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Einsprache gegen einen Strafbefehl

Ein Strafbefehl wird ohne Gerichtsverhandlung erlassen und wird zum rechtskräftigen Urteil, wenn Sie nicht innert 10 Tagen Einsprache erheben. Die Einsprache selbst braucht keine Begründung — eine begründete Eingabe mit Beweisanträgen erhöht aber die Chance erheblich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, statt es ans Gericht weiterzuziehen. Genau darauf zielt dieses Werk.

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  1. Fall schildern. Der geführte Fragebogen hilft uns, Ihre Schriften rechtssicher zu erstellen. Wichtige Unterlagen einfach hochladen.
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Rechtsgrundlage

Gegen den Strafbefehl kann innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 354 StPO); eine Begründung ist nicht erforderlich. Nach weiteren Abklärungen kann die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalten, einen neuen erlassen, das Verfahren einstellen oder Anklage erheben (Art. 355 StPO).

Mehr zum Thema im Ratgeber: Busse und Strafbefehl: Einsprache erheben

Häufige Fragen

Muss die Einsprache begründet werden?

Gesetzlich nicht — die blosse Erklärung genügt. Eine Begründung ist aber der eigentliche Hebel: Sie gibt der Staatsanwaltschaft Anlass, die Beweislage nochmals zu prüfen und das Verfahren gegebenenfalls einzustellen.

Kann das Verfahren wirklich eingestellt werden?

Ja. Nach der Einsprache nimmt die Staatsanwaltschaft weitere Beweise ab und kann das Verfahren einstellen. Ob das gelingt, hängt von der Beweislage im Einzelfall ab — garantieren lässt sich das nicht.

Welches Risiko gehe ich ein?

Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, geht die Sache ans Gericht. Dort können Verfahrenskosten anfallen, und je nach Konstellation ist auch eine Verschlechterung möglich. Das Hinweisblatt geht darauf ein.

Was ist der Unterschied zur Ordnungsbusse?

Die Ordnungsbusse folgt einem vereinfachten Verfahren ohne Strafregistereintrag. Der Strafbefehl ist ein Strafentscheid mit weiterreichenden Folgen — dafür ist dieses Werk gedacht.

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