Rechtsbegriff
Bauhandwerkerpfandrecht
Das Bauhandwerkerpfandrecht sichert Forderungen von Handwerkern und Unternehmern für Arbeiten an einem Grundstück. Es muss innert vier Monaten nach Abschluss der Arbeiten im Grundbuch vorgemerkt werden.
Rechtsgrundlage: Art. 837 ff. ZGB
Rechtsstand: Juli 2026
Die Frist von vier Monaten ab Vollendung der Arbeiten ist eine Verwirkungsfrist. Sie kann nicht erstreckt werden, und der Anspruch geht mit ihrem Ablauf endgültig unter.
Die vorläufige Eintragung wird im summarischen Verfahren beim Gericht am Ort des Grundstücks verlangt. Glaubhaftmachung genügt — das macht das Verfahren schnell.
Das Pfandrecht wirkt auch gegenüber der Eigentümerschaft, die selbst nicht Bestellerin war, etwa bei Beauftragung durch einen Generalunternehmer. Deshalb ist es ein starkes Druckmittel.
Worauf es ankommt: Vier Monate ab Vollendung — ohne Ausnahme, ohne Erstreckung. Wer die Frist verpasst, hat nur noch eine gewöhnliche Forderung.
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