses Begehren betrifft ausschliesslich die Kommissionsware. Unsere Forderung aus fest verkaufter Ware melden wir mit gesonderter Eingabe gleichen Datums als Konkursforderung an. Auf den im Rahmenvertrag vereinbarten Eigentumsvorbehalt für die fest verkaufte Ware berufen wir uns nicht; er ist nicht im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen.

4. Antrag

Wir beantragen, die bezeichneten Waren aus der Konkursmasse auszusondern und uns zur Verfügung zu stellen. Für eine Mitteilung über den Bestand der Ware und über das weitere Vorgehen sind wir dankbar.

Freundliche Grüsse

Frischwerk Handels AG
Beat Wyttenbach, Geschäftsführer

Beilagen:

– Rahmenvertrag vom 4. Februar 2019

– Lieferscheine Kommissionsware, Zusammenzug

– SHAB-Publikation vom 5. August 2026

Dokument 2 von 5

Aussonderungsbegehren an das Konkursamt

Frischwerk Handels AG

Industriering 5

3250 Lyss

EINSCHREIBEN

Konkursamt Bern-Mittelland

Poststrasse 25

3071 Ostermundigen

Lyss, 15. August 2026

Forderungsanmeldung im Konkurs der Bistro Kette Gerbergasse AG

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Konkurs über die Bistro Kette Gerbergasse AG melden wir hiermit innert der im SHAB vom 5. August 2026 angesetzten Frist die folgende Forderung an.

1. Forderungsbetrag

CHF 25'640.00 nebst Zins zu 5 Prozent seit dem jeweiligen Verfall.

2. Forderungsgrund

Lieferungen von Frischprodukten und Getränken im Zeitraum Februar bis Juni 2026 gemäss den Rechnungen Nr. 2026-0233 bis 2026-0298. Grundlage ist der Rahmenvertrag vom 4. Februar 2019; diese Ware wurde fest verkauft.

3. Kollokation

Wir melden die Forderung als Konkursforderung dritter Klasse an. Ein Vorrecht machen wir nicht geltend.

4. Hinweis zum Eigentumsvorbehalt

Der Rahmenvertrag sieht für die fest verkaufte Ware einen Eigentumsvorbehalt vor. Dieser wurde nicht im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen. Wir berufen uns deshalb nicht darauf und legen den Umstand offen.

5. Abgrenzung

Die auf Kommission gelieferte Ware im Wert von CHF 46'200.00 ist nicht Gegenstand dieser Anmeldung. Dafür haben wir mit gesonderter Eingabe gleichen Datums ein Aussonderungsbegehren gestellt.

Freundliche Grüsse

Frischwerk Handels AG
Beat Wyttenbach, Geschäftsführer

Beilagen:

– Rechnungsübersicht 2026

– Rahmenvertrag vom 4. Februar 2019

Dokument 3 von 5

Ihr nächster Schritt

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Ihr nächster Schritt — Konkurs Ihres Kunden (Auftrag LW-BSP-2026-I01)

1. Was Sie erhalten haben

• Aussonderungsbegehren über CHF 46'200 — unterschriftsreif.

• Forderungsanmeldung über CHF 25'640 — unterschriftsreif.

• Dieses Hinweisblatt — warum es zwei Eingaben sind und bis wann.

• FAQ — die häufigsten Anschlussfragen.

• Memo für Ihre Rechtsvertretung — falls die Aussonderung bestritten wird.

2. Das Schreiben des Konkursamts kommt nicht

Sie warten auf Post vom Konkursamt. Die ist nicht vorgesehen. Die Frist läuft ab der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, und die war am 5. August 2026.

Ein Monat ab Publikation endet rechnerisch am Samstag, 5. September 2026. Da dieser Tag auf einen Samstag fällt, läuft die Frist bis Montag, 7. September 2026.

Wer auf einen Brief wartet, versäumt sie.

3. Warum zwei Eingaben — und warum das der Kern ist

Sie wollten die vollen CHF 71'840 als Forderung anmelden. Damit hätten Sie sich um Ihr bestes Argument gebracht.

Die Weine und Spirituosen haben Sie auf Kommission geliefert. Nach Ziffer 3 Ihres Rahmenvertrags bleiben sie bis zum Ausschank Ihr Eigentum, und Ihre Lieferscheine belegen das für CHF 46'200. Was Ihnen gehört, wird nicht kolloziert, sondern ausgesondert (Art. 242 SchKG) — Sie bekommen die Ware zurück, nicht eine Quote darauf.

Der Unterschied ist der zwischen Rückgabe und Konkursdividende. Angemeldet als gewöhnliche Forderung wären dieselben CHF 46'200 nur so viel wert wie alles andere in der dritten Klasse.

Die fest verkaufte Ware für CHF 25'640 ist dagegen eine gewöhnliche Konkursforderung. Diese melden wir getrennt an.

4. Der Eigentumsvorbehalt hilft Ihnen nicht

Ihr Rahmenvertrag sieht für die fest verkaufte Ware einen Eigentumsvorbehalt vor. Ein solcher Vorbehalt ist nur wirksam, wenn er im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz des Erwerbers eingetragen ist (Art. 715 ZGB). Das ist hier nicht geschehen.

Wir stützen die Eingaben deshalb nicht darauf und legen den Umstand offen. Sich auf einen unwirksamen Vorbehalt zu berufen, würde die Glaubwürdigkeit beider Eingaben beschädigen — auch die des starken Aussonderungsbegehrens.

Für die Zukunft: Eintragen lassen, sonst nützt die Klausel nichts.

5. So gehen Sie vor

1. Beide Eingaben unterschreiben und mit den Beilagen einreichen, am besten diese Woche.

2. Belege beilegen — das Gesetz verlangt sie ausdrücklich. Eine Eingabe ohne Lieferscheine wird bestritten und kostet Zeit, die im Konkurs niemand hat.

3. Fotografieren Sie, wenn möglich, die Gebinde mit Ihrem Aufkleber im Lager der Schuldnerin, oder bitten Sie das Konkursamt um eine Bestandesaufnahme.

4. Notieren Sie die erste Gläubigerversammlung vom 17. September 2026, 14.00 Uhr.

6. Was danach passieren kann

Die Konkursverwaltung prüft das Aussonderungsbegehren. Anerkennt sie es, erhalten Sie die Ware zurück. Bestreitet sie es, setzt sie Ihnen eine Frist zur Klage; diese Frist ist kurz und muss eingehalten werden. Dafür liegt das Memo für Ihre Rechtsvertretung bei.

Auf die Konkursforderung erhalten Sie später eine Dividende, deren Höhe heute niemand kennt.

7. Was offen bleibt

• Ob die Kommissionsware noch vorhanden und als Ihre erkennbar ist, entscheidet über den Aussonderungsanspruch. Ist sie ausgeschenkt, bleibt nur eine Forderung.

• Ob die Ware getrennt gelagert wurde, wie es der Vertrag verlangt, wissen wir nicht.

• Die Höhe einer Dividende ist unbekannt.

• Wir geben keine Prognose ab und versprechen kein Ergebnis.

Dokument 4 von 5

Häufige Anschlussfragen

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Häufige Anschlussfragen (Auftrag LW-BSP-2026-I01)

Warum kommt kein Brief vom Konkursamt?

Weil das Gesetz keinen vorsieht. Die Frist läuft ab der Publikation im SHAB. Wer auf Post wartet, versäumt sie.

Was ist der Unterschied zwischen Aussonderung und Anmeldung?

Ausgesondert wird, was Ihnen gehört — Sie bekommen die Sache zurück. Angemeldet wird, was Ihnen geschuldet ist — darauf gibt es eine Quote. Bei Ihnen trifft beides zu, deshalb zwei Eingaben.

Was, wenn die Ware schon ausgeschenkt ist?

Dann besteht kein Aussonderungsanspruch mehr; es bleibt eine Forderung auf den Erlös beziehungsweise auf den Wert. Deshalb ist die Bestandesaufnahme wichtig.

Nützt uns der Eigentumsvorbehalt?

Nein. Er ist nicht im Register eingetragen und damit unwirksam. Wir haben das offengelegt, statt uns darauf zu berufen.

Müssen wir an die Gläubigerversammlung?

Eine Pflicht besteht nicht. Bei einem Aussonderungsbegehren lohnt sich die Teilnahme meist, weil dort über Verwertung und Vorgehen entschieden wird.

Ich habe eine Rückfrage zum Werk.

Rückfragen zum gelieferten Werk beantworten wir über Ihre Auftragsseite. Ändert oder ergänzt sich der Sachverhalt, ist das ein neuer Auftrag (max. 50% Rabatt).

Dokument 5 von 5

Memo für Ihre Rechtsvertretung

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Memo für Ihre Rechtsvertretung (Auftrag LW-BSP-2026-I01)

Ausgangslage

Konkurs über die Bistro Kette Gerbergasse AG, eröffnet 31.07.2026, publiziert im SHAB vom 05.08.2026, ordentliches Verfahren, Konkursamt Bern-Mittelland. Offene Ansprüche der Mandantin total CHF 71'840, davon CHF 46'200 Kommissionsware und CHF 25'640 fest verkaufte Ware.

Fristen

Eingabefrist ein Monat ab Publikation, Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, rechnerisch 05.09.2026 (Samstag), massgebend Montag 07.09.2026. Erste Gläubigerversammlung 17.09.2026.

Aussonderung

Anspruch nach Art. 242 SchKG gestützt auf Ziffer 3 des Rahmenvertrags vom 04.02.2019 (Kommission, Eigentumsvorbehalt bis Ausschank, Trennungs- und Kennzeichnungspflicht). Belege: Lieferscheine 2026-0288 bis 2026-0402, keine Verbrauchsmeldung seit April 2026. Kritisch: tatsächliches Vorhandensein, Identifizierbarkeit und getrennte Lagerung. Bei Bestreitung Klagefrist der Konkursverwaltung beachten.

Eigentumsvorbehalt

Für die fest verkaufte Ware vereinbart, aber nicht im Register nach Art. 715 ZGB eingetragen und damit unwirksam. Bewusst nicht geltend gemacht und in beiden Eingaben offengelegt.

Nicht geprüft

Paulianische Anfechtung allfälliger Zahlungen in der Verdachtsperiode. Verantwortlichkeit der Organe. Verrechnungslage. Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit einer allfälligen Auffanggesellschaft.

Hinweis

Arbeitsgrundlage, keine Rechtsberatung, keine Prognose zur Dividende.

So beginnt Ihr Anwalt nicht mit einem leeren Blatt.

Die Beispiele zeigen vollständige Fallbearbeitungen — jedes Dokument so, wie es der Kunde erhält. Ihr persönliches Werk wird auf Ihren Fall zugeschnitten und kann direkt eingesetzt oder als strukturierte Grundlage anwaltlich weiterbearbeitet werden.

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