Rechtsbegriff

Rechtsöffnung

Die Rechtsöffnung ist das gerichtliche Verfahren, mit dem ein Rechtsvorschlag beseitigt wird. Je nach Beweislage erfolgt sie provisorisch (bei Schuldanerkennung) oder definitiv (bei Urteil oder Verfügung).

Rechtsgrundlage: Art. 80 ff. SchKG

Hat die betriebene Person Rechtsvorschlag erhoben, kommt die Betreibung nicht weiter. Die Gläubigerseite muss den Rechtsvorschlag beseitigen lassen — dafür dient das Rechtsöffnungsverfahren beim Gericht am Betreibungsort.

Die definitive Rechtsöffnung setzt einen vollstreckbaren Titel voraus, etwa ein Gerichtsurteil oder eine Verfügung einer Behörde. Die provisorische Rechtsöffnung genügt bei einer Schuldanerkennung, also einer vom Schuldner unterzeichneten Erklärung, einen bestimmten Betrag zu schulden.

Nach provisorischer Rechtsöffnung kann die betriebene Person innert 20 Tagen Aberkennungsklage erheben und die Forderung materiell überprüfen lassen. Das Verfahren ist ein summarisches Verfahren: Es wird nur anhand von Urkunden entschieden, nicht mit Zeugen.

Worauf es ankommt: Ohne Urkunde keine Rechtsöffnung. Wer eine Forderung durchsetzen will, braucht einen Beleg, der als Titel taugt — mündliche Abmachungen genügen hier nicht.

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