Betreuung und elterliche Sorge regeln
Getrennte Eltern brauchen eine tragfähige Regelung: Wer betreut wann, wie werden Ferien aufgeteilt, wer entscheidet worüber. Eine klare Vereinbarung erspart wiederkehrende Konflikte. Wir formulieren sie so, dass sie im Alltag funktioniert und einer Genehmigung standhält. LexWerk erstellt das Schriftstück. Eingereicht wird es in Ihrem Namen — von Ihnen selbst oder durch Ihre Rechtsvertretung. LexWerk ist keine Anwaltskanzlei im Sinne des BGFA und übernimmt keine Vertretung vor Gericht.
- Fixpreis
- Auf Rechnung
- In 48 Stunden
- Inklusive Kurzmemo für Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt — im Fixpreis inbegriffen.
- Auch als Arbeitsgrundlage für Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt — Sachverhalt, Argumentation und Beilagen sind vorbereitet.
Für wen geeignet
- Getrennte oder geschiedene Eltern
- Unverheiratete Eltern, die die gemeinsame Sorge regeln
- Wer eine bestehende Regelung präzisieren will
Das ist enthalten
- Betreuungsvereinbarung mit konkretem Betreuungsplan
- Ferien- und Feiertagsregelung
- Regelung der Entscheidungsbefugnisse im Alltag
- Hinweisblatt zu Genehmigung und Anpassung
Selbst einreichen — oder Ihrer Kanzlei übergeben
Sie müssen nicht selbst einreichen. Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt kann auf dieser Vorarbeit aufbauen: Sachverhalt, Rechtsgrundlagen, Argumentation und Beilagenstruktur liegen vor. Statt den Fall zum Stundenansatz von Grund auf aufzubauen, bleibt Redigieren, Ergänzen und Einreichen — vor Gericht das Plädieren.
Inklusive Kurzmemo für Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt — im Fixpreis inbegriffen.
So läuft es ab
- Fall schildern. Der geführte Fragebogen erfasst Ihren Fall strukturiert. Wichtige Unterlagen einfach hochladen.
- Wir prüfen und erstellen. Rechtsdokumente und Rechtsschriften — massgeschneidert auf Ihren Fall, keine Vorlagen oder Muster.
- Herunterladen und einsetzen. Innert 48 Stunden liegen Ihre Dokumente im Kundenbereich — unterschriftsreif und eingabebereit, mit Hinweisblatt und FAQ.
Rechtsgrundlage
Die gemeinsame elterliche Sorge ist der Regelfall (Art. 296 ff. ZGB). Vereinbarungen über Kinderbelange bedürfen der Genehmigung. Bei häuslicher Gewalt, Opferhilfe- oder Kindesschutzthemen erstellt LexWerk bewusst keine Dokumente. Wenden Sie sich an die Opferhilfe-Beratungsstelle Ihres Kantons (opferhilfe-schweiz.ch), bei akuter Gefahr an die Polizei (117), bei Kindesschutzfragen an die KESB Ihrer Gemeinde. Diese Stellen arbeiten kostenlos und vertraulich.
Mehr zum Thema im Ratgeber: Trennung und Scheidung: der Ablauf
Häufige Fragen
Muss die Vereinbarung genehmigt werden?
Für Kinderbelange ist eine Genehmigung durch Gericht oder KESB vorgesehen. Erst damit wird sie verbindlich.
Was, wenn wir uns nicht einigen?
Dann entscheidet auf Antrag das Gericht beziehungsweise die KESB. Eine Mediation kann vorher sinnvoll sein.
Kann die Regelung geändert werden?
Ja, bei veränderten Verhältnissen — insbesondere wenn die Kinder älter werden.
Geht es hier um Kindesschutz?
Nein. Bei Gefährdung des Kindeswohls wenden Sie sich direkt an die KESB. LexWerk erstellt dazu bewusst keine Dokumente.
Brauche ich zusätzlich eine Anwältin oder einen Anwalt?
Für dieses Werk in der Regel nicht — Sie können es in eigenem Namen einreichen. Kommt es zur Vertretung vor Gericht oder wird der Fall komplexer, dient das Dokument Ihrer Kanzlei als vorbereitete Arbeitsgrundlage: Sachverhalt, Rechtsgrundlagen und Beilagenstruktur liegen vor, sie muss nicht bei null beginnen.