Daten ins Ausland: wann Sie Garantien brauchen
Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat für den betreffenden Staat einen angemessenen Datenschutz festgestellt hat. Fehlt diese Feststellung, braucht es Garantien — in der Praxis meist Standardvertragsklauseln. Über die Bekanntgabe und den Zielstaat ist zudem zu informieren.
Rechtsstand: Juli 2026
Wann Sie überhaupt betroffen sind
Praktisch immer, sobald Sie externe Dienste einsetzen: Hosting, Cloud-Speicher, Newsletter-Versand, Web-Analyse, Zahlungsdienste, Kundenverwaltung, Support-Software, Schriftarten und Kartendienste von Drittanbietern.
Auch der Fernzugriff aus dem Ausland zählt als Bekanntgabe — etwa wenn ein Supportteam ausserhalb der Schweiz auf Ihr System zugreift. Der Serverstandort allein sagt deshalb wenig aus.
Die Länderliste des Bundesrats
Der Bundesrat führt eine Liste von Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Schutz gewährleistet. Steht ein Staat darauf, ist die Bekanntgabe ohne zusätzliche Garantien zulässig.
Prüfen Sie diese Liste, bevor Sie einen Dienst einführen — nicht nachher. Sie wird periodisch angepasst, und die Einschätzung kann sich ändern.
Wenn der Staat nicht auf der Liste steht
Dann braucht es Garantien. In der Praxis am häufigsten sind die vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten genehmigten oder anerkannten Standardvertragsklauseln.
Daneben kommen unter anderem verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften und spezifische vertragliche Garantien in Betracht. Wichtig: Die Klauseln zu unterzeichnen genügt nicht — Sie müssen auch prüfen, ob sie im Zielstaat tatsächlich wirksam sein können.
Der Vertrag mit dem Auftragsbearbeiter
Unabhängig vom Zielstaat brauchen Sie mit jedem Dienstleister, der für Sie Daten bearbeitet, eine vertragliche Grundlage. Sie muss sicherstellen, dass die Daten nur so bearbeitet werden, wie Sie es selbst dürften.
Dazu gehören: Zweckbindung, Weisungsgebundenheit, Datensicherheit, Regelung von Unterauftragsbearbeitern, Unterstützung bei Auskunftsbegehren, Löschung oder Rückgabe nach Vertragsende. Die meisten grossen Anbieter stellen dafür fertige Zusatzvereinbarungen bereit — lesen Sie sie, statt sie nur anzuklicken.
Informieren müssen Sie in jedem Fall
Bei einer Bekanntgabe ins Ausland ist der Staat oder das internationale Organ zu nennen, und gegebenenfalls die Garantie, auf die sich die Bekanntgabe stützt.
Eine Datenschutzerklärung, die pauschal von «Servern in der EU und den USA» spricht, genügt dem nicht. Führen Sie die eingesetzten Dienste mit Zweck, Anbieter und Zielstaat auf — das ist auch die Liste, die Sie ohnehin für das Bearbeitungsverzeichnis brauchen.
Praktisches Vorgehen
Erstellen Sie zuerst eine Inventarliste aller Dienste, die Daten sehen. Ordnen Sie jedem Dienst zu: Welche Daten, welcher Zweck, welcher Zielstaat, welche vertragliche Grundlage.
Diese Liste beantwortet in einem Durchgang drei Pflichten: Bearbeitungsverzeichnis, Datenschutzerklärung und Auslandprüfung. Ohne sie schreiben Sie eine Datenschutzerklärung, deren Richtigkeit Sie nicht belegen können.
Häufige Fragen
Wann darf ich Daten ohne Weiteres ins Ausland geben?
Wenn der Bundesrat für den Zielstaat einen angemessenen Datenschutz festgestellt hat. Die Liste führt der Bundesrat.
Was brauche ich sonst?
Garantien — in der Praxis meist die vom EDÖB anerkannten Standardvertragsklauseln, ergänzt um eine Prüfung, ob sie im Zielstaat wirksam sein können.
Zählt Fernzugriff aus dem Ausland?
Ja. Auch wenn die Daten physisch in der Schweiz liegen, ist der Zugriff aus dem Ausland eine Bekanntgabe.
Muss ich das in der Datenschutzerklärung nennen?
Ja, mit Zielstaat und gegebenenfalls der Garantie. Eine pauschale Formulierung genügt nicht.
Passende Dokumente zum Fixpreis
Im Detail
Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:
Begriffe aus diesem Bereich
Alles zum Thema Onlineshop, AGB und Datenschutz — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick. Läuft bei Ihnen eine Frist? Fristen-Rechner öffnen.
© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall erstellen wir das passende Dokument zum Fixpreis.