Rechtsbegriff

Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Das Verzeichnis dokumentiert, welche Personendaten ein Unternehmen zu welchen Zwecken bearbeitet, an wen sie gehen und wie lange sie aufbewahrt werden.

Rechtsgrundlage: Art. 12 DSG

Rechtsstand: Juli 2026

Werke zum Fixpreis

Verantwortliche und Auftragsbearbeiter führen ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten. Es ist ein internes Arbeitsinstrument und muss nicht veröffentlicht werden.

Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden sind unter den Voraussetzungen der Datenschutzverordnung teilweise befreit — nicht aber, wenn besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeitet werden oder ein Profiling mit hohem Risiko erfolgt.

Das Verzeichnis ist die Grundlage für fast alle weiteren Datenschutzarbeiten: Auskunft, Löschkonzept, Datenschutzerklärung und die Beurteilung von Vorfällen.

Worauf es ankommt: Wer nicht weiss, welche Daten er hat, kann weder Auskunft geben noch löschen.

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© LexWerk.ch Stand: Juli 2026