Rechtsbegriff
Unterlassungserklärung
Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich eine Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen — meist unter Androhung einer Konventionalstrafe für den Wiederholungsfall.
Rechtsgrundlage: Art. 28a ZGB, Art. 62 URG, Art. 55 MSchG
Rechtsstand: Juli 2026
Sie ist ein Vertrag, kein Formular. Wer unterschreibt, bindet sich oft dauerhaft und über den konkreten Anlass hinaus — die Verpflichtung wirkt in der Regel unbefristet.
Die Konventionalstrafe wird bei jedem Verstoss fällig, unabhängig davon, ob ein Schaden entsteht. Eine übermässig hohe Strafe kann das Gericht herabsetzen, doch die Beweislast dafür trägt die verpflichtete Partei.
Vor der Unterschrift ist zu prüfen: Ist die abmahnende Partei berechtigt? Ist das Werk oder Zeichen überhaupt geschützt? Ist die Reichweite der Erklärung nicht weiter als der Anlass?
Worauf es ankommt: Eine unterschriebene Unterlassungserklärung wirkt länger als die Abmahnung, die sie ausgelöst hat — meist unbefristet.
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