Busse und Strafbefehl: Einsprache erheben

Gegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen ab Zustellung Einsprache erhoben werden (Art. 354 StPO). Sie muss nicht begründet werden. Danach prüft die Staatsanwaltschaft neu; hält sie am Strafbefehl fest, geht die Sache ans Gericht.

Was ein Strafbefehl ist

Der Strafbefehl ist ein vereinfachter Strafentscheid der Staatsanwaltschaft ohne Gerichtsverhandlung. Er wird bei Delikten mit begrenzter Straferwartung eingesetzt und ist in der Praxis sehr häufig.

Wird keine Einsprache erhoben, wird er zum rechtskräftigen Urteil — mit allen Folgen, einschliesslich eines allfälligen Eintrags im Strafregister.

Die Einsprachefrist

Die Frist beträgt 10 Tage ab Zustellung. Sie ist damit deutlich kürzer als die 30-Tage-Fristen im Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht.

Diese Verwechslungsgefahr ist real: Wer aus anderen Verfahren 30 Tage gewohnt ist, verpasst die Frist beim Strafbefehl leicht.

Keine Begründung nötig

Die Einsprache gegen den Strafbefehl muss nicht begründet werden. Es genügt die Erklärung, dass Einsprache erhoben wird.

Das senkt die Hürde bewusst: Ob die Sache überhaupt streitig ist, soll nicht an Formulierungsanforderungen scheitern.

Was danach passiert

Die Staatsanwaltschaft nimmt weitere Abklärungen vor. Sie kann den Strafbefehl aufheben, ändern oder daran festhalten. Hält sie daran fest, überweist sie die Akten dem Gericht.

Damit kommt es zu einem ordentlichen Verfahren — mit dem Vorteil einer vollen Prüfung, aber auch mit Kostenrisiko.

Das Risiko der Einsprache

Im gerichtlichen Verfahren ist das Gericht an das Strafmass des Strafbefehls nicht in jeder Hinsicht gebunden. Eine Verschlechterung ist je nach Konstellation möglich.

Zudem fallen bei einer Verurteilung Verfahrenskosten an, die höher ausfallen können als die ursprüngliche Busse. Die Einsprache will deshalb abgewogen sein — sie ist kein risikoloser Versuch.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich für die Einsprache?

10 Tage ab Zustellung des Strafbefehls. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Muss ich die Einsprache begründen?

Nein. Die Erklärung, Einsprache zu erheben, genügt.

Kann die Strafe nach der Einsprache höher werden?

Je nach Verfahrenskonstellation ist das möglich. Zudem kommen Verfahrenskosten hinzu.

Gilt dasselbe für Ordnungsbussen?

Ordnungsbussen folgen einem eigenen, vereinfachten Verfahren mit anderen Regeln. Massgebend ist die Belehrung auf dem Dokument.

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