Rechtsbegriff

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter. Es entsteht in der Schweiz automatisch mit der Schaffung des Werks — ohne Registrierung und ohne Vermerk.

Rechtsgrundlage: Art. 2 ff. URG

Rechtsstand: Juli 2026

Geschützt sind Texte, Fotografien, Grafiken, Musik, Software und weitere Werke. Fotografien geniessen erweiterten Schutz: Auch Aufnahmen ohne individuellen Charakter sind geschützt, sofern sie dreidimensionale Objekte abbilden.

Bei Verletzung bestehen Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung, bei Verschulden zusätzlich auf Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns. Der Schaden bemisst sich üblicherweise an der entgangenen Lizenzgebühr.

Einen pauschalen Verletzerzuschlag, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sieht das Schweizer Recht nicht vor. Schranken wie Zitatrecht und Eigengebrauch begrenzen den Schutz.

Worauf es ankommt: Der Anspruch ist nur so stark wie der Beweis der eigenen Urheberschaft — Originaldateien und Metadaten sind die halbe Miete.

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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