Rechtsbegriff

Schuldanerkennung

Eine Schuldanerkennung ist die unterzeichnete Erklärung, einen bestimmten Betrag zu schulden. Sie berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung.

Rechtsgrundlage: Art. 82 SchKG

Massgebend ist, dass sich aus der Urkunde ein bestimmter Betrag und die Zahlungspflicht ergeben und dass sie von der schuldnerischen Partei unterzeichnet ist.

Eine einseitig ausgestellte Rechnung genügt nicht — es fehlt die Unterschrift. Ein unterzeichneter Vertrag mit klarer Zahlungspflicht dagegen kann als Titel taugen.

Auch ein Verlustschein gilt als Schuldanerkennung. Deshalb ist er für die Gläubigerseite auch nach Jahren noch wertvoll.

Worauf es ankommt: Ohne Unterschrift keine Schuldanerkennung — und ohne Schuldanerkennung keine provisorische Rechtsöffnung.

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