Fixpreis CHF 190

Krankengeschichte und Akten herausverlangen

Ihre Krankengeschichte gehört inhaltlich Ihnen — Sie haben Anspruch auf eine Kopie, und zwar ohne Begründung. In der Praxis wird das nicht immer freiwillig eingelöst. Wir formulieren das Begehren so, dass es rechtlich sitzt und eine Frist trägt.

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  • In 48 Stunden

Für wen geeignet

Das ist enthalten

Selbst einreichen — oder Ihrer Kanzlei übergeben

Sie müssen nicht selbst einreichen. Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt kann auf dieser Vorarbeit aufbauen: Sachverhalt, Rechtsgrundlagen, Argumentation und Beilagenstruktur liegen vor. Statt den Fall zum Stundenansatz von Grund auf aufzubauen, bleibt Redigieren, Ergänzen und Einreichen — vor Gericht das Plädieren.

So läuft es ab

  1. Fall schildern. Der geführte Fragebogen erfasst Ihren Fall strukturiert. Wichtige Unterlagen einfach hochladen.
  2. Wir prüfen und erstellen. Rechtsdokumente und Rechtsschriften — massgeschneidert auf Ihren Fall, keine Vorlagen oder Muster.
  3. Herunterladen und einsetzen. Innert 48 Stunden liegen Ihre Dokumente im Kundenbereich — unterschriftsreif und eingabebereit, mit Hinweisblatt und FAQ.

Rechtsgrundlage

Aus dem Behandlungsvertrag folgt eine Rechenschaftspflicht (Art. 400 Abs. 1 OR); die Patientin kann Einsicht und Kopien verlangen. Datenschutzrechtlich besteht zusätzlich ein Auskunftsrecht, das in der Regel innert 30 Tagen und kostenlos zu erfüllen ist (Art. 25 revDSG), sowie ein Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 32 revDSG). Im Sozialversicherungsverfahren gilt Art. 47 ATSG. Mehrere Kantone haben zusätzlich eigene Patientenrechte.

Mehr zum Thema im Ratgeber: Krankengeschichte verlangen: Ihr Recht auf die eigenen Akten

Häufige Fragen

Darf die Praxis etwas dafür verlangen?

Für die datenschutzrechtliche Auskunft grundsätzlich nicht. Für aufwendige Kopien kann ein angemessener Ersatz der Auslagen verlangt werden — eine Pauschale, die faktisch abschreckt, ist unzulässig.

Muss ich begründen, wozu ich die Akten brauche?

Nein. Weder das Auskunftsrecht noch die Rechenschaftspflicht setzen eine Begründung voraus.

Was, wenn ich keine Antwort erhalte?

Dann bleibt der Weg über die kantonale Aufsichtsbehörde beziehungsweise den EDÖB, im Sozialversicherungsverfahren über eine anfechtbare Verfügung. Das Hinweisblatt beschreibt beide Wege.

Kann ich einen Eintrag löschen lassen, der mir nicht passt?

Berichtigen ja, wenn er unrichtig ist. Löschen in der Regel nicht: Die Dokumentationspflicht der Behandelnden geht vor. Ist eine Angabe strittig, kann ein Bestreitungsvermerk verlangt werden.

Wie schnell erhalte ich das Dokument?

Innert 48 Stunden ab Bestelleingang (Arbeitstage) liegt Ihr Dokument im Kundenbereich bereit.

Brauche ich zusätzlich eine Anwältin oder einen Anwalt?

Für dieses Werk in der Regel nicht — Sie können es in eigenem Namen einreichen. Kommt es zur Vertretung vor Gericht oder wird der Fall komplexer, dient das Dokument Ihrer Kanzlei als vorbereitete Arbeitsgrundlage: Sachverhalt, Rechtsgrundlagen und Beilagenstruktur liegen vor, sie muss nicht bei null beginnen.

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