Rechtsbegriff

Rechtsvorschlag

Der Rechtsvorschlag ist die Erklärung der betriebenen Person, die Forderung nicht anzuerkennen. Er stoppt die Betreibung vorläufig und muss innert 10 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben werden.

Rechtsgrundlage: Art. 74 ff. SchKG

Der Rechtsvorschlag ist das zentrale Verteidigungsmittel im Betreibungsverfahren. Er bedarf keiner Begründung: Es genügt, die Forderung zu bestreiten. Damit kommt die Betreibung zum Stillstand, bis die Gläubigerseite den Rechtsvorschlag gerichtlich beseitigen lässt.

Die Beweislast verschiebt sich dadurch: Nicht die betriebene Person muss belegen, dass sie nichts schuldet, sondern die Gläubigerseite muss ihre Forderung durchsetzen — im Rechtsöffnungsverfahren oder in einem ordentlichen Prozess.

Der Rechtsvorschlag kann auf einen Teilbetrag beschränkt werden. Wichtig ist, dass die Beschränkung klar erkennbar ist; andernfalls gilt die ganze Forderung als bestritten.

Worauf es ankommt: Der Rechtsvorschlag beseitigt die Schuld nicht — er verlagert nur die Last, sie durchzusetzen, auf die Gläubigerseite.

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