Betreibungsferien und Rechtsstillstand

In den Betreibungsferien und während eines Rechtsstillstands dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden (Art. 56 ff. SchKG). Fällt eine Handlung in diese Zeit, verschiebt sie sich — wer das bei der Fristberechnung übersieht, rechnet falsch.

Was Betreibungsferien sind

Das Gesetz sperrt bestimmte Zeiträume für Betreibungshandlungen. In diesen Zeiten darf das Betreibungsamt keine Zahlungsbefehle zustellen und keine Pfändungen vollziehen.

Der Zweck ist sozialer Natur: In besonderen Zeiten soll niemand mit Zwangsvollstreckung konfrontiert werden. Die Regelung findet sich in Art. 56 SchKG.

Der Rechtsstillstand im Einzelfall

Neben den allgemeinen Ferien kennt das Gesetz den Rechtsstillstand für einzelne Personen — etwa bei schwerer Krankheit oder bei einem Todesfall in der Familie.

Der Rechtsstillstand wird vom Betreibungsamt gewährt und wirkt nur für die betroffene Person. Er muss geltend gemacht und belegt werden; von Amtes wegen wird er nicht vermutet.

Auswirkung auf die Fristen

Betreibungsferien und Rechtsstillstand hindern Betreibungshandlungen. Läuft eine Frist in diese Zeit hinein oder endet sie darin, verschiebt sich das Fristende entsprechend.

Das betrifft die Praxis vor allem bei der 10-Tage-Frist für den Rechtsvorschlag und bei der Jahresfrist für das Fortsetzungsbegehren. Wer ohne Berücksichtigung dieser Sperrzeiten rechnet, kommt zu einem falschen Datum.

Was das für die Gläubigerseite bedeutet

Wer betreibt, sollte die Sperrzeiten einplanen. Ein Betreibungsbegehren kann eingereicht werden, die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt aber erst nach Ablauf der Sperre.

Bei knappen Verjährungsfristen ist das relevant: Die verjährungsunterbrechende Wirkung knüpft an das Betreibungsbegehren an, die weiteren Schritte verzögern sich aber.

Was schiefgeht

Der häufigste Fehler ist die Berechnung mit einem Kalender ohne Berücksichtigung der Sperrzeiten. Das führt dazu, dass eine Frist für abgelaufen gehalten wird, obwohl sie noch läuft — oder umgekehrt.

Der zweite Fehler betrifft den Rechtsstillstand: Er wirkt nicht automatisch. Wer ihn beanspruchen will, muss ihn beim Betreibungsamt geltend machen und die Voraussetzungen belegen.

Häufige Fragen

Gelten die Betreibungsferien für alle Betreibungen?

Sie gelten grundsätzlich für Betreibungshandlungen. Für einzelne Verfahrensarten und Konstellationen bestehen Sonderregeln.

Verlängert sich die Frist für den Rechtsvorschlag?

Fällt das Fristende in eine Sperrzeit, verschiebt es sich entsprechend. Massgebend ist die Berechnung nach Art. 56 ff. SchKG.

Muss ich den Rechtsstillstand beantragen?

Ja, er wird nicht von Amtes wegen berücksichtigt. Die Voraussetzungen müssen gegenüber dem Betreibungsamt dargelegt und belegt werden.

Kann ich während der Ferien ein Betreibungsbegehren einreichen?

Das Begehren kann eingereicht werden. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt aber erst nach Ablauf der Sperrzeit.

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