Einsprache bei Steuern und Bussen: der Überblick
Gegen eine Steuerveranlagung können Sie innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erheben (Art. 132 DBG). Gegen einen Strafbefehl beträgt die Frist nur 10 Tage (Art. 354 StPO). Beide Fristen sind gesetzlich und nicht erstreckbar — massgebend ist der rechtzeitige Versand der Einsprache.
Einsprache gegen die Steuerveranlagung
Weicht die Veranlagung von Ihrer Deklaration ab oder werden Abzüge nicht anerkannt, können Sie Einsprache erheben. Die Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung (Art. 132 DBG).
Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Eine sachliche Begründung mit klaren Anträgen erhöht die Erfolgschancen.
Einsprache gegen eine Busse
Gegen einen Strafbefehl beträgt die Einsprachefrist nur 10 Tage ab Zustellung (Art. 354 StPO). Ohne Einsprache wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Reine Ordnungsbussen laufen über ein vereinfachtes Verfahren; bezahlen Sie nicht, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.
Fristen im Überblick
Bei Steuern gelten 30 Tage, beim Strafbefehl 10 Tage. Beide Fristen sind nicht erstreckbar.
Massgebend ist, dass die Einsprache rechtzeitig abgesendet wird. Achten Sie auf das Zustelldatum, das den Fristbeginn bestimmt.
Richtig begründen
Eine gute Einsprache benennt die strittigen Punkte konkret und stellt klare Anträge. Belege stützen Ihre Sicht.
Allgemeine Unzufriedenheit genügt nicht; es braucht nachvollziehbare Gründe, warum die Verfügung zu korrigieren ist.
Was nach der Einsprache passiert
Die Behörde prüft Ihre Vorbringen und erlässt einen Einspracheentscheid. Bei den Steuern folgt bei einem negativen Entscheid der Rekurs oder die Beschwerde.
Beim Strafbefehl kann die Staatsanwaltschaft daran festhalten, ihn anpassen oder die Sache ans Gericht überweisen.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich für eine Steuereinsprache?
30 Tage ab Zustellung der Veranlagungsverfügung (Art. 132 DBG). Die Frist ist nicht erstreckbar.
Wie lange habe ich bei einer Busse?
Beim Strafbefehl 10 Tage ab Zustellung (Art. 354 StPO). Diese Frist ist sehr kurz — handeln Sie rasch.
Kostet die Einsprache etwas?
Das Steuer-Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Kosten können erst in späteren Rechtsmittelverfahren anfallen.
Muss ich die Einsprache begründen?
Eine sachliche Begründung mit klaren Anträgen ist sinnvoll und teils vorausgesetzt. Sie erhöht die Erfolgschancen deutlich.
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Im Detail
Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:
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© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026
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