Bewerbungsdossier: CV und Motivationsschreiben
Ein Schweizer Bewerbungsdossier besteht aus Motivationsschreiben, Lebenslauf, Arbeitszeugnissen und Diplomen. Der Lebenslauf ist umgekehrt chronologisch aufgebaut und passt in der Regel auf zwei Seiten. Das Motivationsschreiben nimmt Bezug auf die konkrete Stelle statt allgemeine Stärken aufzuzählen.
Was ins Dossier gehört
Üblich sind Motivationsschreiben, Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und Diplome. Ein Foto ist in der Schweiz weiterhin verbreitet, aber nicht zwingend.
Das Dossier sollte vollständig, aktuell und sauber formatiert sein; unvollständige Unterlagen fallen negativ auf.
Der Lebenslauf
Der CV ist umgekehrt chronologisch aufgebaut, beginnt also mit der aktuellsten Station. Zwei Seiten sind der übliche Richtwert.
Wichtig sind klare Zeitangaben ohne unerklärte Lücken sowie konkrete Aufgaben und Erfolge statt blosser Positionsbezeichnungen.
Das Motivationsschreiben
Es beantwortet, warum genau diese Stelle und warum genau Sie. Allgemeine Floskeln über Teamfähigkeit wirken austauschbar.
Beziehen Sie sich auf die Anforderungen des Inserats und belegen Sie diese mit konkreten Beispielen aus Ihrer Laufbahn.
Arbeitszeugnisse richtig einsetzen
Zeugnisse gehören vollständig ins Dossier. Enthält ein Zeugnis Abwertungen oder Lücken, lohnt sich vorgängig eine Korrektur.
Sie haben Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Zeugnis (Art. 330a OR) und können eine Berichtigung verlangen.
Häufige Fehler
Der häufigste Fehler ist ein Standardschreiben, das für jede Bewerbung leicht angepasst wird. Das erkennen Personalverantwortliche sofort.
Ebenso schaden Tippfehler, veraltete Angaben und ein unstrukturierter Lebenslauf.
Häufige Fragen
Wie lang darf ein CV sein?
In der Regel zwei Seiten. Entscheidend ist Klarheit, nicht Vollständigkeit jeder Einzelheit.
Braucht es ein Foto?
Es ist in der Schweiz verbreitet, aber nicht zwingend. Ein professionelles Bild wirkt vorteilhaft.
Was macht ein gutes Motivationsschreiben aus?
Konkreter Bezug zur ausgeschriebenen Stelle und belegbare Beispiele statt allgemeiner Eigenschaften.
Was, wenn mein Zeugnis schlecht formuliert ist?
Sie können eine Berichtigung verlangen. Der Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Zeugnis ergibt sich aus Art. 330a OR.
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© LexWerk.ch Stand: 23.07.2026
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