Namensänderung: Voraussetzungen und Verfahren

Eine Namensänderung setzt achtenswerte Gründe voraus (Art. 30 ZGB). Zuständig ist die kantonale Behörde am Wohnsitz; der Entscheid liegt in ihrem Ermessen. Blosser persönlicher Geschmack genügt nicht.

Was achtenswerte Gründe sind

Anerkannt werden etwa erhebliche Nachteile im Alltag, eine ernsthafte Verwechslungsgefahr, eine stark belastende Verbindung des Namens oder eine seit Langem gelebte abweichende Namensführung.

Nicht anerkannt wird der blosse Wunsch nach einem schöneren Namen.

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständig ist die kantonale Behörde am Wohnsitz. Das Verfahren ist schriftlich; es fällt eine kantonale Gebühr an, deren Höhe unterschiedlich ist.

Der Entscheid ergeht als Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung — gegen eine Ablehnung steht also ein Rechtsmittel offen.

Namensänderung nach Trennung und Scheidung

Nach der Scheidung kann der bei der Heirat angenommene Name behalten oder der frühere Name wieder angenommen werden. Das ist eine Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt und keine Namensänderung im Sinne von Art. 30 ZGB.

Diese Unterscheidung wird häufig verwechselt — der einfachere Weg wird übersehen.

Kinder

Für Kinder braucht es ein eigenes Gesuch. Ab einem gewissen Alter ist ihre Zustimmung erforderlich; bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen beide Eltern zustimmen.

Was schiefgeht

Erstens: Es wird ein Gesuch nach Art. 30 ZGB gestellt, obwohl eine einfache Erklärung beim Zivilstandsamt genügt hätte.

Zweitens: Die Gründe werden behauptet, aber nicht belegt.

Drittens: Es wird übersehen, dass nach der Bewilligung sämtliche Ausweise, Verträge und Register angepasst werden müssen.

Häufige Fragen

Welche Gründe reichen aus?

Achtenswerte Gründe — erhebliche Nachteile, Verwechslungsgefahr oder eine lange gelebte abweichende Namensführung.

Was kostet das Verfahren?

Es fällt eine kantonale Gebühr an; die Höhe ist unterschiedlich.

Kann ich nach der Scheidung einfach zurückwechseln?

Ja, durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt. Dafür braucht es kein Namensänderungsgesuch.

Gilt die Änderung auch für die Kinder?

Nicht automatisch. Für Kinder ist ein eigenes Gesuch nötig.

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