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Ihr nächster Schritt — Betreibung und Verjährung (Auftrag LW-BSP-2026-H01)
1. Was Sie erhalten haben
• Betreibungsbegehren — unterschriftsreif für das Betreibungsamt.
• Begleitschreiben an die Schuldnerin — erklärt den Schritt und bietet das Gespräch an.
• Dieses Hinweisblatt — warum es eilt und in welcher Reihenfolge.
• FAQ — die häufigsten Anschlussfragen.
2. Ihr Treuhänder irrt: es sind fünf Jahre, nicht zehn
Für Forderungen aus Arbeiten von Handwerkern gilt die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziffer 3 OR. Die zehnjährige Frist gilt nur, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt — hier bestimmt es etwas anderes.
Damit ist Ihre Forderung aus dem Jahr 2021 nicht bis 2031 gesichert, sondern läuft in diesen Tagen ab.
3. Zwei mögliche Fristenden — wir rechnen mit dem früheren
Der Beginn der Frist ist juristisch nicht eindeutig:
• Knüpft man an die Fälligkeit mit Ablieferung des Werks an, begann sie mit der Abnahme am 27. August 2021. Dann verjährt die Forderung am 27. August 2026 — in zwölf Tagen.
• Knüpft man an die vertragliche Zahlungsfrist von 30 Tagen an, begann sie am 12. Oktober 2021. Dann verjährt sie am 12. Oktober 2026.
Wir rechnen mit dem 27. August. Der Grund ist einfach: Liegen wir mit dem frühen Datum falsch, haben Sie sechs Wochen zu früh betrieben — das kostet nichts. Liegen wir mit dem späten Datum falsch, ist Ihre Forderung von CHF 38'450 erloschen. Diese Rechnung geht nur in eine Richtung.
4. Die Reihenfolge — und warum wir Ihrem Wunsch widersprechen
Sie wollten zuerst nochmals mit Herrn Aeschlimann reden. Das verstehen wir, und wir haben es Ihnen nicht ausgeredet, sondern umgestellt.
Nur bestimmte Handlungen unterbrechen die Verjährung (Art. 135 OR): eine schriftliche Anerkennung durch die Schuldnerin, eine Betreibung, ein Schlichtungsgesuch oder eine Klage. Gespräche, Mahnungen, Telefonate und mündliche Zahlungszusagen unterbrechen nicht. Ihre drei Mahnungen haben rechtlich nichts bewirkt.
1. Betreibungsbegehren heute oder morgen einreichen.
2. Gleichzeitig das Begleitschreiben an Herrn Aeschlimann senden. Es erklärt, warum der Schritt nötig war, und bietet ausdrücklich eine Lösung an.
3. Danach das Gespräch führen. Sie können die Betreibung jederzeit zurückziehen.
5. Zur Zahlung von 2023
Die CHF 6'000 vom 3. März 2023 unterbrechen die Verjährung dieser Forderung nicht. Der Zahlungszweck nennt ausdrücklich die Rechnung 2022-0188, und so haben Sie sie auch verbucht. Hätte die Zahlung dieser Rechnung gegolten, wäre die Frist damals neu angelaufen und Sie hätten bis 2028 Zeit. Wir haben das geprüft; es ist nicht so.
6. Was danach passieren kann
Die Schuldnerin kann Rechtsvorschlag erheben. Dann ist die Verjährung zwar unterbrochen, die Betreibung aber gestoppt; für den weiteren Weg braucht es die Rechtsöffnung oder eine Klage. Das ist nicht Gegenstand dieses Auftrags.
Ein Rückzug der Betreibung ist jederzeit möglich. Nach drei Monaten kann die Schuldnerin zudem die Nichtbekanntgabe verlangen; der Eintrag belastet sie also nicht dauerhaft, wenn Sie sich einigen.
7. Was offen bleibt
• Der genaue Fristbeginn ist rechtlich nicht abschliessend geklärt. Wir rechnen konservativ.
• Ob die Schuldnerin zahlungsfähig ist, wissen wir nicht. Eine Betreibung sagt nichts über die Einbringlichkeit.
• Verzugszins und Betreibungskosten sind im Begehren enthalten, aber nicht durchsetzungsgarantiert.
• Wir geben keine Prognose ab und versprechen kein Ergebnis.