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Verlustschein: Forderung weiterverfolgen

Ein Verlustschein bedeutet nicht, dass die Forderung erledigt ist. Kommt der Schuldner zu neuem Vermögen, können Sie erneut vorgehen. Wir prüfen Ihre Möglichkeiten und bereiten die nötige Eingabe vor.

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Für wen geeignet

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So läuft es ab

  1. Fall schildern. Der geführte Fragebogen hilft uns, Ihre Schriften rechtssicher zu erstellen. Wichtige Unterlagen einfach hochladen.
  2. Wir prüfen und erstellen. Rechtsdokumente und Rechtsschriften — massgeschneidert auf Ihren Fall, keine Vorlagen oder Muster.
  3. Herunterladen und einsetzen. Innert 48 Stunden liegen Ihre Dokumente im Kundenbereich — unterschriftsreif und eingabebereit, mit Hinweisblatt und FAQ.

Rechtsgrundlage

Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (Art. 149 Abs. 2 SchKG). Die Forderung verjährt zwanzig Jahre nach Ausstellung (Art. 149a SchKG) und ist unverzinslich. Eine neue Betreibung setzt voraus, dass der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist.

Mehr zum Thema im Ratgeber: Betreibung in der Schweiz: der Überblick

Häufige Fragen

Wie lange ist ein Verlustschein gültig?

Die Forderung verjährt zwanzig Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a SchKG).

Kann ich Zins verlangen?

Nein. Die im Verlustschein verurkundete Forderung ist unverzinslich (Art. 149 Abs. 4 SchKG).

Wann kann ich erneut betreiben?

Wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Er kann die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erheben.

Ist der Verlustschein ein Rechtsöffnungstitel?

Ja, er gilt als Schuldanerkennung und ermöglicht die provisorische Rechtsöffnung (Art. 149 Abs. 2 SchKG).

Wie schnell erhalte ich das Dokument?

Innert 48 Stunden ab Bestelleingang (Arbeitstage) liegt Ihr Dokument im Kundenbereich bereit.

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