Rechtsbegriff
Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
Das Bearbeitungsverzeichnis dokumentiert, welche Personendaten ein Unternehmen zu welchem Zweck bearbeitet. Es ist seit dem revidierten Datenschutzgesetz für viele Unternehmen Pflicht.
Rechtsgrundlage: Art. 12 DSG
Rechtsstand: Juli 2026
Aufzuführen sind unter anderem Zweck der Bearbeitung, Kategorien der betroffenen Personen und der Daten, Empfänger, Aufbewahrungsdauer und Sicherheitsmassnahmen.
Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht befreit — nicht aber bei Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten in grossem Umfang oder bei Profiling mit hohem Risiko.
Das Verzeichnis ist nicht zu publizieren, sondern intern zu führen und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Es ist die Grundlage jeder brauchbaren Datenschutzerklärung.
Worauf es ankommt: Wer das Verzeichnis nicht führt, kann auch keine korrekte Datenschutzerklärung schreiben — sie wäre erfunden.
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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