Rechtsbegriff
Auskunftsrecht (Datenschutz)
Jede Person kann von einem Unternehmen Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie bearbeitet werden. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos und innert 30 Tagen zu erteilen.
Rechtsgrundlage: Art. 25 ff. DSG
Rechtsstand: Juli 2026
Mitzuteilen sind unter anderem die bearbeiteten Daten selbst, der Bearbeitungszweck, die Aufbewahrungsdauer, die Herkunft der Daten und allfällige Empfänger.
Die Auskunft kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn ein Gesetz es vorsieht, überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen oder das Gesuch offensichtlich unbegründet oder querulatorisch ist. Die Einschränkung ist zu begründen.
Wer keine oder eine ungenügende Auskunft erhält, kann sich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wenden oder zivilrechtlich klagen.
Worauf es ankommt: Dreissig Tage, kostenlos, ohne Begründungspflicht der anfragenden Person — das Auskunftsgesuch ist das schärfste Werkzeug des Datenschutzrechts.
Verwandte Begriffe
Ausführlich im Ratgeber
Passende Werke von LexWerk
Alles zum Thema Onlineshop, AGB und Datenschutz — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick.
© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
LexWerk ist ein Schriftendienst (Werkvertrag), keine Anwaltskanzlei im Sinne des BGFA.