Rechtsbegriff

Rahmenvertrag

Der Rahmenvertrag regelt die Konditionen einer laufenden Geschäftsbeziehung. Die einzelnen Leistungen entstehen erst mit dem jeweiligen Abruf.

Rechtsgrundlage: Art. 1 ff. OR

Werke zum Fixpreis

Rahmenverträge lohnen sich, wenn dieselben Parteien wiederholt zusammenarbeiten. Preise, Haftung, Fristen, Geheimhaltung und Gerichtsstand werden einmal geregelt statt bei jedem Auftrag neu.

Entscheidend ist der Abrufmechanismus: Wie kommt der Einzelauftrag zustande, wer darf ihn auslösen, und was gilt, wenn Bestellschein und Rahmenvertrag sich widersprechen?

Ohne ausdrückliche Abnahmepflicht begründet ein Rahmenvertrag keine Pflicht, tatsächlich zu bestellen. Wer Mengen sichern will, muss das ausdrücklich vereinbaren.

Worauf es ankommt: Der Rahmen steht, der Auftrag entsteht erst mit dem Abruf.

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© LexWerk.ch Stand: 19.08.2026