Rechtsbegriff

Kapitalerhöhung

Bei der Kapitalerhöhung wird das Aktien- oder Stammkapital einer Gesellschaft erhöht. Der Vorgang bedarf der öffentlichen Beurkundung.

Rechtsgrundlage: Art. 650 ff. OR

Werke zum Fixpreis

Die ordentliche Kapitalerhöhung beschliesst die Generalversammlung; der Verwaltungsrat führt sie aus. Daneben kennen Aktiengesellschaften das bedingte Kapital und das Kapitalband.

Erforderlich sind Zeichnung, Liberierung, ein Kapitalerhöhungsbericht und — je nach Konstellation — eine Prüfungsbestätigung. Anschliessend folgen Beurkundung und Anmeldung beim Handelsregister.

Die Bezugsrechte der bisherigen Beteiligten dürfen nur aus wichtigen Gründen entzogen werden. Wer sie übergeht, riskiert die Anfechtung des Beschlusses.

Worauf es ankommt: Ohne Beurkundung keine Kapitalerhöhung — und ohne Bezugsrechte kein ruhiger Beschluss.

Verwandte Begriffe

Ausführlich im Ratgeber

Verwandte Werke von LexWerk

Alles zum Thema Gründung, Gesellschaft & Beteiligungen — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick.

© LexWerk.ch Stand: 19.08.2026