Existenzminimum bei der Lohnpfändung

Bei der Lohnpfändung bleibt das betreibungsrechtliche Existenzminimum unantastbar (Art. 93 SchKG). Es setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen für Wohnkosten, Krankenkassenprämien und weitere notwendige Auslagen zusammen. Nur der darüber liegende Teil des Einkommens ist pfändbar.

Was geschützt bleibt

Das Gesetz schützt das Existenzminimum: den Betrag, der für den Lebensunterhalt der betriebenen Person und ihrer Familie unbedingt nötig ist.

Die Berechnung folgt Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten, die kantonal angewendet werden. Sie ist keine freie Schätzung, sondern ein strukturiertes Rechenwerk.

Die Bestandteile der Berechnung

Ausgangspunkt ist ein Grundbetrag, der je nach Haushaltsgrösse variiert. Dazu kommen Zuschläge, insbesondere für Wohnkosten, Krankenkassenprämien und berufsbedingte Auslagen wie Arbeitsweg oder auswärtige Verpflegung.

Auf der anderen Seite wird das Einkommen erfasst — inklusive Nebeneinkünfte und regelmässiger Zulagen. Die Differenz zwischen Einkommen und Existenzminimum ist die pfändbare Quote.

Warum Belege entscheidend sind

Das Betreibungsamt berücksichtigt nur, was dargelegt und belegt ist. Wer Wohnkosten, Prämien oder Arbeitswegkosten nicht dokumentiert, erhält faktisch eine höhere Lohnpfändung.

Das ist der Punkt, an dem in der Praxis am meisten Geld verloren geht — nicht durch falsche Regeln, sondern durch fehlende Unterlagen.

Änderungen müssen gemeldet werden

Ändern sich die Verhältnisse wesentlich — höhere Miete, neue Krankenkassenprämie, geändertes Einkommen —, kann eine Neuberechnung verlangt werden.

Sie erfolgt nicht automatisch. Wer schweigt, wird weiterhin nach den alten Zahlen gepfändet.

Was nicht ins Existenzminimum gehört

Nicht berücksichtigt werden in der Regel Ausgaben, die nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zählen: Ratenzahlungen für Konsumkredite, Leasing für ein nicht berufsnotwendiges Fahrzeug, Versicherungen ohne Notwendigkeitscharakter.

Das führt oft zu Enttäuschung, entspricht aber der Systematik: Geschützt ist das Notwendige, nicht der gewohnte Lebensstandard.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Grundbetrag?

Er richtet sich nach den Richtlinien und variiert je nach Haushaltssituation. Das zuständige Betreibungsamt legt ihn im konkreten Fall fest.

Zählt mein Auto zum Existenzminimum?

Nur wenn es für die Berufsausübung notwendig ist. Reine Bequemlichkeit genügt nicht; die Notwendigkeit muss dargelegt werden.

Was passiert bei einem 13. Monatslohn?

Sonderzahlungen werden bei der Berechnung berücksichtigt. Wie genau, hängt von der Praxis des zuständigen Amtes ab.

Kann ich gegen die Berechnung vorgehen?

Ja, gegen Verfügungen des Betreibungsamtes steht die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde offen. Sie ist fristgebunden.

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