Occasion kaufen: Vertrag, Mängel und Gewährleistung

Beim privaten Occasionskauf gilt das Kaufrecht des OR. Ein Gewährleistungsausschluss ist zulässig, wirkt aber nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (Art. 199 OR). Zeigt sich ein Mangel, müssen Sie ihn sofort rügen (Art. 201 OR), sonst gilt das Fahrzeug als genehmigt und Ansprüche entfallen.

Was in den Kaufvertrag gehört

Fahrzeugdaten, Kilometerstand, bekannte Mängel, Preis, Übergabedatum und die Gewährleistungsregelung. Je genauer der Zustand beschrieben ist, desto weniger Streit entsteht später.

Der Kaufvertrag ist zwar formfrei gültig, bei einem Fahrzeug aber unbedingt schriftlich zu schliessen.

Verkauf wie besichtigt

Diese Klausel soll die Gewährleistung ausschliessen. Unter Privatpersonen ist das zulässig.

Der Ausschluss wirkt jedoch nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Wer bewusst täuscht, haftet trotz Klausel.

Mängel sofort rügen

Der Käufer muss das Fahrzeug prüfen und Mängel sofort anzeigen (Art. 201 OR). Wer zuwartet, verliert seine Rechte, weil die Sache als genehmigt gilt.

Die Rüge sollte schriftlich und mit genauer Beschreibung des Mangels erfolgen.

Welche Ansprüche bestehen

Je nach Fall Rückabwicklung des Kaufs, Minderung des Preises oder Ersatz (Art. 205 OR). Bei zugesicherten Eigenschaften kommt Schadenersatz dazu.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre; bei gebrauchten Sachen kann sie vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden (Art. 210 OR).

Häufige Fehler

Oft wird der Kilometerstand nicht festgehalten oder mündlich zugesichert. Solche Zusicherungen sind später schwer zu beweisen.

Ebenso wird zu lange gewartet, bis ein Mangel gerügt wird — der häufigste Grund, warum Ansprüche scheitern.

Häufige Fragen

Was bedeutet wie besichtigt?

Es schliesst die Gewährleistung aus, wirkt aber nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln (Art. 199 OR).

Wie schnell muss ich einen Mangel melden?

Sofort nach Entdeckung (Art. 201 OR). Sonst gilt das Fahrzeug als genehmigt.

Welche Rechte habe ich bei einem Mangel?

Rückabwicklung, Minderung oder Ersatz (Art. 205 OR), je nach Fall auch Schadenersatz.

Wie lange gilt die Gewährleistung?

Zwei Jahre ab Übergabe; bei gebrauchten Sachen ist eine Verkürzung auf ein Jahr zulässig (Art. 210 OR).

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© LexWerk.ch Stand: 23.07.2026

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