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Ein Datum, das der Kunde selbst falsch angab — und was es wert war

CHF 10'960 zusätzlich erreicht

Zwei zusätzliche Monatslöhne — weil die Kündigung nichtig war und das Arbeitsverhältnis weiterlief.

Die gesamte Fallbearbeitung — jedes Werk im Wortlaut, so wie es unser Auftraggeber erhalten hat:

LexWerk-Falllösung als PDF

Die Ausgangslage

Ein Souschef in einem Restaurant bei Zürich wird nach vier Jahren gekündigt. Zwei Wochen zuvor hatte er schriftlich seine Überstunden eingefordert. Er hält die Kündigung für eine Retourkutsche und will sie anfechten. Kurz nach der Kündigung wird er krankgeschrieben.

Der Wendepunkt

Was der Kunde annahm Der Kunde gab an, die Kündigung am 26. Juni erhalten zu haben — vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit. Damit wäre sie gültig gewesen, und ihm bliebe nur der schwierige Vorwurf der Missbräuchlichkeit.
Was tatsächlich galt Am 26. Juni lag lediglich eine Abholungseinladung im Briefkasten. Ausgehändigt wurde das Einschreiben erst am 2. Juli — mitten in der Arbeitsunfähigkeit. Damit fiel die Kündigung in die Sperrfrist und war nichtig.

Woran wir es erkannt haben

An der Sendungsverfolgung, die der Kunde selbst hochgeladen hatte. Sie weist Avisierung und Aushändigung getrennt aus. Massgebend für den Zugang ist die Aushändigung.

Was das Übersehen gekostet hätte

Wer das Datum aus dem Formular übernimmt, argumentiert auf der schwächeren Grundlage — und verschenkt die stärkere. Wer die Kündigung als missbräuchlich anficht, anerkennt zudem stillschweigend, dass sie überhaupt gültig ist.

Unsere Rückfrage vor der Bearbeitung

Welches Datum gilt als Zustellung — der 2. Juli laut Sendungsnachweis oder der 26. Juni laut Ihrer Angabe? Und war Ihre Arbeitsunfähigkeit seit dem 29. Juni durchgehend?

Wir spekulieren nicht. Wo eine Angabe über das Ergebnis entscheidet, fragen wir nach, bevor wir schreiben.

Was der Kunde erhalten hat

Aus Sicht des Mitarbeitenden · Bestelltes Werk: Reaktions- und Anspruchsschreiben nach Kündigung · 4 Dokumente

LexWerk-Falllösung als PDF Ich habe ein ähnliches Problem

Dokument 1 von 4

Anspruchsschreiben

Ilir Krasniqi

Winterthurerstrasse 6

8180 Bülach

EINSCHREIBEN

Restaurant Rebstock Bülach GmbH

Herrn Reto Bühlmann

Bahnhofstrasse 47

8180 Bülach

Bülach, 14. August 2026

Kündigung vom 25. Juni 2026 — Nichtigkeit, Angebot der Arbeitsleistung und Geltendmachung von Ansprüchen

Sehr geehrter Herr Bühlmann

Sie haben mir mit Schreiben vom 25. Juni 2026 auf den 31. August 2026 gekündigt. Das Schreiben wurde als Einschreiben versandt. Am 26. Juni 2026 wurde lediglich eine Abholungseinladung hinterlegt; ausgehändigt wurde mir die Sendung gemäss Sendungsverfolgung am 2. Juli 2026 um 09:31 Uhr (Sendung 98.42.512345.00047193). Massgebend für den Zugang ist die Aushändigung, nicht die Avisierung.

1. Nichtigkeit der Kündigung

Ich bin seit dem 29. Juni 2026 zu 100 % arbeitsunfähig; das Arztzeugnis von Dr. med. Sandra Vogt vom 29. Juni 2026 liegt bei. Die Kündigung ist mir somit während laufender Arbeitsunfähigkeit zugegangen. Da ich mich im vierten Dienstjahr befinde (Eintritt am 1. September 2022), beträgt die Sperrfrist 90 Tage (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR). Das Arbeitsverhältnis besteht folglich über den 31. August 2026 hinaus fort.

2. Angebot der Arbeitsleistung

Ich biete Ihnen meine Arbeitsleistung ausdrücklich an. Seit dem 25. Juli 2026 bin ich wieder arbeitsfähig und stehe Ihnen zur Verfügung. Nehmen Sie meine Leistung nicht an, befinden Sie sich im Annahmeverzug und bleiben zur Lohnzahlung verpflichtet (Art. 324 Abs. 1 OR).

3. Vorsorgliche Einsprache

Für den Fall, dass Sie die Kündigung als gültig erachten, erhebe ich hiermit vorsorglich und fristwahrend Einsprache gegen die Kündigung (Art. 336b Abs. 1 OR). Die Kündigung erfolgte rund zwei Wochen, nachdem ich meine Überstunden schriftlich geltend gemacht hatte. Diese zeitliche Nähe begründet den Verdacht einer Rachekündigung. Mit dieser Einsprache ist kein Verzicht auf die unter Ziffer 1 geltend gemachte Nichtigkeit verbunden.

4. Offene Ansprüche

Unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses mache ich geltend: 180 Überstunden zu CHF 40.77 (Stundenlohn CHF 32.62 zuzüglich 25 % Zuschlag nach Art. 321c Abs. 3 OR), somit CHF 7'339.29, sowie acht nicht bezogene Ferientage zu CHF 274.00, somit CHF 2'192.00. Die Bezifferung der Überstunden erfolgt unter Vorbehalt: Eine Zeiterfassung wurde im Betrieb nicht geführt.

5. Herausgabe der Unterlagen

Ich fordere Sie auf, mir die Dienstpläne sowie sämtliche Aufzeichnungen über meine geleistete Arbeitszeit seit dem 1. Januar 2024 herauszugeben. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung trifft den Arbeitgeber.

Ich ersuche Sie um schriftliche Stellungnahme bis zum 29. August 2026.

Freundliche Grüsse

Ilir Krasniqi

Beilagen:

– Kündigungsschreiben vom 25.06.2026

– Sendungsverfolgung Einschreiben 98.42.512345.00047193

– Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 29.06.2026

– Arbeitsvertrag vom 25.08.2022

Dokument 2 von 4

Ihr nächster Schritt

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Ihr nächster Schritt — Reaktion nach Kündigung (Auftrag LW-BSP-2026-A01)

1. Was Sie erhalten haben

• Anspruchsschreiben — Ihr Schreiben an den Betrieb, unterschriftsreif.

• Dieses Hinweisblatt — was Sie damit tun.

• FAQ — Antworten auf die häufigsten Anschlussfragen.

• Memo für Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt — falls Sie jemanden beiziehen.

2. Ihre nächsten Schritte

1. Schreiben ausdrucken, Datum prüfen, unterschreiben.

2. Bis spätestens Freitag, 28. August 2026 per Einschreiben versenden. Massgebend ist der Eingang beim Arbeitgeber, nicht der Poststempel — nicht auf den letzten Tag warten.

3. Beilagen in dieser Reihenfolge anfügen: Kündigungsschreiben, Sendungsverfolgung, Arztzeugnis, Arbeitsvertrag.

4. Kopie und Einschreibebeleg aufbewahren.

3. Was danach passieren kann

Der Betrieb kann die Nichtigkeit anerkennen und Sie weiterbeschäftigen. Er kann sie bestreiten. Er kann Ihnen nach Ablauf der Sperrfrist erneut kündigen — das ist zulässig. Rechnen Sie damit; die Nichtigkeit verhindert die Kündigung nicht dauerhaft, sie verschiebt sie.

4. Was offen bleibt

• Ob der L-GAV Gastgewerbe auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist, konnten wir nicht abschliessend klären — er kann Kündigungsfristen und Zuschläge abweichend regeln. Klären Sie das, bevor Sie über eine Klage entscheiden.

• Der Beweiswert Ihrer Dienstplan-Fotos und WhatsApp-Nachrichten lässt sich ohne Sichtung nicht beurteilen. Die Überstundenforderung ist deshalb beziffert, aber nicht gesichert.

• Wir geben keine Prognose zum Ausgang ab und versprechen kein Ergebnis.

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Häufige Anschlussfragen

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Häufige Anschlussfragen (Auftrag LW-BSP-2026-A01)

Muss ich wirklich arbeiten gehen, wenn die Kündigung nichtig ist?

Sie bieten Ihre Arbeitsleistung an. Ob der Betrieb sie annimmt, ist seine Sache. Wichtig ist, dass Sie das Angebot nachweisbar gemacht haben — das tut Ihr Schreiben.

Der Betrieb sagt, ich hätte die Kündigung am 26. Juni erhalten. Was gilt?

Bei eingeschriebener Post gilt die Aushändigung. Die Abholungseinladung vom 26. Juni ist keine Zustellung. Ihr Sendungsnachweis weist den 2. Juli aus.

Was passiert, wenn ich die Einsprache nicht mache?

Ohne Einsprache vor Ablauf der Kündigungsfrist entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Deshalb steht sie vorsorglich im Schreiben, auch wenn wir primär die Nichtigkeit geltend machen.

Kann ich die 180 Überstunden sicher durchsetzen?

Nein. Ohne Zeiterfassung tragen Sie ein Beweisrisiko. Dass der Betrieb keine Aufzeichnungen geführt hat, kann sich zu Ihren Gunsten auswirken — garantiert ist das nicht.

Wie geht es weiter, wenn der Betrieb nicht reagiert?

Dann bleibt die Schlichtungsbehörde. Das ist ein eigener Schritt, den dieses Werk nicht umfasst.

Ich habe eine Rückfrage zum Werk.

Rückfragen zum gelieferten Werk beantworten wir über Ihre Auftragsseite. Ändert oder ergänzt sich der Sachverhalt, ist das ein neuer Auftrag (max. 50% Rabatt).

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Memo für Ihre Rechtsvertretung

— Rechtsdokumente und Rechtsschriften zum Fixpreis

Memo für die Rechtsvertretung (Auftrag LW-BSP-2026-A01)

Ausgangslage

Ordentliche Kündigung vom 25.06.2026 auf den 31.08.2026. Zustellung (Aushändigung Einschreiben) am 02.07.2026. Arbeitsunfähigkeit 100 % seit 29.06.2026 bis 24.07.2026. Eintritt 01.09.2022, viertes Dienstjahr.

Rechtliche Einordnung

Zustellung während laufender Arbeitsunfähigkeit innerhalb der 90-tägigen Sperrfrist (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) — Nichtigkeit nach Art. 336c Abs. 2 OR. Vorsorgliche Einsprache nach Art. 336b Abs. 1 OR erhoben, um den Entschädigungsanspruch nicht zu verwirken; ausdrücklich ohne Anerkennung der Gültigkeit.

Fristen

Einsprache: bis 31.08.2026 beim Arbeitgeber. Klage bei Missbräuchlichkeit: 180 Tage nach Beendigung (Art. 336b Abs. 2 OR). Sperrfrist endete am 24.07.2026; Neukündigung ab 25.07.2026 zulässig.

Bezifferung

Stundenlohn CHF 32.62 (Jahreslohn CHF 71'240.00 bei 42 Std./Woche), mit Zuschlag CHF 40.77. 180 Überstunden = CHF 7'339.29. Tageslohn CHF 274.00, 8 Ferientage = CHF 2'192.00.

Offene Punkte

L-GAV Gastgewerbe nicht geprüft. Beweislage Überstunden ungesichert (keine Zeiterfassung im Betrieb). Editionsbegehren gestellt.

So beginnt Ihr Anwalt nicht mit einem leeren Blatt.

Die Beispiele zeigen vollständige Fallbearbeitungen — jedes Dokument so, wie es der Kunde erhält. Ihr persönliches Werk wird auf Ihren Fall zugeschnitten und kann direkt eingesetzt oder als strukturierte Grundlage anwaltlich weiterbearbeitet werden.

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