Rechtsbegriff

Übermässige Einwirkung

Übermässige Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück sind verboten — Lärm, Rauch, Gerüche, Erschütterungen. Was übermässig ist, richtet sich nach Ortsgebrauch, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke.

Rechtsgrundlage: Art. 684 ZGB

Rechtsstand: Juli 2026

Massgebend ist ein objektiver Massstab, nicht das persönliche Empfinden. In einem ruhigen Wohnquartier gilt anderes als an einer Durchgangsstrasse.

Kommunale Ruhezeiten sind ein Anhaltspunkt, aber nicht abschliessend: Auch innerhalb der erlaubten Zeiten kann eine Einwirkung übermässig sein, wenn sie nach Dauer und Intensität nicht mehr zumutbar ist.

Ansprüche sind Unterlassung, Beseitigung und bei Schaden Schadenersatz. In der Regel geht ein Schlichtungsverfahren voraus. Mietende können sich zusätzlich an die Vermieterschaft halten, die den vertragsgemässen Gebrauch schuldet.

Worauf es ankommt: Das über Wochen geführte Lärmprotokoll überzeugt Behörden und Gerichte mehr als jede Schilderung.

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