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Anspruchsschreiben
Ilir Krasniqi
Winterthurerstrasse 6
8180 Bülach
EINSCHREIBEN
Restaurant Rebstock Bülach GmbH
Herrn Reto Bühlmann
Bahnhofstrasse 47
8180 Bülach
Bülach, 14. August 2026
Kündigung vom 25. Juni 2026 — Nichtigkeit, Angebot der Arbeitsleistung und Geltendmachung von Ansprüchen
Sehr geehrter Herr Bühlmann
Sie haben mir mit Schreiben vom 25. Juni 2026 auf den 31. August 2026 gekündigt. Das Schreiben wurde als Einschreiben versandt. Am 26. Juni 2026 wurde lediglich eine Abholungseinladung hinterlegt; ausgehändigt wurde mir die Sendung gemäss Sendungsverfolgung am 2. Juli 2026 um 09:31 Uhr (Sendung 98.42.512345.00047193). Massgebend für den Zugang ist die Aushändigung, nicht die Avisierung.
1. Nichtigkeit der Kündigung
Ich bin seit dem 29. Juni 2026 zu 100 % arbeitsunfähig; das Arztzeugnis von Dr. med. Sandra Vogt vom 29. Juni 2026 liegt bei. Die Kündigung ist mir somit während laufender Arbeitsunfähigkeit zugegangen. Da ich mich im vierten Dienstjahr befinde (Eintritt am 1. September 2022), beträgt die Sperrfrist 90 Tage (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR). Das Arbeitsverhältnis besteht folglich über den 31. August 2026 hinaus fort.
2. Angebot der Arbeitsleistung
Ich biete Ihnen meine Arbeitsleistung ausdrücklich an. Seit dem 25. Juli 2026 bin ich wieder arbeitsfähig und stehe Ihnen zur Verfügung. Nehmen Sie meine Leistung nicht an, befinden Sie sich im Annahmeverzug und bleiben zur Lohnzahlung verpflichtet (Art. 324 Abs. 1 OR).
3. Vorsorgliche Einsprache
Für den Fall, dass Sie die Kündigung als gültig erachten, erhebe ich hiermit vorsorglich und fristwahrend Einsprache gegen die Kündigung (Art. 336b Abs. 1 OR). Die Kündigung erfolgte rund zwei Wochen, nachdem ich meine Überstunden schriftlich geltend gemacht hatte. Diese zeitliche Nähe begründet den Verdacht einer Rachekündigung. Mit dieser Einsprache ist kein Verzicht auf die unter Ziffer 1 geltend gemachte Nichtigkeit verbunden.
4. Offene Ansprüche
Unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses mache ich geltend: 180 Überstunden zu CHF 40.77 (Stundenlohn CHF 32.62 zuzüglich 25 % Zuschlag nach Art. 321c Abs. 3 OR), somit CHF 7'339.29, sowie acht nicht bezogene Ferientage zu CHF 274.00, somit CHF 2'192.00. Die Bezifferung der Überstunden erfolgt unter Vorbehalt: Eine Zeiterfassung wurde im Betrieb nicht geführt.
5. Herausgabe der Unterlagen
Ich fordere Sie auf, mir die Dienstpläne sowie sämtliche Aufzeichnungen über meine geleistete Arbeitszeit seit dem 1. Januar 2024 herauszugeben. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung trifft den Arbeitgeber.
Ich ersuche Sie um schriftliche Stellungnahme bis zum 29. August 2026.
Freundliche Grüsse
Ilir Krasniqi
Beilagen:
– Kündigungsschreiben vom 25.06.2026
– Sendungsverfolgung Einschreiben 98.42.512345.00047193
– Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 29.06.2026
– Arbeitsvertrag vom 25.08.2022