Rechtsbegriff
Aberkennungsklage
Mit der Aberkennungsklage lässt die betriebene Person nach provisorischer Rechtsöffnung gerichtlich feststellen, dass die Forderung nicht besteht. Die Frist beträgt 20 Tage.
Rechtsgrundlage: Art. 83 Abs. 2 SchKG
Nach provisorischer Rechtsöffnung ist die Forderung noch nicht endgültig festgestellt. Die betriebene Person kann sie innert 20 Tagen mit der Aberkennungsklage materiell überprüfen lassen.
Die Rollen kehren sich dabei um: Formell klagt die betriebene Person, inhaltlich muss aber die Gläubigerseite ihre Forderung beweisen. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber dem summarischen Rechtsöffnungsverfahren.
Wird die Frist verpasst, wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv und die Betreibung kann fortgesetzt werden.
Worauf es ankommt: 20 Tage sind knapp. Wer nach der Rechtsöffnung abwartet, verliert die einzige Gelegenheit zur vollen Überprüfung.
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© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026
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