Datenschutzerklärung nach revDSG: was Pflicht ist
Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit dem 1. September 2023. Wer Personendaten bearbeitet, muss aktiv und verständlich darüber informieren: über die Identität des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und allfällige Empfänger. Bei einer Bekanntgabe ins Ausland muss zusätzlich der Staat genannt werden.
Rechtsstand: Juli 2026
Wen es betrifft
Das DSG gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen — unabhängig von der Grösse des Unternehmens. Es gibt keine Bagatellgrenze für die Informationspflicht.
Anders als die europäische Verordnung schützt das Schweizer Recht nur Daten natürlicher Personen, nicht mehr solche juristischer Personen. Wer aber Kundschaft in der EU bearbeitet, kann zusätzlich der DSGVO unterstehen — beide Regelwerke können nebeneinander gelten.
Die Informationspflicht
Bei der Beschaffung von Personendaten ist angemessen zu informieren über die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und — sofern vorhanden — die Empfänger oder Empfängerkategorien.
Werden Daten ins Ausland bekanntgegeben, ist zusätzlich der Staat oder das internationale Organ zu nennen sowie gegebenenfalls die Garantie, auf die sich die Bekanntgabe stützt. Das betrifft praktisch jeden Shop mit Hosting, Analyse- oder Zahlungsdiensten im Ausland.
Was in die Erklärung gehört
Verantwortlicher mit Kontaktangaben. Welche Daten bearbeitet werden und woher sie stammen. Zwecke, konkret und nicht als Sammelbegriff. Empfänger und Auftragsbearbeiter, mit Standort. Aufbewahrungsdauer oder deren Kriterien. Rechte der betroffenen Personen: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenherausgabe. Kontaktstelle für Anfragen.
Dazu ein Abschnitt zu Cookies und Tracking, wenn die Website solche einsetzt. Schreiben Sie in verständlicher Sprache — eine Erklärung, die niemand versteht, erfüllt die Informationspflicht nicht.
Bearbeitungsverzeichnis
Verantwortliche und Auftragsbearbeiter führen ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden sind unter bestimmten Voraussetzungen davon befreit.
Die Befreiung gilt aber nicht, wenn besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeitet werden oder ein Profiling mit hohem Risiko stattfindet. Das Verzeichnis wird nicht publiziert, sondern intern geführt — es ist die Grundlage, auf der eine wahrheitsgemässe Datenschutzerklärung überhaupt erst entstehen kann.
Auftragsbearbeiter und Ausland
Wer Daten durch Dritte bearbeiten lässt — Hosting, Newsletter, Buchhaltung, Analyse —, braucht dafür eine vertragliche Grundlage und muss sicherstellen, dass die Daten so bearbeitet werden, wie er es selbst dürfte.
Bei Bekanntgabe ins Ausland ist ein angemessener Schutz nötig. Fehlt er, braucht es Garantien wie Standardvertragsklauseln. Der Bundesrat führt eine Liste von Staaten mit angemessenem Schutz — prüfen Sie dort, bevor Sie einen Dienst einsetzen.
Wenn etwas schiefgeht
Bei einer Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die betroffenen Personen führt, ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte so rasch als möglich zu benachrichtigen.
Sanktioniert werden nach DSG nicht Unternehmen als solche, sondern natürliche Personen — mit Busse bis 250 000 Franken, bei vorsätzlicher Verletzung bestimmter Pflichten. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur DSGVO und wird regelmässig falsch dargestellt.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das revidierte DSG?
Seit dem 1. September 2023.
Brauche ich ein Bearbeitungsverzeichnis?
Grundsätzlich ja. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden sind unter Bedingungen befreit — nicht aber bei umfangreicher Bearbeitung besonders schützenswerter Daten oder Profiling mit hohem Risiko.
Gilt für mich auch die DSGVO?
Möglicherweise zusätzlich, wenn Sie sich an Personen in der EU richten oder deren Verhalten beobachten. Beide Regelwerke können nebeneinander anwendbar sein.
Wer wird bei Verstössen gebüsst?
Nach Schweizer DSG natürliche Personen, mit Busse bis 250 000 Franken — nicht das Unternehmen als solches.
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Im Detail
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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