Fixpreis CHF 350

Einsprache gegen die Steuerveranlagung

Ihre Steuerveranlagung ist zu hoch oder berücksichtigt Abzüge nicht? Mit einer fristgerechten Einsprache verlangen Sie eine Korrektur. Wir begründen die Einsprache sachlich, stellen die richtigen Anträge und wahren die 30-tägige Frist.

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Fixpreis · auf Rechnung · Lieferung in 48 Stunden

Für wen geeignet

Das ist enthalten

So läuft es ab

  1. Fall schildern. Der geführte Fragebogen hilft uns, Ihre Schriften rechtssicher zu erstellen. Wichtige Unterlagen einfach hochladen.
  2. Wir prüfen und erstellen. Rechtsdokumente und Rechtsschriften — massgeschneidert auf Ihren Fall, keine Vorlagen oder Muster.
  3. Herunterladen und einsetzen. Innert 48 Stunden liegen Ihre Dokumente im Kundenbereich — unterschriftsreif und eingabebereit, mit Hinweisblatt und FAQ.

Rechtsgrundlage

Gegen die Veranlagungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden (Art. 132 DBG; für die Kantons- und Gemeindesteuern die entsprechende kantonale Regelung, vgl. Art. 48 StHG). Die Frist ist eine gesetzliche Frist und nicht erstreckbar.

Mehr zum Thema im Ratgeber: Einsprache bei Steuern und Bussen: der Überblick

Häufige Fragen

Wie lange habe ich für die Einsprache?

30 Tage ab Zustellung der Veranlagungsverfügung (Art. 132 DBG). Diese Frist ist gesetzlich und kann nicht erstreckt werden; massgebend ist der rechtzeitige Versand.

Muss ich die Einsprache begründen?

Eine kurze Begründung und klare Anträge sind sinnvoll und teils vorausgesetzt. Wir formulieren beides sachlich und nachvollziehbar.

Kostet die Einsprache etwas?

Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Kosten können erst in späteren Rechtsmittelverfahren anfallen.

Was passiert nach der Einsprache?

Die Behörde prüft Ihre Vorbringen und erlässt einen Einspracheentscheid. Bleibt dieser negativ, steht Ihnen der Rekurs beziehungsweise die Beschwerde offen.

Wie schnell erhalte ich das Dokument?

Innert 48 Stunden ab Bestelleingang (Arbeitstage) liegt Ihre Einsprache im Kundenbereich bereit.

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