Rechtsbegriff

Stockwerkeigentum

Stockwerkeigentum ist Miteigentum an einem Grundstück, verbunden mit dem Sonderrecht, bestimmte Gebäudeteile ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen.

Rechtsgrundlage: Art. 712a ff. ZGB

Rechtsstand: Juli 2026

Zu unterscheiden sind gemeinschaftliche Teile — Dach, Fassade, tragende Bauteile, Treppenhaus — und Sonderrechtsteile im Innern der Wohnung. Die Zuordnung bestimmt, wer zahlt.

Die Stockwerkeigentümerversammlung beschliesst über Verwaltung und bauliche Massnahmen. Je nach Art der Massnahme braucht es einfache Mehrheit, qualifiziertes Mehr oder Einstimmigkeit.

Beschlüsse können innert 30 Tagen seit Kenntnis beim Gericht angefochten werden. Die Frist ist kurz und wird häufig verpasst.

Worauf es ankommt: Dreissig Tage ab Kenntnis des Beschlusses — wer das Protokoll erst Wochen später liest, ist meist zu spät.

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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