Rechtsbegriff
Aktionärbindungsvertrag
Der Aktionärbindungsvertrag regelt das Verhältnis der Aktionäre untereinander — Stimmverhalten, Übertragung von Aktien, Ausstieg. Er bindet nur die Unterzeichnenden, nicht die Gesellschaft.
Rechtsgrundlage: Art. 530 ff. OR (einfache Gesellschaft)
Rechtsstand: Juli 2026
Ein Verstoss macht eine Aktienübertragung an einen Dritten nicht ungültig. Es bleiben Schadenersatz und die vereinbarte Konventionalstrafe — deshalb ist diese der eigentliche Durchsetzungsmechanismus.
Übliche Klauseln sind Vorkaufsrecht, Mitverkaufsrecht (Tag-along), Mitverkaufspflicht (Drag-along), Stimmbindung, Regelungen zur Organbestellung sowie Bewertungs- und Ausstiegsklauseln.
Wirkung gegenüber Dritten entfaltet nur eine Vinkulierung in den Statuten. Aktionärbindungsvertrag und Statuten sind deshalb aufeinander abzustimmen.
Worauf es ankommt: Der Vertrag bindet Personen, die Statuten binden Aktien — für echte Kontrolle braucht es beides.
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