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Namensänderung beantragen

Der Name lässt sich ändern, wenn achtenswerte Gründe vorliegen — etwa erhebliche Nachteile im Alltag, eine belastende Verbindung oder eine gefestigte abweichende Namensführung. Entscheidend ist eine nachvollziehbare, belegte Begründung. LexWerk erstellt das Schriftstück; einreichen tun Sie selbst. LexWerk ist keine Anwaltskanzlei im Sinne des BGFA und übernimmt keine Vertretung.

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Für wen geeignet

Das ist enthalten

So läuft es ab

  1. Fall schildern. Der geführte Fragebogen hilft uns, Ihre Schriften rechtssicher zu erstellen. Wichtige Unterlagen einfach hochladen.
  2. Wir prüfen und erstellen. Rechtsdokumente und Rechtsschriften — massgeschneidert auf Ihren Fall, keine Vorlagen oder Muster.
  3. Herunterladen und einsetzen. Innert 48 Stunden liegen Ihre Dokumente im Kundenbereich — unterschriftsreif und eingabebereit, mit Hinweisblatt und FAQ.

Rechtsgrundlage

Die Namensänderung richtet sich nach Art. 30 ZGB. Zuständig ist die kantonale Behörde am Wohnsitz; der Entscheid liegt in deren Ermessen.

Mehr zum Thema im Ratgeber: Namensänderung: Voraussetzungen und Verfahren

Häufige Fragen

Welche Gründe werden anerkannt?

Achtenswerte Gründe — etwa erhebliche Nachteile, Verwechslungsgefahr oder eine seit Langem gelebte abweichende Namensführung. Blosser Geschmack genügt nicht.

Was kostet das Verfahren?

Es fällt eine kantonale Gebühr an, deren Höhe unterschiedlich ist.

Ändert sich auch der Name der Kinder?

Nicht automatisch. Für Kinder braucht es ein eigenes Gesuch, je nach Alter mit deren Zustimmung.

Was passiert nach der Bewilligung?

Die Änderung wird im Personenstandsregister eingetragen; Ausweise und Verträge müssen angepasst werden.

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