Rechtsbegriff

Aktionärbindungsvertrag

Der Aktionärbindungsvertrag regelt das Verhältnis der Aktionäre untereinander — Stimmverhalten, Übertragung von Aktien, Ausstieg. Er bindet nur die Unterzeichnenden, nicht die Gesellschaft.

Rechtsgrundlage: Art. 530 ff. OR (einfache Gesellschaft)

Rechtsstand: Juli 2026

Ein Verstoss macht eine Aktienübertragung an einen Dritten nicht ungültig. Es bleiben Schadenersatz und die vereinbarte Konventionalstrafe — deshalb ist diese der eigentliche Durchsetzungsmechanismus.

Übliche Klauseln sind Vorkaufsrecht, Mitverkaufsrecht (Tag-along), Mitverkaufspflicht (Drag-along), Stimmbindung, Regelungen zur Organbestellung sowie Bewertungs- und Ausstiegsklauseln.

Wirkung gegenüber Dritten entfaltet nur eine Vinkulierung in den Statuten. Aktionärbindungsvertrag und Statuten sind deshalb aufeinander abzustimmen.

Worauf es ankommt: Der Vertrag bindet Personen, die Statuten binden Aktien — für echte Kontrolle braucht es beides.

Verwandte Begriffe

Ausführlich im Ratgeber

Passende Werke von LexWerk

Alles zum Thema Gesellschaft und Handelsregister — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick.

© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

LexWerk ist ein Schriftendienst (Werkvertrag), keine Anwaltskanzlei im Sinne des BGFA.