Betreibungseintrag löschen lassen
Eine ungerechtfertigte Betreibung steht fünf Jahre im Register und wird jedem Dritten bekanntgegeben, der ein Interesse glaubhaft macht — mit spürbaren Folgen bei Mietbewerbungen, Krediten und Ausschreibungen. Wir erstellen das Gesuch, mit dem Sie den Eintrag aus der Auskunft nehmen lassen.
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- Fixpreis
- Auf Rechnung
- In 48 Stunden
Für wen geeignet
- Unternehmen und Private mit einer unberechtigten Betreibung im Register
- Wer Rechtsvorschlag erhoben hat und seit über drei Monaten nichts mehr gehört hat
- Wer eine bezahlte oder zurückgezogene Betreibung aus der Auskunft nehmen will
Das ist enthalten
- Gesuch um Nichtbekanntgabe an das zuständige Betreibungsamt
- Begründung der Ausgangslage mit Bezug auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG
- Prüfung der Dreimonatsfrist und der weiteren Voraussetzungen
- Hinweisblatt zum Ablauf inklusive der 20-Tage-Frist des Gläubigers
So läuft es ab
- Fall schildern. Der geführte Fragebogen hilft uns, Ihre Schriften rechtssicher zu erstellen. Wichtige Unterlagen einfach hochladen.
- Wir prüfen und erstellen. Rechtsdokumente und Rechtsschriften — massgeschneidert auf Ihren Fall, keine Vorlagen oder Muster.
- Herunterladen und einsetzen. Innert 48 Stunden liegen Ihre Dokumente im Kundenbereich — unterschriftsreif und eingabebereit, mit Hinweisblatt und FAQ.
Rechtsgrundlage
Nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Betreibungsämter Dritten eine Betreibung nicht bekannt, wenn die betriebene Person frühestens drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellt und der Gläubiger nicht innert 20 Tagen nachweist, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Der Eintrag bleibt im Register bestehen, wird aber nicht mehr bekanntgegeben.
Mehr zum Thema im Ratgeber: Ungerechtfertigte Betreibung im Register
Häufige Fragen
Wird die Betreibung damit gelöscht?
Nicht aus dem Register — sie wird Dritten aber nicht mehr bekanntgegeben. Im Auszug erscheint sie nicht mehr, das ist der praktisch entscheidende Effekt.
Ab wann kann ich das Gesuch stellen?
Frühestens drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Voraussetzung ist, dass Sie Rechtsvorschlag erhoben haben und die Betreibung nicht fortgesetzt wurde.
Was passiert, wenn der Gläubiger reagiert?
Weist er innert 20 Tagen nach, dass er rechtzeitig ein Rechtsöffnungs- oder Klageverfahren eingeleitet hat, wird das Gesuch abgewiesen. Dann bleibt der Eintrag in der Auskunft.
Kostet das Gesuch beim Amt etwas?
Ja, das Betreibungsamt erhebt eine Gebühr nach der Gebührenverordnung SchKG. Sie kommt zu unserem Fixpreis hinzu.
Wie schnell erhalte ich das Dokument?
Innert 48 Stunden ab Bestelleingang (Arbeitstage) liegt Ihr Dokument im Kundenbereich bereit.