Krankengeschichte verlangen: Ihr Recht auf die eigenen Akten

Sie haben Anspruch auf eine Kopie Ihrer Krankengeschichte — ohne Begründung. Der Anspruch folgt aus der Rechenschaftspflicht des Behandlungsvertrags (Art. 400 OR) und aus dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht (Art. 25 revDSG), das in der Regel innert 30 Tagen und kostenlos zu erfüllen ist. Unrichtige Angaben können Sie berichtigen lassen (Art. 32 revDSG); löschen lassen können Sie in der Regel nichts, weil die Dokumentationspflicht vorgeht.

Rechtsstand: Juli 2026

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Zwei Anspruchsgrundlagen, ein Ziel

Der Behandlungsvertrag ist ein Auftrag. Daraus folgt eine Rechenschaftspflicht: Die behandelnde Person muss über ihre Tätigkeit Auskunft geben und Unterlagen herausgeben (Art. 400 Abs. 1 OR).

Unabhängig davon besteht das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht (Art. 25 revDSG). Es ist in der Praxis oft der bessere Hebel: Es ist an keine Begründung gebunden, in der Regel innert 30 Tagen zu erfüllen und grundsätzlich kostenlos.

Bei Sozialversicherungen kommt Art. 47 ATSG dazu, in mehreren Kantonen zusätzlich ein kantonales Patientenrecht.

Was Sie bekommen — und was nicht

Herauszugeben sind die objektiven Bestandteile: Befunde, Diagnosen, Laborwerte, Bildgebung, Berichte, Medikation, Verlaufseinträge, Korrespondenz.

Nicht herauszugeben sind rein persönliche Notizen der behandelnden Person, die nicht Teil der Dokumentation sind. Diese Ausnahme wird gelegentlich weit ausgelegt — sie rechtfertigt aber nicht, ganze Verlaufseinträge zurückzuhalten.

Kosten

Für die datenschutzrechtliche Auskunft grundsätzlich keine. Ein Kostenersatz ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Auskunft einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht — und dann muss er vorgängig angekündigt werden.

Eine pauschale Bearbeitungsgebühr, die faktisch abschreckt, ist unzulässig. Verlangen Sie deshalb die Auskunft ausdrücklich gestützt auf das Datenschutzgesetz, nicht bloss «eine Kopie meiner Akten».

Berichtigen statt löschen

Ist ein Eintrag sachlich falsch — eine Diagnose, die nie gestellt wurde, ein verwechseltes Datum, eine fremde Angabe in Ihrem Dossier —, können Sie die Berichtigung verlangen (Art. 32 revDSG).

Löschen können Sie in der Regel nichts: Die Dokumentationspflicht der Behandelnden geht vor, und rückwirkende Änderungen würden die Beweisfunktion der Akte zerstören. Bleibt eine Angabe strittig, lässt sich ein Bestreitungsvermerk anbringen — das ist der praktisch wichtigste Behelf.

Wenn nichts kommt

Setzen Sie zuerst schriftlich eine Frist und verweisen Sie auf die Rechtsgrundlagen. Das löst die meisten Fälle.

Bleibt es dabei: Bei Praxen und Spitälern führt der Weg über die kantonale Gesundheitsdirektion beziehungsweise den EDÖB. Bei Sozialversicherungen verlangen Sie eine anfechtbare Verfügung — dann läuft ein geordnetes Verfahren mit Fristen statt eines Briefwechsels ohne Ende.

Häufige Fragen

Wie lange muss eine Praxis meine Akten aufbewahren?

In der Regel zehn Jahre, kantonal teilweise länger. Nach Ablauf besteht kein Anspruch mehr — wer alte Unterlagen braucht, sollte nicht zuwarten.

Bekomme ich die Akten auch nach einem Arztwechsel?

Ja. Der Anspruch richtet sich gegen die Stelle, welche die Akten führt, unabhängig davon, ob Sie dort noch in Behandlung sind.

Kann ich die Akten direkt an einen neuen Arzt schicken lassen?

Ja, das ist der übliche Weg und meist unkompliziert. Wenn Sie zuerst selbst sehen wollen, was drinsteht, verlangen Sie die Kopie an sich selbst.

Gilt das auch für das Dossier meiner Krankenkasse?

Ja, über Art. 25 revDSG und im Sozialversicherungsverfahren über Art. 47 ATSG. Verlangen Sie ausdrücklich das vollständige Dossier inklusive interner Stellungnahmen.

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© LexWerk.ch Stand: 31.07.2026

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