Cookies und Tracking: die Schweiz ist nicht die EU

Anders als in der EU gilt in der Schweiz kein generelles Einwilligungserfordernis für Cookies. Das Fernmeldegesetz verlangt, dass Nutzerinnen und Nutzer über die Bearbeitung und deren Zweck informiert werden und darauf hingewiesen werden, dass sie sie ablehnen können — ein Opt-out-Regime mit Transparenzpflicht.

Rechtsstand: Juli 2026

Der Unterschied zur EU

Die EU verlangt für nicht notwendige Cookies eine vorgängige, aktive Einwilligung. Das Schweizer Fernmeldegesetz erlaubt die Bearbeitung von Daten auf fremden Geräten, wenn über Bearbeitung und Zweck informiert wird und auf das Ablehnungsrecht hingewiesen wird.

Das ist ein grundlegender Unterschied. Viele Schweizer Websites setzen deshalb ein strengeres Banner ein, als das eigene Recht verlangt — was zulässig, aber nicht nötig ist.

Wann Sie trotzdem ein Opt-in brauchen

Erstens, wenn Sie sich an Personen in der EU richten oder deren Verhalten beobachten: Dann kann die DSGVO zusätzlich anwendbar sein, und deren Anforderungen sind strenger.

Zweitens, wenn Sie über Cookies besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten oder ein Profiling mit hohem Risiko betreiben — dort verlangt das DSG eine ausdrückliche Einwilligung. Und drittens, wenn Drittanbieterdienste in ihren Bedingungen eine Einwilligung voraussetzen; dann bindet Sie der Vertrag, nicht das Gesetz.

Wie ein Banner aussehen sollte

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte empfiehlt einen gestuften Aufbau: eine erste Ebene mit knapper Information und Wahlmöglichkeit, eine zweite Ebene mit der detaillierten Aufstellung der eingesetzten Cookies.

Wichtig ist die Gleichwertigkeit der Optionen: «Akzeptieren» und «Ablehnen» sollen gleich leicht erreichbar und gestalterisch gleichwertig sein. Ein gross gestalteter Zustimmungsbutton neben einem versteckten Ablehnen-Link ist auch nach Schweizer Verständnis problematisch.

Technisch notwendige Cookies

Cookies, die für den Betrieb der Seite zwingend sind — Sitzungsverwaltung, Warenkorb, Sicherheit, Sprachwahl —, brauchen keine Einwilligung und dürfen nicht abwählbar sein.

Davon zu trennen sind Analyse-, Marketing- und Personalisierungs-Cookies. Wer alles pauschal als «notwendig» deklariert, um das Banner zu vereinfachen, riskiert genau die Beanstandung, die er vermeiden wollte.

Was in die Datenschutzerklärung gehört

Eine Auflistung der eingesetzten Dienste mit Zweck und Anbieter, die Speicherdauer der Cookies, der Hinweis auf das Ablehnungsrecht und die Möglichkeit, die Wahl später zu ändern.

Nennen Sie zudem, wohin die Daten fliessen. Analysedienste, Kartendienste, Schriftarten und Videoeinbettungen übertragen regelmässig Daten ins Ausland — das ist informationspflichtig.

Sanktionen

Verstösse gegen die fernmelderechtliche Informationspflicht sind mit vergleichsweise tiefer Busse bedroht. Deutlich schärfer sanktioniert das Datenschutzgesetz die Verletzung von Informations- und Sorgfaltspflichten.

Das praktisch grössere Risiko ist ohnehin nicht die Busse, sondern die DSGVO bei europäischer Kundschaft — und der Reputationsschaden, wenn eine Beanstandung öffentlich wird.

Häufige Fragen

Brauche ich in der Schweiz ein Cookie-Banner?

Ein Einwilligungsbanner wie in der EU ist nicht generell vorgeschrieben. Nötig sind Transparenz über Bearbeitung und Zweck sowie der Hinweis auf das Ablehnungsrecht.

Wann gilt für mich das strengere EU-Recht?

Wenn Sie sich an Personen in der EU richten oder deren Verhalten beobachten. Dann kann die DSGVO zusätzlich anwendbar sein.

Müssen "Akzeptieren" und "Ablehnen" gleich gestaltet sein?

Der EDÖB empfiehlt gleichwertige Optionen. Ein versteckter Ablehnen-Link neben einem prominenten Zustimmungsbutton ist angreifbar.

Welche Cookies brauchen nie eine Zustimmung?

Technisch notwendige — Sitzung, Warenkorb, Sicherheit, Sprachwahl. Analyse- und Marketing-Cookies gehören nicht dazu.

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Im Detail

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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