Foto oder Text unerlaubt genutzt: was Sie tun können

Urheberrechtsschutz entsteht in der Schweiz automatisch mit der Schaffung des Werks — ohne Registrierung, ohne Vermerk. Wird Ihr Foto oder Text ohne Erlaubnis genutzt, können Sie Unterlassung und Beseitigung verlangen, bei Verschulden Schadenersatz und die Herausgabe des Gewinns. Der erste Schritt ist die Sicherung des Beweises.

Rechtsstand: Juli 2026

Was geschützt ist

Geschützt sind geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter — Fotos, Texte, Grafiken, Software, Musik. Eine Registrierung braucht es nicht, ein Copyright-Vermerk ist nicht Voraussetzung.

Fotografien geniessen in der Schweiz einen erweiterten Schutz: Auch Aufnahmen ohne individuellen Charakter sind geschützt, sofern sie dreidimensionale Objekte abbilden. Reine Reproduktionen flacher Vorlagen fallen nicht darunter.

Beweis sichern, bevor Sie schreiben

Sobald Sie schreiben, verschwindet die Nutzung oft innert Stunden. Sichern Sie deshalb zuerst: vollständige Screenshots mit sichtbarer URL und Datum, die Seite als PDF, wenn möglich über einen Archivdienst mit Zeitstempel.

Halten Sie ausserdem Ihre eigene Urheberschaft fest: Originaldatei mit Metadaten, Rohdaten, Entwurfsfassungen, Veröffentlichungsdatum. Wer die Urheberschaft nicht belegen kann, hat den stärksten Anspruch der Welt und kann ihn nicht durchsetzen.

Was Sie verlangen können

Unterlassung der weiteren Nutzung und Beseitigung, also Entfernung. Bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz — üblicherweise bemessen an der Lizenzgebühr, die bei rechtmässiger Nutzung angefallen wäre — sowie Herausgabe des erzielten Gewinns.

Eine Verdoppelung der Lizenzgebühr als pauschaler «Verletzerzuschlag», wie sie im Ausland teils üblich ist, kennt das Schweizer Recht nicht. Realistisch ist die entgangene Lizenz plus Aufwand.

Das Abmahnschreiben

Es benennt das Werk, die konkrete Fundstelle, Ihre Urheberschaft und die Forderung: Entfernung bis zu einem Datum, Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung, Ersatz der Lizenzgebühr.

Oft ist eine Unterlassungserklärung beigelegt. Setzen Sie eine kurze, aber realistische Frist. Ein sachliches Schreiben führt in den meisten Fällen zur Entfernung innert Tagen — Eskalation ist selten nötig.

Wenn Sie selbst eine Abmahnung erhalten

Nicht ungeprüft unterschreiben. Eine Unterlassungserklärung mit Konventionalstrafe bindet Sie oft dauerhaft und über den konkreten Fall hinaus.

Prüfen Sie: Ist die abmahnende Partei wirklich berechtigt? Ist das Werk geschützt? Liegt eine Lizenz oder eine Schranke vor, etwa Zitatrecht oder Eigengebrauch? Ist die geforderte Summe angemessen? Entfernen Sie das Material vorsorglich und antworten Sie fristgerecht, aber überlegt.

Häufige Fragen

Muss ich mein Werk registrieren lassen?

Nein. Urheberrechtsschutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werks. Ein Copyright-Vermerk ist keine Voraussetzung.

Was kann ich als Ersatz verlangen?

In der Regel die Lizenzgebühr, die bei rechtmässiger Nutzung angefallen wäre, zuzüglich Aufwand — bei Verschulden zudem Herausgabe des Gewinns. Einen pauschalen Verletzerzuschlag kennt das Schweizer Recht nicht.

Wie sichere ich den Beweis?

Screenshots mit sichtbarer URL und Datum, Seite als PDF, wenn möglich mit Archivdienst und Zeitstempel — vor der ersten Kontaktaufnahme.

Soll ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Sie bindet oft dauerhaft und mit Konventionalstrafe. Prüfen Sie Berechtigung, Schutzfähigkeit, Reichweite und Höhe der Strafe.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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