Rechtsbegriff

Auskunftsrecht (Datenschutz)

Jede Person kann von einem Unternehmen Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie bearbeitet werden. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos und innert 30 Tagen zu erteilen.

Rechtsgrundlage: Art. 25 ff. DSG

Rechtsstand: Juli 2026

Mitzuteilen sind unter anderem die bearbeiteten Daten selbst, der Bearbeitungszweck, die Aufbewahrungsdauer, die Herkunft der Daten und allfällige Empfänger.

Die Auskunft kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn ein Gesetz es vorsieht, überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen oder das Gesuch offensichtlich unbegründet oder querulatorisch ist. Die Einschränkung ist zu begründen.

Wer keine oder eine ungenügende Auskunft erhält, kann sich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wenden oder zivilrechtlich klagen.

Worauf es ankommt: Dreissig Tage, kostenlos, ohne Begründungspflicht der anfragenden Person — das Auskunftsgesuch ist das schärfste Werkzeug des Datenschutzrechts.

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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