AGB für den Webshop: was hineingehört

AGB gelten nur, wenn sie vor Vertragsschluss zumutbar zur Kenntnis gebracht und übernommen wurden — im Shop üblicherweise über eine aktive Checkbox mit Link. Ungewöhnliche Klauseln, mit denen die Kundschaft nicht rechnen musste, werden auch dann nicht Vertragsinhalt. Daneben verlangt das Fernmeldegesetz bestimmte Angaben zum Anbieter.

Rechtsstand: Juli 2026

Übernahme: der Punkt, an dem die meisten AGB scheitern

AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Kundschaft vor Vertragsschluss zumutbar davon Kenntnis nehmen konnte und sie zustimmt. Ein Link im Footer genügt nicht.

Im Shop bewährt sich die aktive Checkbox im Bestellprozess, unmittelbar vor dem Absenden, mit Link auf die AGB — nicht vorangekreuzt. Speichern Sie ausserdem, welche AGB-Version die Kundschaft akzeptiert hat; ohne Versionierung können Sie später nicht belegen, was galt.

Die Ungewöhnlichkeitsregel

Eine Klausel, mit der eine geschäftsunerfahrene Partei nicht rechnen musste und die zu einer erheblichen Änderung des Vertragscharakters führt, wird nicht Vertragsinhalt — auch bei formell gültiger Übernahme.

Typische Kandidaten: versteckte automatische Verlängerung, weitreichender Haftungsausschluss, überraschende Gebühren, entfernte Gerichtsstände. Wer solche Klauseln braucht, muss sie hervorheben, damit sie überhaupt eine Chance haben.

Was in die AGB gehört

Vertragsschluss und Zustandekommen der Bestellung. Preise samt Mehrwertsteuer, Versandkosten und Zahlungsarten. Lieferfristen und Gefahrtragung. Eigentumsvorbehalt. Mängelrüge und Gewährleistung mit Frist. Rückgabe, sofern freiwillig gewährt. Datenschutzhinweis mit Verweis auf die Datenschutzerklärung. Gerichtsstand und anwendbares Recht.

Bei Abo- und Digitalangeboten zusätzlich: Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfrist und -form, Umgang mit Preisänderungen.

Kein allgemeines Widerrufsrecht

Das Schweizer Recht kennt beim gewöhnlichen Onlinekauf kein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht. Es besteht nur bei Haustürgeschäften und Telefonverkauf, mit kurzer Frist.

Viele Shops gewähren freiwillig ein Rückgaberecht. Das ist legitim und verkaufsfördernd — aber es muss klar als freiwillig bezeichnet und in Dauer, Zustand der Ware und Kostentragung geregelt sein. Kopieren Sie hier nicht EU-Texte: Sie versprechen damit unter Umständen mehr, als Sie wollten.

Pflichtangaben zum Anbieter

Das Fernmeldegesetz verlangt für den elektronischen Geschäftsverkehr die klare Angabe von Name und Adresse sowie einer E-Mail-Adresse. Ergänzend sind Handelsregistereintrag und Mehrwertsteuernummer üblich und sinnvoll.

Dazu kommt die Preisbekanntgabeverordnung: Endpreise in Franken, inklusive Mehrwertsteuer und aller nicht vermeidbaren Zuschläge, klar erkennbar beim Angebot.

AGB ändern

Einseitige Änderungsvorbehalte sind heikel. Für bestehende Dauerverträge braucht es eine Zustimmung oder eine klar vereinbarte Änderungsmechanik mit Ankündigungsfrist und Kündigungsrecht.

Für Neubestellungen genügt es, die neue Version rechtzeitig vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen — und die alte Version archiviert zu behalten, solange Ansprüche daraus möglich sind.

Häufige Fragen

Reicht ein AGB-Link im Footer?

Nein. Die Kundschaft muss vor Vertragsschluss zumutbar Kenntnis nehmen können und zustimmen — im Shop mit aktiver, nicht vorangekreuzter Checkbox.

Gibt es beim Onlinekauf ein Rückgaberecht?

Von Gesetzes wegen nicht. Nur bei Haustürgeschäften und Telefonverkauf besteht ein Widerrufsrecht. Freiwillige Rückgaberechte sind zulässig und müssen klar geregelt sein.

Was passiert mit ungewöhnlichen Klauseln?

Sie werden nicht Vertragsinhalt, wenn eine geschäftsunerfahrene Partei nicht mit ihnen rechnen musste und sie den Vertragscharakter erheblich ändern.

Welche Angaben sind Pflicht?

Name, Adresse und E-Mail-Adresse des Anbieters nach Fernmelderecht, dazu klare Endpreise nach der Preisbekanntgabeverordnung.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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