Rechtsbegriff
Betreibungsregisterauszug
Der Betreibungsregisterauszug zeigt die beim Betreibungsamt registrierten Betreibungen einer Person. Einträge bleiben fünf Jahre sichtbar — unabhängig davon, ob die Forderung berechtigt war.
Rechtsgrundlage: Art. 8a SchKG
Der Auszug wird von Vermietern, Arbeitgebern und Kreditgebern häufig verlangt. Er dokumentiert eingeleitete Betreibungen, sagt aber nichts darüber aus, ob eine Forderung tatsächlich bestand.
Das ist der wunde Punkt des Systems: Auch eine völlig unbegründete Betreibung erscheint im Register. Ein Rechtsvorschlag verhindert die Fortsetzung, löscht den Eintrag aber nicht automatisch.
Das Gesetz sieht Wege vor, wie ungerechtfertigte Einträge Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden. Welcher Weg im Einzelfall greift, hängt vom Verfahrensstand und von den Belegen ab.
Worauf es ankommt: Ein Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung, entfernt den Registereintrag aber nicht — dafür braucht es einen eigenen Schritt.
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